Norm
JN §28Rechtssatz
Mit den Normen über die örtliche Zuständigkeit soll grundsätzlich auch die inländische Gerichtsbarkeit geregelt werden; in vermögensrechtlichen Streitigkeiten läßt daher nur ausnahmsweise eine erkennbare Lückenhaftigkeit der örtlichen Zuständigkeitsordnung Raum für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 28 JN.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046412Dokumentnummer
JJR_19780602_OGH0002_0010ND00519_7800000_001