Norm
JN §28Rechtssatz
Auch dann, wenn die Vormundschaft über ein in der BRD befindliches uneheliches österreichisches minderjähriges Kind gemäß Art I des Vormundschaftsabk von Behörden in der BRD geführt wird, bestehen die inländische Gerichtsbarkeit und eine Restzuständigkeit jenes inländischem Gerichtes weiter, bei welchem die Vormundschaft zuletzt im Inland geführt wurde. In Ermangelung eines solchen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des die Restzuständigkeit wahrzunehmenden Vormundschaftsgerichtes nach § 109 (1) JN; gegebenfalls hat eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 28 JN zu erfolgen. Das danach örtlich zuständige inländische Vormundschaftsgericht hat über den Unterhaltsanspruch im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung 8 Ob 149/75 = EFSlg 24605).
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0046085Dokumentnummer
JJR_19771215_OGH0002_0060ND00550_7700000_001