Norm
JN §28Rechtssatz
Besteht kein Anknüpfungspunkt, der eine besondere Zuständigkeit begründen würde, so muß davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber Klagen gegen Personen, die in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz oder bleibenden Aufenthalt haben, im allgemeinen von den österreichischen Gerichten nicht behandelt wissen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046264Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021