Norm
JN §28Rechtssatz
Daß eine Rechtssache eine Beziehung (auch) zum Inland hat, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Anwendung des § 28 JN; diese Bestimmung ist im streitigen Verfahren nur dort anwendbar, wo eine Rechtssache auf Grund einer positiven Norm vor die österreichischen Gerichte gehört und es an einer örtlichen Zuständigkeit fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0046418Dokumentnummer
JJR_19771103_OGH0002_0040ND00504_7700000_001