RS OGH 1978/2/16 7Nd502/78, 6Nc1/19b, 6Nc11/21a

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Veröffentlicht am 16.02.1978
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Norm

JN §28
JN §66

Rechtssatz

Besteht kein Anknüpfungspunkt, der eine besondere Zuständigkeit begründen würde, so muß davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber Klagen gegen Personen, die in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz oder bleibenden Aufenthalt haben, im allgemeinen von den österreichischen Gerichten nicht behandelt wissen will.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046264

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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