Rechtssatz: Straßenaufsichtsorgane haben bei Ausübung der Befugnis Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern Verkehrssicherheitsaspekte zu beachten - insbesondere, dass diese Anordnungen nur gegeben werden dürfen, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Im vorliegenden Fall wurde das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug auf der Südautobahn A 2 auf dem zweiten Fahrstreifen mit einer Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h gemessen, wobei vom Sta... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 13.01.2012 um 14.50 Uhr im Gemeindegebiet St. J (Weststeiermark) vom Kreuzungsbereich Mu/T bis zum Reitsportzentrum S, auf Höhe des Anwesens O, als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO festgestellt worden. Sie habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweig... mehr lesen...
I. 1. In der Beschwerde vom 19. Mai 2008 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass G P Inhaber eines chemisch, technischen Betriebes und Vertreter der Beschwerdeführerin mit Sitz in P 58, A E, sei. Er habe dort Büroräumlichkeiten, das Lager sowie ein Schulungscenter. Im Büro empfange er Kunden und verwalte den Betrieb, im Lager verlade und versende er Waren per LKW und nehme die angelieferten Waren auch dort entgegen. Im Schulungscenter werden die Anwendungstechniker geschult. Die Räumlichkei... mehr lesen...
Rechtssatz: Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums, der nach Art 5 StGG auch Eigentumsbeschränkungen umfasst, kommt auch natürlichen und juristischen Personen zu (VfSlg. 5513, 5531). Eine derartige Eigentumsbeschränkung ist anzunehmen, wenn eine Zufahrt zu einem Privatgrundstück durch eine Amtshandlung (in concreto eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle nach § 97 Abs 5 StVO, § 102 Abs 5 lit. b KFG und § 14 FSG) versperrt wird, auch wenn dieser Vorgang nur ca fünf Minuten in Anspruch ni... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber Übertretungen des § 4 Abs 4 in Verbindung mit Abs 3 Z 1 und § 3b Abs 3 Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 24/2005, idgF, zur Last gelegt und hiefür eine Geldstrafe in Höhe von ? 100,00 (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ein Betrag von ? 10,00 vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig di... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 3b Abs 3 StLSG sind Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres sichergestellt ist. Der rückwärtige Teil und Kofferraum eines PKW, in dem sich zwei Hunde befinden, stellt auch bei Durchführung einer Fahrzeugkontrolle, bei der der Kofferraum ge... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber hinsichtlich der Tatzeit 30.09.2004, 20.40 Uhr, mit dem Tatort Gemeinde M, A, Fahrtrichtung W, StrKm in seiner Funktion als Lenker des Kraftfahrzeuges Pkw, zur Last gelegt, er habe 1. die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren und habe hiedurch eine Übertretung des § 9 Abs 1 StVO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in Höhe von ? 72,00 (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. 2. habe er trotz Rotlich... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Aufforderung zum Anhalten im Sinne des § 97 Abs 5 StVO liegt nicht vor, wenn das Straßenaufsichtsorgan einem PKW-Lenker, der sich einem nur einspurig befahrbaren Straßentunnel mit Gegenverkehr nähert, nur deshalb mittels Anhaltestab ein deutlich sichtbares Zeichen zum Anhalten gibt, weil der Lenker das Rotlicht der Vorampel missachtet hatte und durch das Zeichen daran gehindert werden sollte, auch an der auf Rotlicht geschalteten Hauptampel vorbei in den Tunnel einzufahren... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 13.07.2004 um 00.05 Uhr in Innsbruck, die Amraser-See-Straße, Höhe Haus Grabenweg Nr 4 mit dem PKW XY (D) stadteinwärts befahren haben dabei , 1) die im mit Vorschriftszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 18 km/h überschritten, in weiterer Folge 2) begab sich ein Sicherheitswachebeamter auf die Fahrbahn, auf die rechte, de... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hat das vom Polizisten abgegebene Anhaltezeichen missachtet, wenn er das Fahrzeug zwar zum Stillstand gebracht hat, aber anschließend sofort rückwärts vom Anhalteort weggefahren ist. Die Polizisten sind berechtigt, den Beschuldigten zur Feststellung einer vermuteten Alkoholbeeinträchtigung zu einer amtsärztlichen Untersuchung zu bringen, wenn er vier erfolglose Beatmungsversuche damit begründet, dass er aus gesundheitlichen Gründen (Herzleiden) dazu nicht in de... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 24.10.2004, 01.20 Uhr Tatort: Matrei in Osttirol, Tauerntalstraße Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,90 mg/l. 2. Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht der Taschenlam... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schwaz vom 29.01.2004, Zl VK-6216-2003, wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Tatzeit: 13.04.2003, gegen 02.11 Uhr Tatort: Gemeindegebiet Schwaz, auf der Gemeindestraße ?F.-Straße?, Höhe HNr XY Fahrzeug: PKW, Marke VW Golf, Kennzeichen XY (A) 1. Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird das Zeichen zum Anhalten so gegeben, dass auf Grund der Örtlichkeit oder des Anhalteweges nicht beim Organ der Straßenaufsicht angehalten werden kann, liegt bei einem erst nach dem Standort des Straßenaufsichtsorganes erfolgten Anhalten ein Verstoß gegen § 97 Abs 5 StVO (Nichtbefolgen eines von einem Straßenaufsichtsorgan gesetzten Anhaltezeichens) nicht vor. Darüber hinaus besteht in einem solchen Fall keine gesetzliche Verpflichtung zum Straßenaufsichtsorgan zurückzufah... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 13.04.2003, 22.50 Uhr Tatort: Lienz, Andreas-Hofer-Straße vor Haus Nr 5 Fahrzeug: Kombinationskraftwagen, XY 1. Sie haben das Fahrzeug, Kennzeichen XY, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemlu... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 14.08.2001, um 14:04 Uhr, in Elixhausen, L 101, auf Höhe Feuerwehr Elixhausen Richtung Obertrum, den Pkw mit dem Kennzeichen LL-? (A) gelenkt und dabei 1. als Fahrzeuglenker die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten. Gefahrene Geschwindigkeit: 75 km/h; 2. als Fahrzeuglenker die durch deutlich sichtbare Zeichen gegebene Aufforderung eines Organes der Straßenauf... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Tatvorwurf des § 97 Abs 5 StVO genügt nicht, die im Gesetz enthaltenen Worte ?durch deutlich sichtbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern? zu verwenden. Ein solcher Vorwurf spiegelt im Wesentlichen nur die verba legalia des § 97 Abs 5 StVO wieder und entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot für diese Übertretung. Die Behörde hätte im
Spruch: konkret anführen müssen, worin (durch welche Zeichen) die Aufforderung des Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten bestanden hat (zB... mehr lesen...
Rechtssatz: Von der Einleitung und Fortführung des Strafverfahrens gegen den Berufungswerber ist abzusehen und die Einstellung des Strafverfahrens, mangels hinreichender Sicherheit der erwiesenen Täterschaft, zu verfügen, wenn der Berufungswerber seiner Mitwirkungspflicht dahingehend nachgekommen ist, als er glaubhaft dartun konnte, sich am Tattag in Augsburg aufgehalten zu haben und mit der Führung und Betreuung seiner beiden Geschäfte beschäftigt gewesen zu sein. Schlagworte Lenkera... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden von den Straßenaufsichtsorganen mehrfach unterschiedliche Anhaltezeichen auf einer Länge von nahezu 2 km (von BauKm 377,0 Gemeinde A bis zum Anhalteort bei BauKm 375,0 Gemeinde B) gegeben, ist eine Eingrenzung bzw Konkretisierung der Tatörtlichkeit in der Anzeige erforderlich und hat ebenso der
Spruch: des Straferkenntnisses als notwendigen Inhalt auszuführen, welches bestimmte (konkret gegebene) Zeichen des Straßenaufsichtsorganes vom Lenker nicht befolgt wurde. Wird di... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Spruchfassung genügt es nicht, die im Gesetz enthaltenen Worte ?durch deutlich sichtbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern" zu verwenden, sondern ist genau darzulegen, welches bestimmte Zeichen des Straßenaufsichtsorganes vom Lenker nicht befolgt wurde. Die Umschreibung ?das mehrmals deutlich sichtbar gegebene Handzeichen ?Halt" des Straßenaufsichtsorgans" nicht beachtet zu haben lässt offen, ob es sich dabei um eine ?Aufforderung" zum Anhalten gem. § 97 Abs. 5 StVO ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt wird, dass der Fahrzeuglenker durch Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes eine Verwaltungsübertretung gesetzt hat, ist diesem das Bezahlen einer Organstrafverfügung anzubieten. Bei Zahlungsverweigerung durch den Lenker ist Anzeige zu erstatten, womit das ordentliche Strafverfahren eingeleitet wird. Entfällt - wie im gegenständlichen Fall - die Aufforderung zur Bezahlung einer Organstrafverfügung wegen Nichtverwenden de... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 5.10.2001, um 10:00 Uhr, in Salzburg, Kreuzung F-gasse ? S-straße, den PKW mit dem Kennzeichen ZE-280EH (A) gelenkt und dabei mit einem Mobiltelefon (Handy) telefoniert, ohne dazu eine Freisprecheinrichtung benützt zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs 3 5. Satz Kraftfahrgesetz begangen und wurde über den Beschuldigten gemäß § 134 Abs 3 lit b Kraftfahrgesetz... mehr lesen...
Rechtssatz: In § 134 Abs 3c KFG sind keine zusätzlichen Tatbestandsmerkmale der Übertretung des § 102 Abs 3 5. Satz leg cit enthalten, sondern stellt diese Bestimmung eine besondere Verfahrensvorschrift für das durchzuführende Verwaltungsstrafverfahren dar. Das heißt, dass die Behörde im Strafverfahren das Vorliegen der in § 134 Abs 3c KFG vorgesehenen Verfahrenschritte (Feststellung der Übertretung bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs 5 StVO, Anbot einer Organstrafverfügung, Verweigerung der... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß Art. III Abs. 1 der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 352/1976 sind Lenker eines Fahrzeuges zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet. Wer als Lenker eines Fahrzeuges diese Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von S 100,-- (nunmehr Euro 21,--) zu ahnden ist. Wenn die Zah... mehr lesen...
Rechtssatz: In den
Spruch: ist aufzunehmen, welches bestimmte Zeichen des Straßenaufsichtsorganes vom Lenker nicht befolgt wurde (Einstellung des Verfahrens). Schlagworte Straßenaufsichtsorgan, Konkretisierung, Sprucherfordernis, Zeichen mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: Der Beschuldigte, Herr G. R. jun., geb. 25.07.1967, wohnhaft in 6580 St. Anton a.A. , hat am 05.08.2000 um 4.16 Uhr das Fahrzeug (PKW), Kennzeichen LA-XY, auf der Gemeindestraße, im Zugangsbereich zum Festzelt der Schützenkompanie St. Anton a. A., in Fahrtrichtung Süden und weiter auf der Arlbergstraße, B197 bis zur Mitteleinfahrt, und von dort weiter auf der Gemeindestr... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nachfahrt mit Blaulicht alleine indiziert nicht das Gebot nach § 97 Abs.5 StVO (Anhaltegebot nach Anhaltezeichen), vielmehr ist eine Weiterfahrt auf § 24 Abs.5 StVO zu stützen. mehr lesen...
Bescheidpunkt 1 (Rechtsfahrgebot): Der Anzeige der Gendarmerie vom 21.10.1***, GZ P-***/**, ist keine konkrete Tatanlastung dazu zu entnehmen. Insbesondere ist entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festzuhalten, dass es nicht genügt, einfach den Gesetzeswortlaut widerzugeben, sondern die Umschreibung der näheren Umstände im Bescheidspruch von Nöten wäre, inwieferne das Rechtsfahrgebot verletzt wurde bzw in welcher Hinsicht die Beschuldigte nicht so weit rechts gefahren ... mehr lesen...
Rechtssatz: Blaulicht und Folgetonhorn weisen ein Fahrzeug als Einsatzfahrzeug aus, sie stellen aber kein Anhaltezeichen dar. mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach §97 Abs5 StVO (in der zur Tatzeit und zum erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung der 19 StVO-Novelle) ist, dass die Aufforderung durch "deutlich sichtbare Zeichen" erfolgt, weshalb es zur Tatbezeichnung erforderlich ist, zu umschreiben, welches Zeichen des Straßenaufsichtsorganes vom Betroffenen nicht befolgt worden ist. Der Tatvorwurf, "einem Anhaltesignal nicht Folge geleistet" oder "ein Anh... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.7.1996 um 14.45 Uhr in Gleisdorf, auf der B 65, Höhe Strkm 0.5, als Lenker eines Fahrrades 1.) diese trotz des gekennzeichneten Einfahrtverbotes befahren und 2.) das Armzeichen "HALT" (beide Arme quer zu beiden Fahrtrichtungen) nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Verkehrsposten angehalten. (Kreuzung Grazer Straße/Ludwig Binder Straße, gegen die Einbahnstraße der B 65 bis ... mehr lesen...