Norm
CIM Art44Rechtssatz
Internationale Abkommen auf dem Gebiet des internationalen Verkehrsrechtes sehen vielfach die Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaates vor, sodaß auch die Klagsführung im Inland ermöglicht werden muß; fehlt es an einem örtlichen Zuständigkeitsgrund, hat die Ordination gemäß § 28 JN Platz zu greifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046170Dokumentnummer
JJR_19780317_OGH0002_0010ND00522_7700000_004