RS UVS Kärnten 2004/03/15 KUVS-2116/4/2003

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Veröffentlicht am 15.03.2004
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Rechtssatz

Wird das Zeichen zum Anhalten so gegeben, dass auf Grund der Örtlichkeit oder des Anhalteweges nicht beim Organ der Straßenaufsicht angehalten werden kann, liegt bei einem erst nach dem Standort des Straßenaufsichtsorganes erfolgten Anhalten ein Verstoß gegen § 97 Abs 5 StVO (Nichtbefolgen eines von einem Straßenaufsichtsorgan gesetzten Anhaltezeichens)  nicht vor. Darüber hinaus besteht in einem solchen Fall keine gesetzliche Verpflichtung zum Straßenaufsichtsorgan zurückzufahren oder zurückzugehen. Dessen ungeachtet besteht jedoch für den Fall, dass aufgrund des Anhalteweges nicht beim Organ der Straßenaufsicht angehalten werden kann, dennoch die Verpflichtung dem Anhaltezeichen Folge zu leisten und das Fahrzeug unter Gewährleistung der Verkehrssicherheit anzuhalten. Ist im erstinstanzlichen Spruch das Verhalten des Beschuldigten damit umschrieben, dass er dem im Zuge einer Geschwindigkeitsmessung von einem Organ der Straßenaufsicht deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten ? ein Arm senkrecht nach oben ? nicht Folge geleistet habe, so ist mit dieser Formulierung eine Konkretisierung des Spruches

iS des § 44 a Z 1 VStG in hinreichender Weise erfolgt, zumal die Konkretisierung lediglich klarstellen soll,  ob es sich um ein nach dem § 37 StVO oder um ein nach dem § 98 StVO strafbares Verhalten handelt.

Schlagworte
Anhaltezeichen, Straßenaufsichtsorgan, Anhaltezeichen durch Straßenaufsichtsorgan, Verpflichtung Anhaltezeichen Folge zu leisten, Verkehrssicherheit, Spruch, Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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