Norm
JN §28Rechtssatz
Die Voraussetzungen zur Ordinierung eines Gerichtes zur Entscheidung über das Unterhaltsbegehren eines außerehelichen minderjährigen Kindes österreichischer Staatsbürgerschaft, welches seinen (von der Mutter abgeleiteten) Wohnsitz aus Österreich in das Ausland verlegt hat, gegen den in Österreich befindlichen Vater, können erst dann beurteilt werden, wenn über den Kompetenzkonflikt des - den Antrag nach § 28 JN stellenden - Gerichtes mit einem anderen Gericht entschieden worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0046421Dokumentnummer
JJR_19760422_OGH0002_0060ND00507_7600000_001