RS OGH 1979/2/28 6Nd510/79, 3Nd514/94, 3Nd501/98, 7Nd508/01, 8Nd517/01, 8Nd502/02, 7Nc105/02d, 9Nc14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1979
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Norm

JN §28
ZPO §66

Rechtssatz

Die Bestimmung eines Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung über eine bürgerliche Rechtssache nach § 28 JN setzt in der Regel voraus, dass dem diesbezüglichen Antrag die Klage beigelegt wird. Stellt eine im Ausland wohnhafte Partei den Antrag auf Bestimmung eines Gerichtes gemäß § 28 JN, ist sie jedoch nicht in der Lage, diesem Antrag die Klage anzuschließen, und ist sie der Auffassung, dass sie Anspruch auf Gewährung der Verfahrenshilfe hat, muss zunächst über die Gewährung der Verfahrenshilfe entschieden werden. In einem solchen Fall ist, sofern glaubhaft gemacht wird, daß für die beabsichtigte Prozessführung die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sein könnte, unvorgreiflich der nach Vorlage eines weiteren Antrages unter Anschluss der Klage neuerlich vorzunehmenden Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 JN, vom Obersten Gerichtshof gemäß dieser Bestimmung zunächst ein Gericht zur Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zu bestimmen.

Entscheidungstexte

  • 6 Nd 510/79
    Entscheidungstext OGH 28.02.1979 6 Nd 510/79
    Veröff: RZ 1979/47 S 179
  • 3 Nd 514/94
    Entscheidungstext OGH 17.01.1995 3 Nd 514/94
    nur: Die Bestimmung eines Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung über eine bürgerliche Rechtssache nach § 28 JN setzt in der Regel voraus, daß dem diesbezüglichen Antrag die Klage beigelegt wird. (T1)
  • 3 Nd 501/98
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 3 Nd 501/98
    nur T1; Beisatz: Auch für den neuen § 28 JN idF der WGN 1997, welche keine Änderungen im Verfahrensablauf nach dieser Gesetzesstelle bewirkt hat, gilt nichts anderes. (T2)
  • 7 Nd 508/01
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 7 Nd 508/01
    Vgl aber; nur T1; Beisatz: Wenn dem Ordinationsantrag auch der gesamte Klagsinhalt zu entnehmen ist, ist die zur Individualisierung des Anspruches in der Regel erforderliche Vorlage der Klage entbehrlich. (T3)
  • 8 Nd 517/01
    Entscheidungstext OGH 31.10.2001 8 Nd 517/01
    Auch
  • 8 Nd 502/02
    Entscheidungstext OGH 28.02.2002 8 Nd 502/02
    Vgl aber; nur T1; Beis wie T3
  • 7 Nc 105/02d
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 7 Nc 105/02d
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 9 Nc 14/03p
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 9 Nc 14/03p
    nur T1; Beis wie T3
  • 9 Nc 20/03w
    Entscheidungstext OGH 19.08.2003 9 Nc 20/03w
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 3 Nc 4/04z
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Nc 4/04z
    Vgl aber; Beisatz: Ist dem Ordinationsantrag ein Antrag auf Exekutionsbewilligung nicht beigeschlossen, so genügt es, wenn der zu betreibende Anspruch im Ordinationsantrag ausreichend individualisiert wurde. (T4)
  • 3 Nc 26/13y
    Entscheidungstext OGH 02.01.2014 3 Nc 26/13y
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Nc 61/15h
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Nc 61/15h
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 7 Nc 18/16f
    Entscheidungstext OGH 19.10.2016 7 Nc 18/16f
    Vgl; nur T1; Beis wie T3
  • 10 Nc 17/20m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2020 10 Nc 17/20m
    Vgl; nur T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036093

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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