RS UVS Vorarlberg 2001/06/11 1-0177/01

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Veröffentlicht am 11.06.2001
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Rechtssatz

Freiwillige Gefälligkeitsdienste stellen keine bewilligungspflichtige Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz dar (hier: Mithilfe im Betrieb des Bruders erfolgte, da dieser zuvor in großzügiger Weise Unterkunft und Verköstigung gewährte).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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