Norm
JN §28Rechtssatz
Das Gericht ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Anwendung des § 76 Abs 3 Z 1 JN weder an das Klagsvorbringen noch an Außerstreitstellungen der Parteien gebunden, vielmehr hat es - und zwar in jeder Lage des Verfahrens - durch geeignete Erhebungen von Amts wegen zu prüfen, ob die Behauptungen, aus denen die inländische Gerichtsbarkeit abgeleitet wird, den Tatsachen entsprechen. Ein solches amtswegiges Prüfungsverfahren muß aber nicht in jedem Fall eingeleitet werden; das Gericht wird die Angaben der Parteien nur dann nicht ohne weiteres hinnehmen dürfen und eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen haben, wenn es begründete Zweifel am Vorliegen der behaupteten Prozeßvoraussetzungen hegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046211Dokumentnummer
JJR_19751202_OGH0002_0040OB00603_7500000_001