RS UVS Steiermark 1999/08/27 303.15-4/99

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Veröffentlicht am 27.08.1999
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Rechtssatz

Eine illegale Ausländerbeschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG liegt nicht vor, wenn die Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 des Beschlusses Nr.1/80 des Assoziationsrates vom 19.9.1980 aus dem Assoziationsabkommens EWG/Türkei erfüllt sind. Hiebei handelt es sich um bereits seit 1.1.1995 unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht, das für den betroffenen Arbeitnehmer günstiger war als das AuslBG, und auf das er sich somit berufen konnte; die derzeitige österreichische Ausführungsregelung ist § 4 c AuslBG. Danach hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehört, in diesem Mitgliedsstaat (in Österreich) bereits nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis beim gleichen Arbeitgeber, wenn er über  einen Arbeitsplatz verfügt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die für die Beschäftigung bzw. ihre Verlängerung erforderlichen Bewilligungen von Amts wegen zu erteilen. Deshalb müssen solche Beschäftigungen nicht durch die (erst auf Antrag zu erteilenden) konstitutiven Bewilligungen nach dem AuslBG legalisiert werden.

Unverschuldete Arbeitslosigkeit

obgenannten Assoziationsabkommens, die die bereits durch ordnungsgemäße Beschäftigung erworbenen Ansprüche nicht berührt, liegt auch bei Selbstkündigung vor, nicht jedoch bei Setzung von Kündigungsgründen (EUGH 23.1.1997, Recep Tetik gegen Land Berlin).

Schlagworte
Beschäftigung Legalisierung Voraussetzungen Assoziationsabkommen Ansprüche Türkei Selbstkündigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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