Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammervorsitzende Frau Dr. Margit Pomaroli sowie die weiteren Mitglieder Frau Dr. Martina Strele und Herrn Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des O., vertreten durch Dr. B.,
-
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
Kufstein vom 15.11.2000, Zahl B: Ub-2/1386/2000,
-
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
Kufstein vom 15.11.2000, Zahl B: Ub-2/1388/2000,
-
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
Kufstein vom 15.11.2000, Zahl B: Ub-2/1424/2000,
-
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
Kufstein vom 15.11.2000, Zahl B: Ub-2/1440/2000,
-
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
Kufstein vom 15.11.2000, Zahl B: Ub-2/1441/2000,
-
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
Kufstein vom 15.11.2000, Zahl B: Ub-2/1444/2000,
-
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
Kufstein vom 16.11.2000, Zahl B: Ub-2/1452/2000,
-
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
Kufstein vom 16.11.2000, Zahl B: Ub-2/1453/2000,
-
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
Kufstein vom 16.11.2000, Zahl B: Ub-2/1482/2000,
-
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
Kufstein vom 16.11.2000, Zahl B: Ub-2/1709/2000,
-
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
Kufstein vom 22.12.2000, Zahl B: Ub-2/1565/2000,
-
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
Kufstein vom 22.12.2000, Zahl B: Ub-2/1568/2000,
-
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
Kufstein vom 22.12.2000, Zahl B: Ub-2/1571/2000,
aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.05.2001 und 26.06.2001 wie folgt:
Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird den Berufungen mit der Maßgabe insoferne Folge gegeben, als hinsichtlich der Verfahren 2001/K1/002 (B: Ub-2/1388/00), 2001/K1/003 (B: Ub-2/1424/00) und 2001/K1/004 (B: Ub- 2/1440/00) die verhängte Geldstrafe von S 40.000,-- auf S 20.000,-- (EUR 1453,46) pro Ausländer aufgeteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 5 Tage herabgesetzt wird.
Der Spruch im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, B: Ub-2/1440/2000 (2001/K1/004), wird gemäß § 52a VStG insoferne ergänzt, als nach den Worten ?am 23.05.2000 als Kraftfahrer für das Sattelkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KU- (A) und KU- (A)? noch die Worte ?sowie der litauische Staatsangehörige I., geb. am 01.03.1974, wohnhaft in L., nähere Adresse nicht bekannt, am 25.06.2000 als Kraftfahrer für das Sattelkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KU- (A)? eingefügt wird. Die verhängte Strafe und die verhängten Verfahrenskosten I.
Instanz hinsichtlich des Straferkenntnisses B: Ub-2/1568/00 der Bezirkshauptmannschaft Kufstein (Verfahren 2001/K1/012) werden daher aufgehoben.
Den Berufungen hinsichtlich der Verfahren 2001/K1/001 (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein B: Ub- 2/1386/00), 2001/K1/005 (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein B: Ub-2/1441/00), 2001/K1/006 (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein B: Ub-2/1444/00), 2001/K1/007 (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein B: Ub-2/1452/00), 2001/K1/008 (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein B: Ub-2/1453/00), 2001/K1/009 (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein B: Ub-2/1482/00), 2001/K1/010 (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein B: Ub-2/1709/00), 2001/K1/011 (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein B: Ub-2/1565/00), und 2001/K1/013 (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein B: Ub-2/1571/00), wird insoferne Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 20 Tagen auf jeweils 5 Tage herabgesetzt werden.
In allen vorher erwähnten genannten Sprüchen der Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Kufstein wird der Schuldvorwurf insoferne geändert, als Herr O. die Übertretungen als Vorstand der Firma I. mit Sitz in R. zu verantworten hat.
Berufungskosten werden keine vorgeschrieben.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 15.11.2000, Zahl B: Ub-2/1386/2000, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. mit dem Sitz in R. zu verantworten, dass durch die genannte Gesellschaft der litauische Staatsangehörige E., geb. 22.12.1963, wohnhaft in L., am 09.05.2000 als Kraftfahrer für das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen KU- (A) und KU- (A) beschäftigt wurde, obwohl dem Unternehmen für diesen Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt wurde. Der Ausländer sei auch nicht im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen.
Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 28 Abs1 Z1 lita iVm § 3 Abs1 AuslBG verletzt und wurde über ihn gemäß § 28 Abs1 Z1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzarrest 20 Tage) verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.
Das Straferkenntnis wurde dem Vertreter des Berufungswerbers am 22.11.2000 zugestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 15.11.2000, Zahl B: Ub-2/1388/2000, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. mit dem Sitz in R. zu verantworten, dass durch die genannte Gesellschaft die litauischen Staatsangehörigen P. und J., wohnhaft L., nähere Adresse nicht bekannt, am 19.05.2000 als Kraftfahrer für das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen KU- (A) und KU- (A) beschäftigt wurden, obwohl dem Unternehmen für diese Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt wurde. Die Ausländer seien auch nicht im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen.
Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 28 Abs1 Z1 lita iVm § 3 Abs1 AuslBG verletzt und wurde über ihn gemäß § 28 Abs1 Z1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 40.000,-- (Ersatzarrest 20 Tage) verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.
Das Straferkenntnis wurde dem Vertreter des Berufungswerbers am 22.11.2000 zugestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 15.11.2000, Zahl B: Ub-2/1424/2000, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. mit dem Sitz in R. zu verantworten, dass durch die genannte Gesellschaft die litauischen Staatsangehörigen E., geb. 22.04.1957, und R., geb. 25.12.1973, wohnhaft in L., nähere Adresse nicht bekannt, am 01.06.2000 als Kraftfahrer für das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen KU- (A) und KU- (A) beschäftigt wurden, obwohl dem Unternehmen für diese Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt wurde. Die Ausländer seien auch nicht im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen.
Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 28 Abs1 Z1 lita iVm § 3 Abs1 AuslBG verletzt und wurde über ihn gemäß § 28 Abs1 Z1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 40.000,-- (Ersatzarrest 20 Tage) verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.
Das Straferkenntnis wurde dem Vertreter des Berufungswerbers am 22.11.2000 zugestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 15.11.2000, Zahl B: Ub-2/1440/2000, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. mit dem Sitz in R. zu verantworten, dass durch die genannte Gesellschaft die litauischen Staatsangehörigen E., geb. 14.12.1968, und I., geb. 01.03.1974, wohnhaft in L., nähere Adresse nicht bekannt, am 23.05.2000 als Kraftfahrer für das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen KU- (A) und KU- (A) beschäftigt wurden, obwohl dem Unternehmen für diese Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt wurde. Die Ausländer seien auch nicht im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen.
Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 28 Abs1 Z1 lita iVm § 3 Abs1 AuslBG verletzt und wurde über ihn gemäß § 28 Abs1 Z1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 40.000,-- (Ersatzarrest 20 Tage) verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.
Das Straferkenntnis wurde dem Vertreter des Berufungswerbers am 22.11.2000 zugestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 15.11.2000, Zahl B: Ub-2/1441/2000, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. mit dem Sitz in R. zu verantworten, dass durch die genannte Gesellschaft der litauische Staatsangehörige V., geb. 28.08.1958, wohnhaft in L., am 26.06.2000 und am 27.06.2000 als Kraftfahrer für das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen KU- (A) und KU- (A) beschäftigt wurde, obwohl dem Unternehmen für diesen Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt wurde. Der Ausländer sei auch nicht im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen.
Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 28 Abs1 Z1 lita iVm § 3 Abs1 AuslBG verletzt und wurde über ihn gemäß § 28 Abs1 Z1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzarrest 20 Tage) verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.
Das Straferkenntnis wurde dem Vertreter des Berufungswerbers am 22.11.2000 zugestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 16.11.2000, Zahl B: Ub-2/1444/2000, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. mit dem Sitz in R. zu verantworten, dass durch die genannte Gesellschaft der litauische Staatsangehörige G., geb. 22.04.1966, wohnhaft in L., nähere Adresse nicht bekannt, am 15.06.2000 als Kraftfahrer für das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen KU- (A) und KU- (A) beschäftigt wurde, obwohl dem Unternehmen für diesen Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt wurde. Der Ausländer sei auch nicht im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen.
Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 28 Abs1 Z1 lita iVm § 3 Abs1 AuslBG verletzt und wurde über ihn gemäß § 28 Abs1 Z1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzarrest 20 Tage) verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.
Das Straferkenntnis wurde dem Vertreter des Berufungswerbers am 22.11.2000 zugestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 16.11.2000, Zahl B: Ub-2/1452/2000, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. mit dem Sitz in R. zu verantworten, dass durch die genannte Gesellschaft der litauische Staatsangehörige V., geb. 23.05.1960, wohnhaft in L., nähere Adresse nicht bekannt, am 18.05.2000 als Kraftfahrer für das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen KU- (A) und KU- (A) beschäftigt wurde, obwohl dem Unternehmen für diesen Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt wurde. Der Ausländer sei auch nicht im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen.
Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 28 Abs1 Z1 lita iVm § 3 Abs1 AuslBG verletzt und wurde über ihn gemäß § 28 Abs1 Z1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzarrest 20 Tage) verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.
Das Straferkenntnis wurde dem Vertreter des Berufungswerbers am 22.11.2000 zugestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 16.11.2000, Zahl B: Ub-2/1453/2000, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. mit dem Sitz in R. zu verantworten, dass durch die genannte Gesellschaft der litauische Staatsangehörige G., wohnhaft in L., nähere Adresse nicht bekannt, am 10.05.2000 als Kraftfahrer für das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen KU- (A) und KU- (A) beschäftigt wurde, obwohl dem Unternehmen für diesen Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt wurde. Der Ausländer sei auch nicht im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen.
Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 28 Abs1 Z1 lita iVm § 3 Abs1 AuslBG verletzt und wurde über ihn gemäß § 28 Abs1 Z1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzarrest 20 Tage) verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.
Das Straferkenntnis wurde dem Vertreter des Berufungswerbers am 22.11.2000 zugestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 16.11.2000, Zahl B: Ub-2/1482/2000, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. mit dem Sitz in R. zu verantworten, dass durch die genannte Gesellschaft der litauische Staatsangehörige R., geb. 06.02.1965, wohnhaft in L., nähere Adresse nicht bekannt, am 09.05.2000 als Kraftfahrer für das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen KU- (A) und KU- (A) beschäftigt wurde, obwohl dem Unternehmen für diesen Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt wurde. Der Ausländer sei auch nicht im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen.
Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 28 Abs1 Z1 lita iVm § 3 Abs1 AuslBG verletzt und wurde über ihn gemäß § 28 Abs1 Z1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzarrest 20 Tage) verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.
Das Straferkenntnis wurde dem Vertreter des Berufungswerbers am 22.11.2000 zugestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 16.11.2000, Zahl B: Ub-2/1709/2000, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. mit dem Sitz in Radfeld zu verantworten, dass durch die genannte Gesellschaft der litauische Staatsangehörige J., geb. 19.04.1958, wohnhaft in L., nähere Adresse nicht bekannt, am 03.06.2000 als Kraftfahrer für das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen KU- (A) und KU- (A) beschäftigt wurde, obwohl dem Unternehmen für diesen Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt wurde. Der Ausländer sei auch nicht im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen.
Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 28 Abs1 Z1 lita iVm § 3 Abs1 AuslBG verletzt und wurde über ihn gemäß § 28 Abs1 Z1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzarrest 20 Tage) verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.
Das Straferkenntnis wurde dem Vertreter des Berufungswerbers am 22.11.2000 zugestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 22.12.2000, Zahl B: Ub-2/1565/2000, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. mit dem Sitz in R. zu verantworten, dass durch die genannte Gesellschaft der litauische Staatsangehörige A., geb. 13.11.1955, wohnhaft in L., nähere Adresse nicht bekannt, am 25.06.2000 als Kraftfahrer für das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen KU- (A) und KU- (A) beschäftigt wurde, obwohl dem Unternehmen für diesen Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt wurde. Der Ausländer sei auch nicht im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen.
Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 28 Abs1 Z1 lita iVm § 3 Abs1 AuslBG verletzt und wurde über ihn gemäß § 28 Abs1 Z1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzarrest 20 Tage) verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.
Das Straferkenntnis wurde dem Vertreter des Berufungswerbers am 05.01.2001 zugestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 22.12.2000, Zahl B: Ub-2/1568/2000, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. mit dem Sitz in R. zu verantworten, dass durch die genannte Gesellschaft der litauische Staatsangehörige I., geb. 01.03.1974, wohnhaft in L., nähere Adresse nicht bekannt, am 25.06.2000 als Kraftfahrer für das Sattelkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KU- (A) beschäftigt wurde, obwohl dem Unternehmen für diesen Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt wurde. Der Ausländer sei auch nicht im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen.
Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 28 Abs1 Z1 lita iVm § 3 Abs1 AuslBG verletzt und wurde über ihn gemäß § 28 Abs1 Z1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzarrest 20 Tage) verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.
Das Straferkenntnis wurde dem Vertreter des Berufungswerbers am 05.01.2001 zugestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 22.12.2000, Zahl B: Ub-2/1571/2000, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. mit dem Sitz in Radfeld zu verantworten, dass durch die genannte Gesellschaft der litauische Staatsangehörige N., geb. 08.11.1958, wohnhaft in L., nähere Adresse nicht bekannt, am 25.06.2000 als Kraftfahrer für das Sattelkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KU- (A) beschäftigt wurde, obwohl dem Unternehmen für diesen Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt wurde. Der Ausländer sei auch nicht im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen.
Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 28 Abs1 Z1 lita iVm § 3 Abs1 AuslBG verletzt und wurde über ihn gemäß § 28 Abs1 Z1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzarrest 20 Tage) verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.
Das Straferkenntnis wurde dem Vertreter des Berufungswerbers am 05.01.2001 zugestellt.
Gegen die vorgenannten Straferkenntnisse wurden im Wesentlichen gleichlautende Berufungen erhoben. Es wird vorgebracht, dass sich die I. Instanz mit den abgegebenen Rechtfertigungen im Einzelnen nicht auseinandergesetzt habe. Die Straferkenntnisse seien zwar umfangreich, würden jedoch nur allgemeine Ausführungen beinhalten, die auf den konkreten Fall keine Rückschlüsse zulassen würden.
Offensichtlich sei die Begründung für alle möglichen Straferkenntnisse von den Tiroler Bezirkshauptmannschaften mit gleicher Textweise verwendet worden, wie die Überprüfung des Textes mit zwischenzeitlich zugegangenen Kopien von Straferkenntnissen gegenüber anderen Transportunternehmern zeige. Die gegenständliche Berufung (gemeint wohl Bescheid) sei daher nicht geeignet, in einem dem rechtsstaatlichen Verfahren ausreichenden Maße eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Strafvorwurf und der Rechtfertigung des Beschuldigten zu gewährleisten. Die Verfahren und die darauf aufbauenden Straferkenntnisse betreffend des Berufungswerbers seien willkürlich.
Es fehle an Aktensubstrat zur Frage, ob Österreicher bei der Gründung einer Gesellschaft im Fürstentum Liechtenstein bzw bei der Beteiligung an einer derartigen Gesellschaft mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein eine devisenrechtliche Genehmigung benötigen. Dies werde seitens des Berufungswerbers hiermit ausdrücklich bestritten.
Offensichtlich sei von der I. Instanz übersehen worden, dass das Fürstentum Liechtenstein Mitglied des Vertrages über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sei, sodass Liechtsteiner Staatsbürger und Gesellschaften nicht nur im Bereich des Grundverkehrs alle Rechte genießen, die auch anderen Staatsbürgern oder Gesellschaftern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zukommen. Es sei in der Rechtfertigung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es nach Liechtensteinischem Recht zulässig und auch üblich sei, die Rechtsformangabe im Firmenwortlaut einer Liechtensteinischen Gesellschaft in verschiedener Form bzw auch in verschiedener Sprache auszudrücken. So wie die Rechtsform der Aktiengesellschaft im Firmenwortlaut in englischer oder französischer Sprache (statt deutscher Sprache) wie auch in Abkürzung verwendet werden dürfe, so sei es zulässig und üblich, eine als Anstalt nach Liechtensteinischem Recht gegründete und bestehende Gesellschaft als ?GmbH? oder mit ähnlicher Bezeichnung zu führen. Dies sei deshalb der Fall, weil die Rechtsform der Anstalt außerhalb Liechtensteins häufig unbekannt sei und daher eine Rechtsform gewählt werde, die in Kontinentaleuropa - außerhalb Liechtensteins - auch bekannt sei, nämlich die Rechtsform der GmbH. In rechtlicher Hinsicht sei die Liechtensteinische Anstalt ohnedies der Liechtensteinischen GmbH sehr ähnlich. Die Folgerung auf Seite 5 des Straferkenntnisses, es sei die Bezeichnung ?Ges.m.b.H.? verwendet worden, mit dieser Bezeichnung scheine die Firma nicht im Handelsregister in Liechtenstein auf, daher sei diese Gesellschaft nicht existent und sei das Handeln der Gesellschaft den Gesellschaftern zuzurechnen, sei rechtlich unhaltbar und stimme mit dem Akteninhalt jedenfalls nicht überein. Diesbezüglich werde beantragt, ein Gutachten der Universität Innsbruck, Institut für Handelsrecht, zur Frage einzuholen, ob die Verwendung Ges.m.b.H. anstelle ?Anstalt? nach Liechtensteinischem Recht zulässig und/oder üblich sei, ob die Verwendung dieses Zusatzes ?Ges.m.b.H.? die Rechtsnatur der Liechtensteiner Anstalt betreffe oder dazu führe, dass die Liechtensteiner Gesellschaft dadurch nicht rechtlich existent sei, wie auch zur Frage des allfälligen Unterschiedes zwischen Liechtensteiner Anstalt und Liechtensteiner GmbH einzuholen.
In verwaltungsstrafrechtlicher Sicht hätte die Behörde dem Beschuldigten nachweisen müssen, dass ihm eine Scheintätigkeit dieser Liechtensteiner Gesellschaft, die beim Handelsregister als Fürstentums Liechtenstein zur Registernummer H.1012/86 ordnungsgemäß registriert sei, bekannt gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich aus Liechtenstein sogar einen Handelsregisterauszug für diese Gesellschaft besorgt, um diese Unterlage zu seinen Buchhaltungsunterlagen zu geben. Er habe sich daher erkundigt, ob diese Gesellschaft im Fürstentum Liechtenstein beim dortigen Handelsregister ordnungsgemäß registriert und daher existent sei. Es gebe keine Beweisergebnisse, die ein Verschulden des Berufungswerbers bei der Beauftragung der Firma D., H. des Handelsregisters des Fürstentums Liechtenstein in Vaduz darlegen oder gar nachweisen. Das Straferkenntnis stütze sich lediglich nur auf unbewiesene Vermutungen - oder allenfalls Informationen und Aktenunterlagen, die in den Gegenstandsakten bei der Akteneinsicht nicht vorgefunden werden konnten und daher dem Beschuldigten und seinem Verteidiger nicht bekannt sein können.
Gemäß § 5 Abs2 VStG entschuldige Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift dann, wenn die Unkenntnis erwiesenermaßen unverschuldet sei und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Die speziellen Vorschriften samt Judikaturenlehre zur Frage der Selbständigkeit ausländischer Kraftfahrzeuglenker (Seite 14 oben), des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Seite 16) seien solche Vorschriften, die ein Fachmann sich erarbeiten müsse und offensichtlich nicht einmal im Einzelnen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Verkehr klar gewesen seien, sonst hätte ja nicht das Bundesministerium bei UnivProf DDr. Heinz Mayer ein Rechtsgutachten vom 15.02.2000 zu derartigen Fragen unter Einsatz wohl nicht unerheblicher finanzieller Mittel in Auftrag gegeben und auswerten müssen, wenn die Sache ohne dieses Rechtsgutachten klar wäre. In diesem Zusammenhang werde ausdrücklich als Mangelhaftigkeit des bisherigen Verfahrens geltend gemacht, dass dieses Rechtsgutachten in keinem der zur Einsicht übermittelten Akten enthalten gewesen war und daher hier ein Beweismittel im Verfahren gegen den Berufungswerber verwendet werde, dass er nicht einsehen und bewerten und zu dem man nicht Stellung nehmen konnte. Es liege eindeutig eine Verletzung des Parteiengehörs diesbezüglich vor.
Dazu passe auch, dass - wie in der Stellungnahme vom 10.11.2000 schon ausgeführt - die kontrollierenden Behörden oder Behördenorgane die ausländischen Kraftfahrer anfangs unbeanstandet weiterfahren ließen, weil sie auch der Meinung gewesen seien, die Tätigkeit dieser ausländischen Kraftfahrer sei nach österreichischem Recht nicht zu beanstanden (Hinweis auf die angeführten Akten bzw Ausführungen auf Seite 4, Mitte des Schriftsatzes vom 10.11.2000).
Über das Rechtsverhältnis zwischen der D. einerseits und den von dieser Gesellschaft zur Erfüllung übernommenen Werkverträge angeworbenen in- oder ausländischen Arbeitskräften sei dem Berufungswerber in keiner Phase etwas bekannt geworden. Dieser habe weder gewusst, ob ein Liechtensteinischer Kraftfahrer, einer mit einer Staatsbürgerschaft eines Mitgliedslandes der Europäischen Union, ein Kraftfahrer mit Staatsbürgerschaft außerhalb der EU aber mit Befreiungsschein oder Arbeitserlaubnis für die EU oder ein sonstiger Kraftfahrer von der Firma D. im Einzelfall eingesetzt wurde, wie er auch nicht gewusst habe, welcher Kraftfahrer tatsächlich auf welcher Strecke zu welcher Zeit und zu welchen Konditionen dem Subunternehmer D. zu Diensten gestanden habe oder dies selbstständig erledigt habe. Es sei weder üblich, wenn man einen Subunternehmer einsetze, noch gesetzlich gefordert, dass man sich Arbeitsverträge oder Details über die Bezahlung der Mitarbeiter des Subunternehmers vorlegen lasse. Dies gehöre ja regelmäßig zu den Betriebsgeheimnissen des Subunternehmers, die er natürlich nicht seinem Geschäftspartner im Außenverhältnis weitergebe. Aus diesem Grunde könne dem Beschuldigten auch nicht angelastet werden, wenn litauische Staatsbürger Bestätigungen zur Vorlage bei der Behörde von D. ausgehändigt erhalten habe, da er weder dies angeordnet, davon gewusst, oder den Inhalt dieser Bestätigungen gekannt habe. Ihm sei auch nicht bekannt gewesen, was die Kraftfahrer vom Subunternehmer D. für ihre selbstständige oder auch nicht selbstständige Tätigkeit tatsächlich bezahlt bekommen haben. Im Übrigen sei es in den Gegenstandsakten nicht bekannt geworden - jedenfalls sei bei Akteneinsicht nicht feststellbar gewesen, dass es bei den hier konkret tätigen Kraftfahrern um solche Bestätigungen gehe, ob diese solche Bestätigungen bei sich hatten und/oder Behörden vorgewiesen und zu welchen Konditionen diese für den Subunternehmer D. Leistungen erbracht haben. Es sei daher ein grober Mangel des gegenständlichen Verfahrens und des angefochtenen Erkenntnisses, wenn hier Beweisergebnisse aus offensichtlich anderen Verfahren verwertet werden, die nicht aktenkundig seien und die nicht dem Beschuldigten mit der Einräumung einer Stellungnahme vorgelegt worden seien.
Ob die litauischen Staatsbürger, die von der D. eingesetzt worden seien, in ihren Heimatstaaten über eine entsprechende Frächter-Konzession verfügt haben oder über eine andere Konzession, die sie zur Durchführung von derartigen Dienstleistungen berechtigen, sei im bisherigen Verfahren in den Bezugsakten des Verfahrens gegen den Berufungswerber nicht geklärt worden. Die diesbezügliche Behauptung auf Seite 14 des Straferkenntnisses entbehre daher jeder Begründung.
Von der Überlassung von Kraftfahrern durch die D. an den Beschuldigten O. oder dessen österreichische Gesellschaft könne keine Rede sein. Die D. habe es ja als Subunternehmer im Werkvertrag übernommen, mit eigenem oder selbstständig agierendem Personal oder mit weiteren Subunternehmern Frachten innerhalb Europas durchzuführen. Der Berufungswerber habe, wie hier ausgeführt, weder die Fahrer gekannt noch sei die D. veranlasst oder verpflichtet gewesen, den Berufungswerber über die eingesetzten Fahrer des Subunternehmers Informationen zu geben. Dies sei auch bei Einsatz anderer Subunternehmer nicht üblich, dass sich der Auftraggeber des Subunternehmers darüber erkundige, mit welchen Fahrern im Einzelfall der Subunternehmer seine Transporte erledige bzw zu welchen Konditionen der Subunternehmer Kraftfahrer anstelle oder beschäftige. Die Vorgangsweise des Berufungswerbers sei daher weder branchenungewöhnlich noch gesetzwidrig gewesen. Von einer Arbeitskraftüberlassung oder gar einer Anstellung von Arbeitskräften seitens der Gesellschaft des Berufungswerbers könne daher nach dem Akteninhalt keine Rede sein.
Der Vollständigkeit halber werde auch die Strafhöhe bekämpft. Die kumuliert verhängten Strafen seien für den Berufungswerber und sein Unternehmer geradezu existenzgefährdend. Insbesondere sei es verfehlt, wenn auf Seite 18, Mitte von der I. Instanz vorsätzliches Handeln des Berufungswerbers angenommen werde. Hiefür gebe es überhaupt keinen Anhaltspunkt. Der Berufungswerber habe sich, wie ausgeführt, ausreichend über die ordnungsgemäße Protokollierung des Subunternehmers D. im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein informiert. Er habe keinen Kontakt mit Ausländern gehabt, habe nicht einmal gewusst, ob EU-Bürger oder andere Ausländer vom Subunternehmer D. eingesetzt werden oder ob der Subunternehmer D. selbst oder durch weitere Subunternehmer die übernommene Leistung erfüllt habe. Wie angeführt haben die kontrollierenden Behörden bzw. Behördenorgane offensichtlich selbst anfangs nicht feststellen können, dass der Einsatz von derartigen ausländischen Kraftfahrern durch D. in Österreich verboten sei, sonst hätte man ja nicht die Litauer weiterfahren lassen. Die Rechtslage sei offensichtlich so kompliziert, dass sogar das Bundesministerium bei Prof DDr. Heinz Mayer das Rechtsgutachten vom 15.02.2000 in Auftrag geben habe müssen. Wie solle nun der Berufungswerber, der keine rechtliche Ausbildung habe und als Kaufmann tätig sei, bei so komplizierten Rechtsmaterien sich auskennen. Selbst wenn daher ein Verwaltungsvergehen vorliegen würde - was bestritten wird - so liege kein Vorsatz, sondern höchstens eine Fahrlässigkeit mit vielen besonderen Milderungsgründen vor. Die Beschäftigung des Subunternehmers D. bzw der mittelbare Einsatz von Kraftfahrern dieser Liechtensteiner Gesellschaft auf Fahrzeugen des Unternehmens des Berufungswerbers erfolgte vorallem deshalb, weil in Österreich zu diesem Zeitpunkt keine inländischen oder EU-Kraftfahrer erreichbar gewesen seien und dringende Transporte durchgeführt werden mussten (§ 34 Abs1 lit3 StGB). Auch die besonderen Milderungsgründe des § 34 Abs1 lit6, lit7, lit9, lit10 und lit11 legcit seien gegeben. Selbst wenn man keinen Schuldausschließungsgrund und/oder Rechtfertigungsgrund annehmen sollte, müsste man sagen, dass ein Fehlverhalten bei dieser komplizierten Rechtslage und bei der schwierigen wirtschaftlichen Situation (keine ausreichende Zahl von Kraftfahrern erhältlich) menschlich durchaus verständlich sei. Es wäre daher mit der Verhängung einer Strafe von ATS 10.000,-- pro inkriminiertem Kraftfahrer ohne weiters das Auslangen zu finden, die Verhängung von ATS 20.000,-- pro Mann sei jedenfalls nicht schuldangemessen und überzogen. Als Eventualantrag werde daher verlangt, die Geldstrafe auf ATS 10.000,-- pro angeblichem Delikt zu verhängen.
Aufgrund der erhobenen Berufungen wurde am 29.05.2001 sowie 26.06.2001 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Berufungswerber einvernommen wurde. Es wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in eine Kopie des Prüfungsprotokolls der Tiroler Gebietskrankenkasse betreffend der I., sowie betreffend der T., in eine Kopie des Handelsregisterauszuges des Fürstentums Liechtenstein Vaduz, in eine Kopie der Anfrage der Abgeordneten Edith Haller und Kollegen an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales und die Beantwortung der Anfrage der Frau Bundesminister, in eine Kopie des Bescheides des Aufenthaltsverbotes vom 25.06.2000, in die Kopie des Rechtsgutachtens des UnivProf DDr. Heinz Mayer vom 15.12.1999 sowie in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, Zl. B: Ub-2/1386/00, B: Ub- 2/1388/00, B: Ub-2/1424/00, B: Ub-2/1440/00, B: Ub- 2/1441/00, B: Ub-2/1444/00, B: Ub-2/1452/00, B: Ub- 2/1453/00, B: UB-2/1482/00, B: Ub-2/1709/00, B: Ub- 2/1565/00, B: Ub-2/1568/00, B: UB-2/1571/00, in den Ladeauftrag vom 19.05.2000 betreffend des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen KU- und KU- (Auftrag an D.), eine Kopie der Rechnung der Firma E. vom 19.02.2001, in eine Kopie der Aufliegervereinbarung vom 15.01.2001, in eine Kopie des Transportauftrages vom 11.05.2001, 04.06.2001, 06.06.2001, 14.05.2001 und 29.05.2001, in die Kopie der Niederschrift des Finanzamtes Innsbruck vom 06.03.2001, in die Kopie einer Rahmenvereinbarung zwischen der Firma D. und der Firma D., in die Kopie eines Handelsregisterauszug des Fürstentums Liechtenstein Vaduz betreffend D. und der Firma D., in eine Kopie einer Vollmacht vom 11.08.2000 sowie in eine Kopie einer Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Kufstein ohne Datum.
Infolge des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Der Berufungswerber ist Vorstand der Firma I. Der Berufungswerber ist ebenfalls Geschäftsführer der Firma T., welche Komplementärin der Firma T. ist. Der Sitz der beiden Unternehmungen ist in R. Die Unternehmungen sind im Transportgewerbe tätig.
Die Firma D. ist im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein Vaduz zu Zahl H. registriert. Zweck des Unternehmens ist das Verleasen von Fahrern an Transport- und Busunternehmen sowie alle damit direkt und indirekt zusammenhängenden Tätigkeiten, Handels-, Rechts-, Finanz- und Immobiliengeschäfte jeglicher Art für eigene und fremde Rechnung, Vermögensverwaltung, Provisionsgeschäfte und Verwertung von Patenten und Lizenzen sowie Beteiligungen an andere Unternehmungen und an Immobiliengesellschaften. Für diese Gesellschaft, die frühere D., ist Herr G. vom Zeichnungsberechtigten K. bevollmächtigt worden, im Rahmen des Verleasen von Fahrern an Transport- und Busunternehmen sowie alle damit direkt und indirekt zusammenhängenden Tätigkeiten für die Firma eigenverantwortlich zu unterzeichnen und durchzuführen sowie alle entsprechenden Handlungen vorzunehmen.
Der Berufungswerber hatte mit Herrn M. Kontakt, weil dieser für die Firma T. bzw. I. Ortungsgeräte für Fahrzeuge kaufen wollte. Die Firmen erhielten zwischen 5 und 10 solcher Geräte zur Probe. Im Zuge der Geschäftsverbindung bot Herr M. an, im Rahmen der D. Transporte durchzuführen. Dabei sollte so vorgegangen werden, dass die Firma I. für den Transport die Sattelkraftfahrzeuge zur Verfügung stellt. Von Seiten der Firma D. sollten die Fahrer zur Verfügung gestellt werden. Nachdem zwei Probefahrten durchgeführt wurden, kam es im Frühjahr 2000 zu einer ständigen Geschäftsbeziehung. Die Firma I. erteilte den Transportauftrag, in dem vereinbart war, dass zu einer bestimmten Ladezeit ein bestimmtes Ladegut mit einem bestimmten Gewicht bei einer Ladestelle aufgenommen und zu einer bestimmten Entladestelle zu einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit gebracht werden sollte. In dem Ladetransportauftrag waren die Kennzeichen der verwendeten Fahrzeuge angeführt. Die Abrechnung erfolgte nach dem System ?MAP and GUIDE?, wobei durch einen Computer die kürzeste Wegstrecke berechnet und als Entgelt ein Betrag von von S 1,80 pro Kilometer vereinbart wurde. Daraus hat sich der zu zahlende Betrag für die Fahrt ergeben. Dieser Betrag wurde an die Firma D. von der I. über Telebanking bezahlt.
Die Zugfahrzeuge standen im Eigentum der Firma T. Die Auflieger standen im Eigentum der I. und sind auf diese zugelassen.
Die Ladeaufträge wurden von den Mitarbeitern des Berufungswerbers der Firma I. erteilt.
Die Fahrzeuge wurden im Sitz des Unternehmens aufgetankt. Dort gibt es Sozial- und Aufenthaltsräume sowie Duschen. Die Tankkarten befanden sich mit dem Zulassungsschein in den Fahrzeugen. Tachoscheiben wurden im Betrieb in Radfeld aufbewahrt.
Im Zeitraum vom 09.05.2000 bis zum 27.06.2000 wurde entsprechend der zwischen dem Berufungswerber als Vorstand der T. und Herrn M. als Zeichnungsberechtigter der D. getroffenen Vereinbarung von der Firma D. nachstehende Fahrten mit litauischen Fahrern durchgeführt:
Am 09.05.2000 gegen 15.55 Uhr wurde von Beamten des Landesgendarmeriekommando für Tirol, Verkehrsabteilung, Außenstelle 6141 Schönberg iSt auf der A13 kontrolliert und konnten Insp M. und BezInsp A. feststellen, dass der litauische Staatsangehörige E. mit dem Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen KU- (A) und KU- (A) auf der Brennerautobahn aus Richtung Italien kommend in Fahrtrichtung Innsbruck unterwegs war. E. erklärte den Beamten, dass er für die liechtensteinische Leasing Firma D. fahre, nachdem er aufgefordert wurde, eine Aufenthaltserlaubnis, die ihn zum Erwerb berechtige, vorzuweisen (Akt 2001/K1/001).
Am 19.05.2000 gegen 22.40 Uhr wurde das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen KU- (A) und KU- (A) auf der Brennerautobahn 13 von Richtung Italien nach Innsbruck fahrend kontrolliert. Dabei konnte festgestellt werden, dass das Fahrzeug vom litauischen Staatsangehörigen P. gelenkt wurde. Im Fahrzeug befand sich als Zweitfahrer J., ebenfalls litauischer Staatsangehöriger. Die Kontrolle erfolgte durch Insp M. und BezInsp M.
Beide teilten den Beamten mit, dass sie nicht für die österreichische Firma fahren, sondern für eine liechtensteinische Leasing Firma, nachdem sie aufgefordert wurden, Aufenthaltstitel vorzuweisen, die sie zum Erwerb in Österreich berechtigen (Akt 2001/K1/002).
Am 01.06.2000 gegen 23.30 Uhr lenkte der litauische Staatsangehörige E. das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen KU- (A) und KU- (A) auf der Brennerautobahn A 13 bei Strkm 34,20 aus Richtung Italien kommend in Richtung Innsbruck. Er wurde von Beamten des Landesgendarmeriekommando für Tirol, Verkehrsabteilung Außenstelle Schönberg und zwar BezInsp M. und RevInsp S. kontrolliert. Im Zuge der Kontrolle gab der litauische Staatsangehörige an, dass er bei einer Liechtensteiner Firma und zwar der D. angestellt worden ist. Von einem anderen Kollegen sei ihm die Arbeit in Österreich als Lkw-Fahrer verschafft worden. Im Zuge der Kontrolle wurde eine Vollmacht vorgewiesen, in der die Firma D. Herrn E. die Vollmacht erteilt hat, für die Gesellschaft alle Fahrten, die ihm im EWR- und EU-Raum zugeteilt werden, im Namen und auf Rechnung des Vollmachtgebers durchzuführen. Als Zweitfahrer befand sich im Fahrzeug der litauische Staatsangehörige R.. Die beiden gaben an, als Leasingfahrer keine Bewilligung zum Aufenthalt und für die Beschäftigung zu benötigen (Akt 2001/K1/003).
Am 23.05.2000 gegen 05.59 Uhr lenkte der litauische Staatsangehörige E. das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen KU- (A) und den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen KU- (A) auf der Brennerautobahn A 13 bei km 34,200 aus Italien kommend in Fahrtrichtung Innsbruck. Als Zweitfahrer befand sich im Fahrzeug I., ebenfalls litauischer Staatsangehöriger. Bei der Kontrolle durch BezInsp M. und BezInsp V. wurde angegeben, dass sie für die liechtensteinische Firma D. fahren würden. Aufenthaltstitel und Beschäftigungsbewilligungen bräuchten sie nicht (Akt 2001/K1/004).
Am 27.06.2000 lenkte der litauische Staatsangehörige V. auf der B 171, Höhe Kundl, das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen KU- (A) und KU- (A) aus R. kommend in Richtung Wörgl. Er wurde von Beamten des Gendarmerieposten Kufstein kontrolliert und verwies er hinsichtlich seiner Beschäftigung auf die von ihm mitgeführte Vollmacht der Firma D.. Der litauische Staatsangehörige V. hat schon zuvor am 26.06.2000 gegen 05.20 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen KU- (A) und KU- (A) auf der Brennerautobahn A 13 bei Strkm 34,200 auf Richtung Italien kommend gelenkt und wurde er von Beamten des Landesgendarmeriekommando für Tirol, Außenstelle Schönberg iSt, kontrolliert. Im Zuge der Kontrolle konnte er weder einen Aufenthaltstitel noch einen Titel für die Erwerbstätigkeit vorweisen. Dies wurde von den Beamten BezInsp M. und RevInsp W. festgestellt (Akt 2001/K1/005).
Am 15.06.2000 lenkte der litauische Staatsangehörige G. das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen KU- (A) und KU- (A) auf der Brennerautobahn A 13 bei km 34,200 aus Italien kommend in Richtung Innsbruck. Er wurde einer Kontrolle durch das Landesgendarmeriekommando für Tirol, Verkehrsabteilung, Außenstelle 6141 Schönberg iSt, unterzogen und konnte er dem kontrollierenden Beamten BezInsp M. keinen Aufenthaltstitel bzw eine Beschäftigungsbewilligung für Österreich vorweisen. Er führte lediglich eine Vollmacht der Firma D. mit, wonach er berechtigt sei, für die Gesellschaft alle Fahrten, die ihm zugeteilt werden im EWR- und EU-Raum im Namen und auf Rechnung des Vollmachtgebers durchzuführen (Akt 2001/K1/006).
Am 18.05.2000 gegen 16.15 Uhr lenkte der litauische Staatsangehörige V. das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen KU- (A) und KU- (A) auf der Brennerautobahn A 13 bei km 34,200 aus Richtung Italien kommend in Fahrtrichtung Innsbruck. Er wurde einer Kontrolle durch BezInsp M. und Insp M., Beamte des Landesgendarmeriekommando für Tirol, Verkehrsabteilung, Außenstelle Schönberg iSt, unterzogen. Im Zuge der Kontrolle wurde von V. eine auf die liechtensteinische Firma D. lautende Vollmacht vorgelegt, nachdem er hinsichtlich Beschäftigungs- und Aufenthaltsbewilligung befragt wurde (Akt 2001/K1/007).
Am 10.05.2000 gegen 11.50 Uhr lenkte der litauische Staatsangehörige G. das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen KU- (A) und KU- (A) auf der Brennerautobahn A 13, Strkm. 34,200, aus Italien kommend in Fahrtrichtung Innsbruck. Als Zweitfahrer befand sich J., ebenfalls litauischer Staatsangehöriger, im Fahrzeug. Die beiden wurden von BezInsp M. und BezInsp V., Landesgendarmeriekommando für Tirol, Verkehrsabteilung, Außenstelle Schönberg i.St., kontrolliert und teilten sie mit, dass sie bei einer liechtensteinischen Leasing-Firma gemeldet seien. Es wurde auch eine Vollmacht der liechtensteinischen Leasing-Firma D. vorgelegt, nachdem sie hinsichtlich Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung befragt wurden (Akt 2001/K1/008).
Am 09.05.2000 lenkte der litauische Staatsangehörige R. das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen KU- (A) und den Anhänger mit dem Kennzeichen KU- (A) auf der Brennerautobahn A 13, Strkm 34,200, aus Italien kommend in Richtung Innsbruck. Dort fand eine Kontrolle durch BezInsp M. und Insp M., Beamte des Landesgendarmeriekommando für Tirol, Verkehrsabteilung, Außenstelle Schönberg i.St., statt. Der Kontrollierte teilte den Beamten mit, dass er bei einer liechtensteinischen Leasing-Firma gemeldet sei und legte auch eine entsprechende Vollmacht der Firma D. vor. Bewilligungen für seine Tätigkeit bräuchte er nicht (Akt 2001/K1/009).
Am 03.06.2000 lenkte der litauische Staatsangehörige J. das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen KU- (A) und KU- (A) auf der A 12 in Fahrtrichtung Brenner. An der Hauptmautstelle Schönberg, A 13, wurde er in Fahrtrichtung Brenner angehalten und kontrolliert. Im Zuge der Kontrolle, nachdem er nach Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung befragt wurde, legte er die Vollmacht der D. vor, wonach er berechtigt sei, für die Gesellschaft alle Fahrten, die ihm zugeteilt werden im EWR- und EU-Raum im Namen und auf Rechnung des Vollmachtgebers durchzuführen. Ebenfalls wurde von ihm eine Rahmenvereinbarung, abgeschlossen zwischen der Firma D., und ihm vorgelegt. Die vorgelegte Rahmenvereinbarung entspricht der Rahmenvereinbarung, welche im Straferkenntnis betreffend J. (Zahl B: Ub-2/1709/2000) auf Seite 6 bis 10 wiedergegeben ist (Akt 2001/K1/010).
Am 25.06.2000 lenkte der litauische Staatsangehörige A. um 22.00 Uhr auf der B 171, Höhe Shell-Autohof Wörgl, das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen KU- (A) und KU- (A) aus Fahrtrichtung Kundl in Richtung Wörgl. Er wurde von Beamten des Gendarmerieposten Kufstein kontrolliert. Er wies sich mit einem gültigen litauischen Reisepass aus und verwies hinsichtlich des Aufenthaltstitels bzw einer Arbeitserlaubnis auf die Vollmacht der Firma D.. Auf dem Fahrzeug sollten im Auftrag der Fa. I. Waren von Italien nach Deutschland gebracht werden (Akt 2001/K1/011).
Am 25.06.2000 wurde der litauische Staatsangehörige I. auf der B 171 gegen 22.50 Uhr auf Höhe Zufahrt Shell/Autohof Wörgl kontrolliert. Er lenkte das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen KU- (A). Auf die Frage nach Aufenthaltstitel für Österreich und Beschäftigungsbewilligung legte er die schon mehrmals erwähnte Vollmacht vor sowie eine Rahmenvereinbarung, die zwischen ihm und der Firma D. abgeschlossen wurde. Die Rahmenvereinbarung hat den gleichen Inhalt wie die im Straferkenntnis von Seite 6 ff angeführt ist. Er sollte Waren von Italien nach Deutschland bringen. In den mitgeführten Frachtbriefen wurde als Transporteur die Fa. I. angeführt. In den Dokumenten ist als Auflieger das Kennzeichen KU- (A) angeführt (Akt 2001/K1/012).
Am 25.06.2000 lenkte der litauische Staatsangehörige N. das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen KU- (A) auf der B 171, Höhe Zufahrt Shell/Autohof Wörgl in Fahrtrichtung Radfeld. Er wurde von Beamten des Gendarmerieposten Kufstein hinsichtlich Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung kontrolliert. Im Zuge der Kontrolle wurde die schon mehrfach zitierte Vollmacht der Firma D. Anstalt vorgelegt. Aus den Kopien der Frachtpapiere ergibt sich, dass Waren von Italien nach Deutschland gebracht werden sollten. als Transporteur ist die Fa. I. angeführt. Als Auflieger ist im Transportpapier das Kennzeichen KU- (A) angeführt. (Akt 2001/K1/013).
Im Zuge einer Überprüfung bei der Fa. I. wurde zwischen der Tiroler Gebietskrankenkasse und der Fa. I. eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die als Anspruchslohn ermittelte Summe von ÖS 1.546.313,-- als Abgeltung für die Differenzen der in Punkt 4. des Protokolls von der Gendarmerie erfassten 14 Fahrern (im Protokoll sind 12 Fahrer genannt, und zwar: B., G., K., K. , M., V., V., V., V., Z., Z., Z.) aufgeteilt wird. Es wurde vereinbart, dass diese Fahrer für den Zeitraum 15.03.2000 bis zum 30.06.2000 nachversichert werden.
Von Seiten des Rechtsvertreters wurde eine parlamentarische Anfrage vom 21.04.1999 in Kopie vorgelegt sowie die Beantwortung des Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Vor der Beantwortung der gestellten Fragen wurde von der Frau Bundesminister eine grundsätzliche Feststellung getroffen, die wie folgt lautet:
?Bevor ich auf die einzelnen Fragen eingehe, möchte ich grundsätzlich feststellen, dass österreichische Transportunternehmen Lkw-Lenker auch Nicht-EU-Ländern selbstverständlich nur mit Beschäftigungs- und Aufenthaltsbewilligung beschäftigen dürfen. Gesetzliche Erleichterungen bei der Zulassung von LKW-Lenkern aus den MOEL bestehen nicht. Der Einsatz solcher Arbeitskräfte ist nur nach den geltenden Regeln des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zulässig, das bloße Vorliegen eines Schengen-Visums genügt nicht. Die Beschäftigung von LKW-Lenkern aus Nicht-EU-Staaten ohne die dafür erforderliche arbeitsmarktbehördliche Genehmigung ist illegal und strafbar.
Die Arbeitsinspektion und die Zollbehörden führen im Bereich Gütertransport gemeinsam mit Polizei und Gendarmerie immer wieder Schwerpunktkontrollen an den Grenzen, aber auch innerhalb Österreichs durch, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen.
Die zunehmende Internationalisierung des Güterverkehrs hat freilich dazu geführt, dass auch österreichische Transportunternehmen verstärkt in den Hoffnungsmärkten der MOEL investieren und dort auch rechtlich selbstständige Niederlassungen gründen. Für solche Tochterfirmen gelten - wie für alle anderen Spediteure aus EU-Drittländern die Regeln des AuslBG für die Betriebsentsendung. Gemäß § 18 Abs2 AuslBG ist hiebei eine Entsendebewilligung ausnahmsweise nur dann nicht erforderlich, wenn das ausländische Unternehmen ohne Betriebssitz im Bundesgebiet seine eigenen Arbeitskräfte ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden können, im Inland beschäftigt.
Bei Transportunternehmen kann diese Sonderregelung daher nur bei grenzüberschreitenden Transporten von und nach Österreich und bei Transitfahrten Anwendung finden, weil nur in diesen Fällen die Beschäftigung inländischer Arbeitskräfte auf faktischen Gründen von vornherein nicht in Betracht kommt. Transportfahrten innerhalb Österreichs (Kabotage) hingegen sind von dieser Sonderregelung ebensowenig erfasst wie generell alle Transporte von Unternehmen mit Betriebssitz im Bundesgebiet.
Mir ist bekannt, dass einige wenige österreichische Transportunternehmen immer wieder versuchen, die restriktiven Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu umgehen, indem sie mit Transportunternehmen aus dem MOEL Scheinverträge schließen, in deren Rahmen sie diesen Firmen ihre LKW überlassen, jedoch faktisch über diese Fahrzeug nach wie vor voll in Österreich verfügen und disponieren. Insbesondere werden mit den überlassenen LKW auch Transporte von und nach Österreich oder Transitfahrten mit ausländischen Fahrern durchgeführt. Bei Kontrollen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wird den Kontrollorganen die Schutzbehauptung entgegengehalten, die ausländischen Fahrer seien von der oa Ausnahmeregelung erfasst und es sei somit für sie keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
Das für den Güterverkehr zuständige Verkehrsministerium hat im Rahmen bilateraler Gespräche auch Lösungen gefunden, die solche Umgehungsversuche von vornherein unterbinden. So konnte beispielsweise erreicht werden, dass das tschechische Verkehrsministerium Leihverträge für LKW mit österreichischer Zulassung nicht akzeptiert und in einem solchen Fall dem tschechischen Unternehmen keine Gütertransportgenehmigung für Österreich ausstellt. Es ist zu erwarten, dass auch andere Länder dem tschechischen Beispiel folgen werden, weil es in ihrem eigenen Interesse liegt, ihrer Transportwirtschaft optimale Bedingungen im internationalen Güterverkehr zu ermöglichen.?
Ferner wurde am 15.12.1999 von UnivProf DDr. Heinz Mayer ein Rechtsgutachten erstattet und zwar zur Frage, ob es nach dem Güterbeförderungsgewerbe und der Gewerbeordnung möglich ist, dass Gewerbebehörden eine Ausübung des Gewerbes ?Lenken von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Werkaufträgen (Chauffeurdienste)? als freie Gewerbe bewilligen dürfen. Im Gutachten kommt UnivProf DDr. Heinz Mayer zum Schluss, dass derartige Bescheide der Gewerbebehörde gemäß § 366 Abs1 Z2 GewO nichtig sind, da diese Tätigkeit eine konzessionspflichtige Tätigkeit darstellt.
Was die Sachverhaltsfeststellung anlangt, so konnten so gut wie alle Beweismittel herangezogen werden. Von Seiten des Berufungswerbers wurde nicht bestritten, dass die litauischen Lenker mit Fahrzeugen der Fa. I. bzw der T. unterwegs waren. Er gab an, dass von seiner Firma, und zwar von den Mitarbeitern, wegen jeder Fahrt an die Fa. D. Liechtenstein ein Ladeauftrag ergangen ist. In diesem Ladeauftrag sind die für den Transport befindlichen Fahrzeuge angeführt, das Ladedatum sowie die letzte Ladezeit, ferner Entladedatum und die Entladezeit sowie was transportiert wurde. In dem Ladeauftrag ist die Ladestelle und die Entladestelle aufgeführt.
In dem Ladeauftrag ist ausgeführt, dass man sich mit den Terminen einverstanden erklärt. Ferner enthält dieser Ladeauftrag die Anweisung, dass bei Verzögerungen die Fa. I. sofort zu benachrichtigen ist. Es wurde vereinbart, dass die CMR-Versicherung durch die D. gedeckt und zu deren Lasten geht. Kundenschutz ist vereinbart. Der Auftrag ist auch ohne Gegenbestätigung bindend. Bei Nichtbestellung erfolgt Ersatzbeschaffung zu Lasten der D.. Dem Fahrer obliegt Gewichts- und Stückzahlenkontrollen. Zu- und Umladungen sind nur mit Genehmigung der Fa. I. möglich. Die Abrechnung erfolgt nach Erhalt des ordnungsgemäß quittierten Frachtbriefes zu den vereinbarten Konditionen (siehe Ladeauftrag vom 19.05.2000, Beilage II).
§ 1 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes normiert, dass dieses Bundesgesetz die Beschäftigung von Ausländern (Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen) im Bundesgebiet regelt.
Nach § 2 Abs2 legcit gilt als Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Verwendung
a)
in einem Arbeitsverhältnis,
b)
in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs5,
d)