RS OGH 1975/4/22 4Nd502/75, 1Nd11/90, 3Nd514/94, 3Nd508/99, 3Nd516/99, 3Nd509/99, 3Nd503/01, 3Nc40/0

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Veröffentlicht am 22.04.1975
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Norm

JN §28

Rechtssatz

Bevor die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit und der Zuständigkeit in einem bereits anhängigen ordentlichen Verfahren nicht rechtskräftig entschieden ist, kann kein Antrag an den OGH gestellt werden, da die Grundvoraussetzung des § 28 JN, nämlich das Fehlen einer inländischen örtlichen Zuständigkeit, noch nicht feststeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046450

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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