Der Beschuldigte hat das vom Polizisten abgegebene Anhaltezeichen missachtet, wenn er das Fahrzeug zwar zum Stillstand gebracht hat, aber anschließend sofort rückwärts vom Anhalteort weggefahren ist.
Die Polizisten sind berechtigt, den Beschuldigten zur Feststellung einer vermuteten Alkoholbeeinträchtigung zu einer amtsärztlichen Untersuchung zu bringen, wenn er vier erfolglose Beatmungsversuche damit begründet, dass er aus gesundheitlichen Gründen (Herzleiden) dazu nicht in der Lage ist.