Norm
JN §28Rechtssatz
Bevor die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit und der Zuständigkeit in einem bereits anhängigen ordentlichen Verfahren nicht rechtskräftig entschieden ist, kann kein Antrag an den OGH gestellt werden, da die Grundvoraussetzung des § 28 JN, nämlich das Fehlen einer inländischen örtlichen Zuständigkeit, noch nicht feststeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046450Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022