Norm
JN §28Rechtssatz
Ist im Ausland ausreichender Rechtsschutz gewährleistet (hier: BRD) und würde die ausländische Entscheidung im Inland auch vollstreckt werden, so besteht bei Fehlen einer inländischen Zuständigkeit kein Anlass zur Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046159Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.05.2022