Bei der Spruchfassung genügt es nicht, die im Gesetz enthaltenen Worte ?durch deutlich sichtbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern" zu verwenden, sondern ist genau darzulegen, welches bestimmte Zeichen des Straßenaufsichtsorganes vom Lenker nicht befolgt wurde. Die Umschreibung ?das mehrmals deutlich sichtbar gegebene Handzeichen ?Halt" des Straßenaufsichtsorgans" nicht beachtet zu haben lässt offen, ob es sich dabei um eine ?Aufforderung" zum Anhalten gem. § 97 Abs. 5 StVO gehandelt hat. Diese Formulierung, die auch im vorliegenden Fall benützt wurde, reicht zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat nicht aus. Da gegenständlich innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine Konkretisierung von Seiten der Behörde erfolgte hat der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten (Einstellung des Verfahrens).