RS UVS Wien 2001/08/10 07/V/36/8052/2000

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2001
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Rechtssatz

Einen Rechtssatz des Inhaltes, dass in all jenen Fällen, in denen ein unbewilligt beschäftigter Ausländer - allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen - keiner der auf einer Baustelle tätigen Firmen zweifelsfrei zugeordnet werden kann, der Hauseigentümer verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist, enthält das AuslBG jedenfalls nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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