RS UVS Kärnten 2012/12/19 KUVS-338-339/6/2012

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Rechtssatz

Straßenaufsichtsorgane haben bei Ausübung der Befugnis Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern Verkehrssicherheitsaspekte zu beachten - insbesondere, dass diese Anordnungen nur gegeben werden dürfen, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Im vorliegenden Fall wurde das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug auf der Südautobahn A 2 auf dem zweiten Fahrstreifen mit einer Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h gemessen, wobei vom Standort des Straßenaufsichtsorgans ausgehend eine Messentfernung von 212 m gegeben war. In der Verhandlung hat der Meldungsleger ausgeführt, dass er im vorliegenden Fall sowohl die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt als auch das Anhaltezeichen abgegeben hat; daraus ergibt sich, dass das Anhaltezeichen erst mit einer zeitlichen Verzögerung nach der Geschwindigkeitsmessung abgegeben wurde, sodass sich der Abstand zwischen dem Standort des Straßenaufsichtsorgans und dem herannahenden Fahrzeug verringert hat. Da sich auf der Autobahn noch weitere Fahrzeuge befunden haben, die aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeit reduziert hat, auch aufgeschlossen haben und aufgrund der durch Lichtbilder belegten Tatsache, dass nach dem Standort des Straßenaufsichtsorgans die Autobahn in zwei Richtungen weitergeführt wird, sodass zusätzliche Fahrstreifen vorhanden sind, wäre es bei Befolgung des Anhaltezeichens in dieser konkreten Situation durchaus möglich gewesen, dass Personen gefährdet und Sachen beschädigt worden wären. Im Hinblick auf den gesetzlich geforderten Verkehrssicherheitsaspekt hätte somit gegenständlich ein Anhaltezeichen nicht abgegeben werden dürfen, sodass der Beschuldigte auch nicht verpflichtet war, diesem Anhaltezeichen Folge zu leisten.

Schlagworte
Anhaltezeichen, Befolgung des Anhaltezeichens, Straßenaufsichtsorgan, Geschwindigkeitsüberschreitung, Verkehrssicherheit, Gefährdung von Personen, Beschädigung von Sachen, Messabstand
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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