Beim Tatvorwurf des § 97 Abs 5 StVO genügt nicht, die im Gesetz enthaltenen Worte ?durch deutlich sichtbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern? zu verwenden. Ein solcher Vorwurf spiegelt im Wesentlichen nur die verba legalia des § 97 Abs 5 StVO wieder und entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot für diese Übertretung. Die Behörde hätte im Spruch konkret anführen müssen, worin (durch welche Zeichen) die Aufforderung des Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten bestanden hat (zB Schwenken des Armes, einer Signallampe, Winkelkelle etc).