RS UVS Kärnten 2000/02/01 KUVS-K2-1453/3/99

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Veröffentlicht am 01.02.2000
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Rechtssatz

Ist ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht rechtswirksam bestellt, so ist der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ für die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften verantwortlich und zwar unabhängig davon, ob zur Tatzeit noch ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt war. Auch der Umstand, dass der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer (die Mutter des Beschuldigten) im Innenverhältnis für die Personalangelegenheiten zuständig war, ändert nichts an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des Beschuldigten und wäre er verpflichtet gewesen, ein entsprechendes innerbetriebliches Kontrollsystem zu installieren, welches die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gewährleistet.

Schlagworte
Ausländer, Ausländerbeschäftigung, Geschäftsführer, handelsrechtlicher Geschäftsführer, Vertretung nach außen, Vertretung, Vertretungsbefugnis, Personalzuständigkeit, Personalangelegenheiten, Kontrollsystem
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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