Norm
JN §1 ARechtssatz
Inländische Gerichtsbarkeit und örtliche Zuständigkeit sind selbständige grundsätzlich getrennt zu behandelnde Prozeßvoraussetzungen, die allerdings im Verhältnis der intensiven Implikation zueinander stehen. Die Prozeßvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit hängt nicht davon ab, daß eine inländische örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Die Ordinationsbefugnis des OGH nach § 28 JN setzt gerade das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichtes voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0040005Dokumentnummer
JJR_19750916_OGH0002_0030OB00173_7500000_002