Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach §97 Abs5 StVO (in der zur Tatzeit und zum erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung der 19 StVO-Novelle) ist, dass die Aufforderung durch "deutlich sichtbare Zeichen" erfolgt, weshalb es zur Tatbezeichnung erforderlich ist, zu umschreiben, welches Zeichen des Straßenaufsichtsorganes vom Betroffenen nicht befolgt worden ist. Der Tatvorwurf, "einem Anhaltesignal nicht Folge geleistet" oder "ein Anhaltezeichen missachtet" zu haben, ist für eine taugliche Verfolgungshandlung nicht ausreichend, weil nicht nur offenbleibt, von wem dieses Zeichen gegeben worden ist, sondern auch, ob es sich hiebei um eine deutlich sichtbares Zeichen eines Organes der Straßenaufsicht gehandelt hat.