Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde der P C e. U., Inhaber G P in A E, vertreten durch Mag. T F, Rechtsanwalt in W, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden: Die Behinderung der Aus- und Einfahrt durch ein angehaltenes Fahrzeug bei der Firma P C, P 58, A E, aufgrund der Amtshandlung (Lenker- und Fahrzeugkontrolle) eines Polizisten der Polizeiinspektion G am 10. April 2008 zwischen 14.15 Uhr und 15.00 Uhr war rechtswidrig.
Rechtsgrundlagen: §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Art. 5 des Staatsgrundgesetzes vom 21.12.1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) und Art. 1 Abs 2 Erstes Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (1. ZPEMRK) Der Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) und das Land Steiermark haben als belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003, je zur Hälfte einen mit ? 1.514,40 bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I. 1. In der Beschwerde vom 19. Mai 2008 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass G P Inhaber eines chemisch, technischen Betriebes und Vertreter der Beschwerdeführerin mit Sitz in P 58, A E, sei. Er habe dort Büroräumlichkeiten, das Lager sowie ein Schulungscenter. Im Büro empfange er Kunden und verwalte den Betrieb, im Lager verlade und versende er Waren per LKW und nehme die angelieferten Waren auch dort entgegen. Im Schulungscenter werden die Anwendungstechniker geschult. Die Räumlichkeiten seien vom Eigentümer der Liegenschaft, R E, angemietet. Den Betrieb erreiche man durch eine ca. vier Meter breite Einfahrt mit einem anschließenden Zufahrtsweg. An der Einfahrt als auch dem Zufahrtsweg wurde G P das Recht des Gehens und Fahrens vom Eigentümer mittels Mietvertrag eingeräumt. Das Recht stehe auch den Kunden, Zulieferern und Mitarbeitern zu. Am 10. April 2008 wollte G P zu dem Betrieb fahren, wobei dies jedoch nicht möglich gewesen sei, da ein Polizist die Einfahrt dazu verwendete, um ein Fahrzeug anzuhalten und zu kontrollieren. Er habe ca. fünf Minuten auf der Fahrbahn warten müssen und erst als der Lenker des kontrollierten Fahrzeuges wieder weiterfuhr, konnte er auf das Betriebsgelände fahren. Danach wurde der Polizist von Seiten des G
P aufgefordert, die Fahrzeugkontrollen woanders durchzuführen, da er die Zufahrt zum Betriebsgelände versperre. Ihm wurde jedoch mitgeteilt, dass er nichts zu sagen hätte, weil er nicht Eigentümer der Liegenschaft sei. Der Polizist ging offensichtlich davon aus, dass das Versperren der Betriebszufahrt durch Fahrzeugkontrollen geduldet werden müsse. Es wurde daher der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark möge feststellen, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.4.2008 zwischen 13.15 Uhr und 13.30 Uhr die Einfahrt zu seinem Betriebsgelände in P 58, A E dazu in Anspruch nahm und versperrte, um dort Fahrzeuge anzuhalten und Fahrzeugkontrollen durchzuführen, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit des Eigentums gemäß Art 5 StGG, Freiheit der Erwerbstätigkeit gemäß Art 6 StGG sowie auf das Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen gemäß § 87 SPG verletzt worden sei. Zudem wurde ein Kostenantrag im Sinne des § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II 334/2003 gestellt. Beigeschlossen wurde der Mietvertrag zwischen R E bzw. Firma E KG und G P für die Liegenschaft sowie angefertigte Fotos, auf denen die jeweiligen Verkehrskontrollen abgebildet sind. 2. Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz legte am 20. Juni 2008 eine Gegenschrift vor, in der sie im Wesentlichen angab, dass eine gravierende Behinderung des Vertreters der Beschwerdeführerin bei den Verkehrskontrollen nicht gegeben gewesen sei, da lediglich zwei Fahrzeuge während der Amtshandlung kurzfristig im Bereich der Einfahrt der Firma P angehalten wurden. Die Benützung sei zu keinem Zeitpunkt unmöglich gewesen, weil der Beamte jederzeit in der Lage gewesen wäre - auf Wunsch des G P - für eine freie Zufahrt zu sorgen. Es wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und die entsprechenden Kosten für Vorlage- und Schriftsatzaufwand zuzusprechen. In der Beilage wurde eine niederschriftliche Stellungnahme des BI W B durch das Bezirkspolizeikommando Leibnitz vom 14. Juni 2008 vorgelegt. II. 1. Aufgrund des Akteninhaltes, sowie den Ergebnissen der Verhandlung am 9. Oktober 2008 an Ort und Stelle, wobei der Vertreter der Beschwerdeführerin und der Zeuge BI W B einvernommen wurden und dem vorgelegten Dienstbericht des Polizeibeamten vom 10. April 2008, geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin ist ein protokolliertes Einzelunternehmen mit Sitz in P 58, E. Die dort gemieteten Räumlichkeiten (siehe Mietvertrag) dienen dem Unternehmen als Büro, Lager und Schulungszentrum. Zu erreichen sind die Räumlichkeiten von der P her durch eine ca. vier Meter breite Einfahrt und einem anschließenden Zufahrtsweg, auf dem der Beschwerdeführerin das Recht des Gehens und Befahrens eingeräumt wurde, als auch den Kunden, Zulieferern und Mitarbeitern (siehe Mietvertrag Punkt I.). Am 10. April 2008 von ca. 14.15 Uhr bis 15.00 Uhr führte BI W B Verkehrsüberwachungsdienst im Bereich der Einfahrt zur P C durch. Von dem Standpunkt aus führte er mittels Lasermessgerät Geschwindigkeitsmessungen auf der L Richtung Südosten in einer Entfernung von ca. 400 m durch (siehe Dienstbericht). Zu dem Zweck wurde das Dienstauto bei der Einfahrt zum Schloss E, die ebenfalls eine Privatstraße ist, abgestellt, da dies aufgrund eines Übereinkommens mit dem Eigentümer gestattet war. Die Einfahrt zum Schloss E befindet sich ca. ein bis zwei Autolängen nordwestlich der Einfahrt zum Anwesen der Beschwerdeführerin. Die zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehaltenen Fahrzeuge wurden in der Einfahrt der Firma P C angehalten und dort die Amtshandlungen durchgeführt. Um ca. 14.15 Uhr wollte der Inhaber der Firma P C, G P, mit dem PKW von nordwestlicher Richtung von der P kommend auf sein Betriebsgelände fahren. Hiezu musste er die Einfahrt benützen, wobei er jedoch gehindert war, da zu dem Zeitpunkt gerade eine Amtshandlung durch BI B mit einem PKW (Marke Audi) stattfand (siehe Lichtbild). Somit musste G P sein Fahrzeug auf der P anhalten und konnte nicht nach links einbiegen. Er betätigte die Hupe, jedoch reagierte daraufhin BI B nicht sondern führte die Amtshandlung weiter, worauf G P den Fotoapparat aus dem Handschuhfach nahm und eine Aufnahme machte. Nach ca. vier bis fünf Minuten Wartezeit war die Amtshandlung beendet und konnte die Einfahrt zu den Liegenschaften der Beschwerdeführerin benützt werden. Zum Zeitpunkt der Amtshandlung war auf der P am Fahrstreifen in nordwestliche Richtung keine Fahrzeugkolonne wahrzunehmen (siehe Lichtbild). Sehr wohl entstand jedoch eine Fahrzeugkolonne aufgrund der Anhaltung des PKWs des G
P auf dessen Fahrstreifen. Nachdem G P das Fahrzeug am Betriebsgelände abstellte und zwecks Klärung der Situation mit seinem Rechtsvertreter telefonierte, begab er sich zu BI B, dem er vorhielt, bereits zum wiederholten Male darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass die Einfahrt nicht durch Amtshandlungen der Polizei blockiert werde. Tatsache ist, dass G P zumindest ein halbes Jahr zuvor die einschreitenden Polizeibeamten darauf hinwies, sie mögen bei der Einfahrt keine Verkehrskontrollen durchführen, da es immer wieder zu Verkehrsbehinderungen bei der Zufahrt von Kunden bzw. Lieferanten komme. Derartige Vorsprachen zeigten jedoch von Seiten der Polizei keine Konsequenz. BI B war auch in Kenntnis, dass von Seiten der Beschwerdeführerin bei anderen Kollegen wegen der Verkehrsanhaltungen im Bereich der Einfahrt bereits vorgesprochen wurde. G P verlangte von BI B hierauf die Dienstnummer, wobei dieser gerade eine Amtshandlung mit dem Lenker eines anderen Fahrzeuges (Marke Mercedes, siehe Lichtbild Nr. 3) durchführte und somit die Dienstnummer erst ca. fünf Minuten später nach Beendigung der Amtshandlung ausgehändigt bekam. In weiterer Folge kam es noch zu anderen Amtshandlungen im Bereich der Einfahrt zum Betriebsgelände der Beschwerdeführerin, wobei jedes Mal die Einfahrt durch das angehaltene Fahrzeug blockiert war. 2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Darstellung des G P als Vertreter der Beschwerdeführerin und der übereinstimmenden Zeugenaussage des Polizeibeamten. Soweit die belangte Behörde vorbringt, dass die Amtshandlung am 10. April 2008 nicht zwischen 13.15 Uhr und 13.30 Uhr sondern zwischen 14.15 Uhr und 15.00 Uhr stattfand und zum Beweis hiefür auch den Dienstbericht des BI B vorlegte, aus dem hervorgeht, dass dieser zwischen 13.45 Uhr und 14.15 Uhr Schulwegssicherung an der B 69 im Bereich der Hauptschule G durchführte und erst anschließend bis 15.00 Uhr Verkehrsüberwachungsdienst auf der L durchführte, ist sie im Recht. Auch der Vertreter der Beschwerdeführerin räumte ein, dass dies möglich sei. Er habe die Uhrzeit von seiner Digitalkamera, mit der er die Lichtbildaufnahmen machte, abgelesen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht bei seiner Entscheidung hiebei von der angegebenen Zeit des BI B aus und ist die Zeitdifferenz von ca. einer Stunde offensichtlich durch das Nichtumstellen der Uhrzeit infolge der Sommerzeit (30. März 2008) bei der Digitalkamera verursacht worden. Die Zeitdifferenz spielt jedoch - eine Verwechslung ist an dem Tag jedenfalls ausgeschlossen - keine Relevanz. Soweit BI B angab, dass auf der P am Fahrstreifen Richtung Nordwesten aufgrund einer Baustelle beim Hausgeschäft Modetracht E P zu einem Rückstau gekommen sei und er deshalb die Lenker- und Fahrzeugkontrolle in der Einfahrt der Beschwerdeführerin durchführte, so steht jedenfalls fest, dass dies zum Zeitpunkt, als G P die Einfahrt benützen wollte, nicht der Fall war. Dies ergibt sich aufgrund dessen Aussage, als auch den vorgelegten Fotos. BI B gab auch an, dass er nicht einmal das Fahrzeug des Beschwerdeführers wahrnahm, als dieser in die Einfahrt einbiegen wollte, da er mit dem Rücken zur Fahrbahn stand, sodass er offensichtlich auch keine Wahrnehmungen über einen eventuellen Rückstau haben konnte. III.
Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 21. Mai 2008 (Datum des Poststempels 15. Mai 2008) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die vom Organ der belangten Behörde vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht jedenfalls davon aus, dass eine Amtshandlung infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag, indem dem Vertreter der Beschwerdeführerin aufgrund des angehaltenen PKWs durch BI B die Einfahrt zum Betriebsgelände versperrt war. Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab durchaus glaubhaft an, als er die Einfahrt benützen wollte und diese versperrt war, habe er seine Hupe betätigt, um BI B darauf aufmerksam zu machen, dieser reagierte jedoch nicht sondern führte noch vier bis fünf Minuten seine Amtshandlung weiter und konnte G P erst danach die Einfahrt benützen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat sich im Rahmen des durchgeführten Lokalaugenscheines davon überzeugt, dass bei einer derartigen Situation es dem BI B durchaus hätte auffallen müssen, dass ein anderer Fahrzeuglenker die Einfahrt benützen wollte, zumal er vom PKW des G P nur zwei bis drei Meter entfernt war, auch wenn er in der gesamten Zeitspanne der Amtshandlung diesem den Rücken zukehrte. Offensichtlich war BI B der Meinung, er habe die Berechtigung dort eine Amtshandlung mit anderen Fahrzeuglenkern durchzuführen. Dass die Einfahrt durch das angehaltene Fahrzeug verstellt war, stand ohnedies außer Streit. Durch das Versperren der Einfahrt der Beschwerdeführerin hat das Organ der Straßenaufsicht individuell und vorsätzlich in die subjektiven Rechte eingegriffen. Von einem zufälligen, unwillkürlichen oder unbeabsichtigten Handeln kann in concreto nicht gesprochen werden, sodass der hoheitliche Wille zumindest die Sperre der Einfahrt de facto in Kauf nahm. Die Absicht, die Einfahrt benützen, war dem Organ der Straßenaufsicht bekannt bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein hätte müssen (Betätigung der Hupe in einer Distanz von ca. drei Meter, Bildung des Rückstaues). 2. Die durchgeführte Amtshandlung von BI B gründet sich auf § 97 Abs 5 StVO, wonach Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle ... zum Anhalten aufzufordern. Somit stellt die Anhaltung, als auch die danach durchgeführte Fahrzeug- und Lenkerkontrolle eine Vollziehung der Straßenverkehrsordnung, des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes dar, wodurch ohne Zweifel ein hoheitliches Handeln vorlag. Der Beschwerdeführerin war es daher nicht möglich, eine etwaige Besitzstörung im Zivilrechtsweg zu verfolgen, da der Eingriff auf ein hoheitliches Verhalten beruhte (Beschluss des LG für ZRS Wien, Zl. 42 R 495-94 vom 19.06.1995). Da somit die Amtshandlung in den Privatbereich der Beschwerdeführerin eingriff (ähnlich VfSlg. 11.580/1987), war sie vom Unabhängigen Verwaltungssenat noch auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Vorwegzuschicken ist, dass keine Gefahr im Verzug vorlag und auch der Ortsaugenschein ergab, dass es durchaus möglich gewesen wäre, eine Anhaltestelle - die näher zum Zielpunkt der Lasermessung liegt - zu benützen (zB Friedhofsparkplatz). Gemäß Art. 5 StGG ist das Eigentum unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt. Der Verfassungsgerichtshof hat auch den Eigentumsschutz für das Mietrecht (VfSlg. 1667, 9499) angenommen, sodass die Beschwerdelegitimation jedenfalls gegeben ist. Auch kommt der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums natürlichen und juristischen Personen (VfSlg. 5513, 5531) zu. Der Art. 5 StGG umfasst nicht nur Enteignungen sondern auch Eigentumsbeschränkungen. Eine derartige Eigentumsbeschränkung ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates anzunehmen, wenn durch eine Amtshandlung (in concreto § 97 Abs 5 StVO, § 102 Abs 5 lit. b KFG und § 14 FSG) eine Zufahrt zu einem Privatgrundstück (wenn auch nur für ca. fünf Minuten) versperrt wird. Hiebei ist in Hinblick auf Art. 5 StGG und Art. 1 Abs 2 erstes ZPEMRK zu beachten, dass gesetzliche Bestimmungen, die Eigentumsbeschränkungen vorsehen, von den Verwaltungsbehörden nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewendet werden, selbst wenn die Bestimmung im Wortlaut nicht ausdrücklich eine derartige Einschränkung enthält (VwGH vom 20.02.1997, 93/06/0230). Unter Zugrundelegung, dass keine Gefahr im Verzug gegeben war und die Amtshandlung in keiner wie immer gearteten Verbindung mit der Beschwerdeführerin stand, kann eine derartige Zu- und Abfahrtsbeschränkung, auch wenn sie nur eine kurze Zeitspanne von einigen Minuten jeweils in Anspruch nahm, als nicht verhältnismäßig angesehen werden. Hiebei soll jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass während eines Verkehrsüberwachungsdienstes mehrmals Anhaltungen durchgeführt werden. Auch hat die Beschwerdeführerin bereits durch oftmaliges Vorsprechen innerhalb des letzten halben Jahres die zuständige Polizeiinspektion ersucht, derartige Amtshandlungen bei der Einfahrt zu unterlassen und war auch BI B hierüber informiert. Die durchgeführte Amtshandlung war daher rechtswidrig. In rechtlicher Hinsicht wird noch festgestellt, dass die Anwendung des in der Beschwerde herangezogenen § 87 Sicherheitspolizeigesetz ausgeschlossen ist, da Amtshandlungen im Rahmen der Verkehrspolizei nicht der Sicherheitspolizei im Sinne des § 3 SPG unterstellt werden. Ebenso war der Schutzbereich des Art. 6 StGG nicht gegeben, da die Amtshandlung die Erwerbsbetätigung nicht unmittelbar betraf, da deren Objekt - dem äußeren Ablauf des Verwaltungsgeschehens nach und der Absicht (Intentionalität) der Behörde entsprechend - also ein davon Verschiedenes ist, mögen auch die Nebenwirkungen mittelbar die Erwerbstätigkeit verhindern;
die Erwerbsbetätigungsfreiheit wird somit nicht verletzt, wenn der Verwaltungsakt die Realisierung einer bestimmten Erwerbsbetätigung lediglich faktisch verhindert (VfGH 14.06.1978, VfSlg. 8309;
11.705, 13.403, 13.754). 3. Als Kosten wurden gemäß § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl. 2003/334 der Beschwerdeführerin ein Betrag von ? 1.514,40 zugesprochen. Der Beschwerdeführerin werden ? 660,80 als Schriftsatzaufwand, ?
826,00 als Verhandlungsaufwand und ? 27,60 als Stempelgebührenersatz zuerkannt. Im Hinblick darauf, dass die Amtshandlung sowohl in Vollziehung des Landes (StVO), als auch des Bundes (FSG, KFG) lag, war eine Teilung der Kosten bei den jeweiligen Rechtsträgern vorzunehmen.