Norm
JN §28Rechtssatz
Die Bestimmung eines Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung über eine bürgerliche Rechtssache nach § 28 JN setzt in der Regel voraus, dass dem diesbezüglichen Antrag die Klage beigelegt wird. Stellt eine im Ausland wohnhafte Partei den Antrag auf Bestimmung eines Gerichtes gemäß § 28 JN, ist sie jedoch nicht in der Lage, diesem Antrag die Klage anzuschließen, und ist sie der Auffassung, dass sie Anspruch auf Gewährung der Verfahrenshilfe hat, muss zunächst über die Gewährung der Verfahrenshilfe entschieden werden. In einem solchen Fall ist, sofern glaubhaft gemacht wird, daß für die beabsichtigte Prozessführung die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sein könnte, unvorgreiflich der nach Vorlage eines weiteren Antrages unter Anschluss der Klage neuerlich vorzunehmenden Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 JN, vom Obersten Gerichtshof gemäß dieser Bestimmung zunächst ein Gericht zur Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zu bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036093Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2021