Norm
dZPO §32Rechtssatz
§ 101 JN ist im Sinne der materiellen Gegenseitigkeit zu verstehen; ein Ausländer kann daher in Österreich auch ohne nach österreichischem Recht gegebenen Gerichtsstand geklagt werden, wenn der Heimatstaat des Ausländers in der gleichen Sache einen solchen Gerichtsstand gegen einen Österreicher zuläßt (hier: § 32 dZPO). Einer Ordination nach § 28 JN bedarf es in einem solchen Falle nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046067Dokumentnummer
JJR_19780412_OGH0002_0010ND00516_7700000_001