Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens (hier: von ATS 20.000,-- bis zu ATS 120.000,--) ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Die Erstbehörde hat über den Bw, der zur Tatzeit noch nicht einschlägig vorbestraft gewesen ist, sieben Geldstrafen in der Höhe von jeweils ATS 90.000,-- verhängt. Der Erstbehörde ist zwar darin beizustimmen, dass der Unrechtsgehalt der Taten und das Verschulden des Beschuldigten als beträchtlich zu werten sind. Insgesamt ergibt sich im vorliegenden Fall angesichts eines von ATS 20.000,-- bis ATS 120.000,-- reichenden Strafrahmens, dass schon die Erstbehörde erheblich niedrigere Strafen hätte verhängen müssen; die Erstbehörde hat unter Bedachtnahme auf die von ihr herangezogenen Strafbemessungsgründe (das Geständnis als mildernd und ?Wissentlichkeit? als erschwerend) keine vertretbare Lösung gefunden, sondern muss ihr (dem Magistrat der Stadt Wien) ein eklatanter Ermessensmissbrauch zum Vorwurf gemacht werden. Dass mit der Höhe der Strafe auch der spezialpräventive Zweck verbunden sein soll, den Beschuldigten von einer Wiederholung seines strafbaren Verhaltens abzuhalten, rechtfertigt es in keinster Weise, einen erstmaligen derartigen Verstoß gleich mit Strafen in viereinhalbfacher Höhe der Mindeststrafe zu ahnden, zumal auch die (als erwiesen angenommene) Beschäftigungsdauer nur fünf Tage betragen hat.