RS UVS Steiermark 1999/11/12 30.15-63/1999

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Veröffentlicht am 12.11.1999
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Rechtssatz

Als Beschäftiger eines ausländischen Musiklehrers, der außerhalb einer Musikschule Harmonikaunterricht in Kursen erteilte, war nur der Organisator anzusehen, der den Unterricht über Inserate an Kursteilnehmer vermittelte und sämtliche organisatorische Tätigkeiten einschließlich des Einkassierens der Kursbeiträge durchführte. So war der Ausländer von dieser Person angeworben worden, erhielt seine Anweisungen nur von ihr und wurde auch direkt von ihr bezahlt. Auch zog der Organisator aus dieser Tätigkeit einen geringfügigen wirtschaftlichen Vorteil, indem er immerhin eine Bearbeitungsgebühr von S 50,-- pro Kursteilnehmer kassierte und seinen Sohn vom Ausländer kostenlos unterrichten ließ.

Nicht als weitere Beschäftiger galten daher die Personen, welche für sich selbst oder ihre Kinder den Harmonikaunterricht beim Organisator gebucht hatten und mit dem Ausländer im Gegensatz zum Organisator kein (derartiges) arbeitnehmerähnliches Vertragsverhältnis eingegangen waren.

Schlagworte
Beschäftiger Musiklehrer Organisator Kursteilnehmer Unterricht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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