TE UVS Steiermark 2008/09/23 30.2-101/2008

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung des Herrn Dr. E K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 19.02.2008, GZ: 020879/2007-3, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, von der Fortführung des Verfahrens abgesehen und gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG die Einstellung verfügt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber Übertretungen des § 4 Abs 4 in Verbindung mit Abs 3 Z 1 und § 3b Abs 3 Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 24/2005, idgF, zur Last gelegt und hiefür eine Geldstrafe in Höhe von ? 100,00 (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ein Betrag von ? 10,00 vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und den Bescheid zu beheben. Gemäß § 51e Abs 3 VStG war eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen. Aus der Aktenlage wird festgestellt, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt in Begleitung seiner Gattin den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw am Tatort lenkte und im Zuge einer vom Meldungsleger im Beisein seines Kollegen E durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle unter anderem aufgefordert wurde, die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände zugänglich zu machen. Im vom Berufungswerber gelenkten Pkw befanden sich zwei Hunde im rückwärtigen Teil des Fahrzeuges, wobei der Irish Setter dem Berufungswerber gehört, der West Highland Terrier seiner als Beifahrerin mitfahrenden Gattin. Die beiden Hunde wurden einerseits vom Berufungswerber als Besitzer und Halter seines Hundes sowie von seiner Gattin als Besitzerin und Verwahrerin ihres Hundes im Kofferraum des Pkws ohne Maulkorb und Leine mitgeführt. Nachdem der Berufungswerber dem Meldungsleger diesen Sachverhalt mitgeteilt hatte und der Meldungsleger auch darauf hingewiesen wurde, dass es möglich ist, dass, wenn der Kofferraum geöffnet werden muss, die Hunde oder einer der Hunde auf die Fahrbahn laufen könnte, wurde der Berufungswerber vom Meldungsleger darauf hingewiesen, dass er die Verantwortung für seine Hunde selbst übernehmen müsse und diese während der Verkehrskontrolle anzuleinen habe. Daraufhin öffnete der Berufungswerber den Kofferraumdeckel, woraufhin der seiner Gattin gehörige West Highland Terrier aus dem Fahrzeug sprang. Kurz darauf wurde dieser von der Besitzerin des Hundes, Frau A K, wieder eingefangen. Der dem Berufungswerber gehörige Irish Setter verblieb im Kofferraum des vom Berufungswerber gelenkten Pkws. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere der Anzeige sowie im Wesentlichen auch aus den Angaben der Sicherheitsbeamten sowie den vom Berufungswerber beigebrachten Urkunden betreffend die Besitzverhältnisse des aus dem Pkw kurzzeitig entsprungenen West Highland Terriers. Im Übrigen wird auch auf die unbedenklichen Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10.07.2008, GZ: UVS 30.17-27+28/2008-7, verwiesen, wonach, nachdem der Berufungswerber die Heckklappe seines Pkws öffnete, dem Meldungsleger nach Aufklappen der seitlichen Radabdeckung, wobei der dem Berufungswerber gehörende Irish Setter im Kofferraum verblieben war, die vom Meldungsleger zu besichtigenden Gegenstände gezeigt wurden. Der Meldungsleger leuchtete mit der Taschenlampe in das Innere des Kofferraums, er griff jedoch nicht hinein, da der sich im Pkw befindliche Irish Setter weder angeleint war noch einen Maulkorb trug. Dem Berufungswerber wurde mit obzitierten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark unter anderem eine Verletzung der Rechtsvorschrift des § 102 Abs 11 KFG zur Last gelegt, da der Meldungsleger im Zuge der durchgeführten Amtshandlung nur die Behälter der Ausrüstungsgegenstände sehen konnte und nicht, ob deren Inhalt jeweils den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. In rechtlicher Hinsicht ist hiezu Nachstehendes auszuführen: Gemäß § 3b Abs 1 StLSG haben die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Gemäß Abs 3 leg cit sind Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Gemäß § 4 Abs 3 Z 1 StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Tiere entgegen den Bestimmungen des § 3b beaufsichtigt oder verwahrt. Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der in Frage kommende West Highland Terrier von der Halterin desselben im Kofferraum des vom Berufungswerber gelenkten Pkws verwahrt wurde und, nachdem vom Berufungswerber der Kofferraum seines Pkw Kombi geöffnet wurde und dieser herausgesprungen war, von der mitfahrenden Gattin und Besitzerin des Hundes, die zu diesem Zeitpunkt beim Pkw stand, auch unverzüglich wieder eingefangen wurde. Der Umstand, dass beide Hunde im Zuge der Fahrt, als sie sich im Kofferraum des Pkw Kombi befanden, weder angeleint noch mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen waren, ist dem Berufungswerber im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut des § 3b Abs 3 StLSG nicht vorwerfbar. Ebenso ist dem Berufungswerber hinsichtlich des entsprungenen Hundes mangels Halter- bzw Verwahrereigenschaft im Sinne des § 3b Abs 1 leg cit ein Verschulden im Sinne des § 4 Abs 3 Z 1 StLSG nicht anzulasten. Dies schon deshalb, weil die Verantwortung im Sinne des § 3b leg cit hinsichtlich der Beaufsichtigung und Verwahrung (§ 4 Abs 3 Z 1 leg cit) im gegenständlichen Fall die Gattin des Berufungswerbers, die als Beifahrerin sich im Auto befand, trifft. Diese hat sodann auch ihren Hund unverzüglich wieder eingefangen. Im Übrigen ist nach Ansicht der Behörde der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht im Sinne des § 44a Z 1 VStG konkretisiert. Im Spruch fehlt das tatbestandsrelevante Merkmal dahingehend, ob der Berufungswerber als Halter oder Verwahrer des gegenständlichen Hundes die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Diesbezüglich ist auch eine entsprechende Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 31 und 32 VStG nicht erfolgt, wobei, abgesehen davon, dass es der Behörde nunmehr nicht möglich ist, den Spruch entsprechend zu ändern, aus den Sachverhaltfeststellungen klar hervorgeht, dass im Hinblick auf den gegenständlichen aus dem Auto gesprungenen Hund der Berufungswerber weder Halter noch Verwahrer desselben war. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat ist somit vom Berufungswerber nicht zu verantworten und war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Hunde Maulkorb Leine öffentlicher Ort Fahrzeugkontrolle Kofferraum Herausspringen
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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