Norm
JN §1 ARechtssatz
Den Normen über die örtliche Zuständigkeit kommt nicht nur die Funktion zu, eine Arbeitsteilung zwischen den inländischen Gerichten gleicher Gerichtstype zu bewirken, sondern soll damit auch die inländische Gerichtsbarkeit (im Sinne der internationalen Zuständigkeit) geregelt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045462Dokumentnummer
JJR_19780317_OGH0002_0010ND00522_7700000_001