Norm
ABGB §37 C3Rechtssatz
Haben die Parteien eines Arbeitsvertrages mit Auslandsberührung die Geltung ausländischen Rechts und die ausschließliche Zuständigkeit ausländischer Gerichte vereinbart, dann richtet sich die Frage, ob eine Zuständigkeitsvereinbarung zustandegekommen ist, nach dem vereinbarten ausländischen Recht. Dagegen ist die Wirkung einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung von dem angerufenen deutschen Gericht nach deutschem Recht (lex fori) zu beurteilen.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1978:RS0104292Dokumentnummer
JJR_19780629_AUSL000_002AZR00973_7700000_001