RS UVS Kärnten 2002/10/18 KUVS-1626/2/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Gemäß Art. III Abs. 1 der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 352/1976 sind Lenker eines Fahrzeuges zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet. Wer als Lenker eines Fahrzeuges diese Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von S 100,-- (nunmehr Euro 21,--)  zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu S 300,--, (nunmehr Euro 72,--) im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen (Abs. 5 StVO).

Schlagworte
Sicherheitsgurt, Tragen des Sicherheitsgurtes, Organstrafverfügung, Strafbetrag
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten