Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn C G H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. P A. M, R, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 04.10.2005, GZ.: 15.1 6164/2004, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) i.V.m. § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 3.) und 4.) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) i.V.m. § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich Punkt 5.) abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 14,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber hinsichtlich der Tatzeit 30.09.2004, 20.40 Uhr, mit dem Tatort Gemeinde M, A, Fahrtrichtung W, StrKm in seiner Funktion als Lenker des Kraftfahrzeuges Pkw, zur Last gelegt, er habe 1. die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren und habe hiedurch eine Übertretung des § 9 Abs 1 StVO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in Höhe von ? 72,00 (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. 2. habe er trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht vor dem Lichtzeichen (da kein Schutzweg und keine Haltelinie vorhanden gewesen seien) angehalten, sondern sei weitergefahren, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 38 Abs 5 StVO i.V.m.
§ 38 Abs 1 lit d StVO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in Höhe von ? 70,00 (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Hinsichtlich der Tatzeit 30.09.2004 um 20.40 mit dem Tatort Gemeinde M, A, Fahrtrichtung W, StrKm wurde dem Berufungswerber zu Last gelegt, er habe 3. dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlichtanhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt worden sei. 4. die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren. 5. trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht vor dem Lichtzeichen (da kein Schutzweg und keine Haltelinie vorhanden gewesen seien) angehalten, sondern sei er weitergefahren, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre. Dazu habe er zu Punkt 3.) eine Übertretung des § 97 Abs 5 StVO i.V.m. § 99 Abs 3 lit j StVO, zu Punkt 4.) eine Übertretung des § 9 Abs 1 StVO und zu Punkt 5.) eine Übertretung des § 38 Abs 5 StVO i.V.m. § 38 Abs 1 lit d StVO begangen und wurde zu Punkt 3.) eine Geldstrafe in der Höhe von ? 80,00, zu Punkt 4.) eine Geldstrafe in der Höhe von ? 72,00 und zu Punkt 5.) eine Geldstrafe in der Höhe von ? 70,00 (je 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit Schreiben vom 20.10.2005 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, wobei das Straferkenntnis nur hinsichtlich der Übertretungen 3.) bis 5.) angefochten wurde. Zu den Übertretungen 1.) und 2.) zeigte sich der Berufungswerber geständig. Zu den Übertretungen 3.) bis
5.) führte der Berufungswerber aus, dass er diese Übertretungen nicht begangen habe und habe sich der Vorfall nicht in der von der Behörde geschilderten Form zugetragen. Der Unabhängige Verwaltungssenat der Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat der Steiermark hat am 25.01.2006 eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers, seines anwaltlichen Vertreters sowie der Zeugen K M, K L, F F und F K durchgeführt. Aufgrund dieser Verhandlung und des Inhaltes der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Entsprechend der Ausführungen des Berufungswerbers hat dieser am 30.09.2004 gegen 20.40 Uhr den tatgegenständlichen Pkw, Kennzeichen: (Marke Audi), auf der A im Bereich der Gemeinde M in Fahrtrichtung G gelenkt. Beifahrerin war zu diesem Zeitpunkt Frau
M. In Annährung an die Tatörtlichkeit (HTunnel) hat der Berufungswerber laut seinen Ausführungen einen unmittelbar vor ihm fahrenden Lkw überholt, da dieser plötzlich langsamer geworden ist, wobei der Berufungswerber den Grund hierfür nicht kannte. Der Berufungswerber hat diesen Lkw überholt und sich in weiterer Folge wieder auf demselben Fahrstreifen vor dem Lkw eingeordnet. Dass sich im dem Bereich vor dem Lkw eine Verkehrsampel befunden hat, konnte er damals nicht sehen. Darauf, dass sich linkerhand von ihm eine Sperrlinie befunden hat, hat der Berufungswerber nicht geachtet. Im Zuge seines Überholmanövers konnte der Berufungswerber erkennen, dass ein Stück vor ihm Fahrzeuge in den
H eingefahren sind und strahlte die Verkehrsampel, welche unmittelbar neben dem Portal des H angebracht ist, grünes Licht aus. Seine Geschwindigkeit gab der Berufungswerber zum fraglichen Zeitpunkt mit ca. 60 km/h an. Er fuhr deshalb eine relativ geringe Geschwindigkeit im Zuge des Überholmanövers, da die Fahrbahn der A in Richtung G im tatgegenständlichen Bereich einspurig verläuft. Der Berufungswerber nahm an, dass der von ihm überholte Lkw zwischenzeitlich stehen geblieben war und fuhr er auf dem rechten Fahrstreifen vorerst weiter, wobei er am rechten Fahrbahnrand eine Person erkennen konnte, welche sich, als der Berufungswerber noch 20-30 Meter entfernt war, umgedreht hat. Diese Person trug eine orange Warnweste, wie sie bei Straßenarbeitern üblich ist. Sobald diese Person den Berufungswerber sah, begann sie mit einer ausgestreckten Hand zu winken. Der Berufungswerber schloss aus, dass diese Person einen Anhaltestab gehalten hat. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Berufungswerber noch die Rücklichter der sich bereits im Tunnel befindlichen Fahrzeuge sehen. Die Verkehrsampel zeigte noch immer grün. Der Berufungswerber ist sodann in den HTunnel eingefahren und hat dort auf die vor ihm fahrenden Fahrzeuge aufgeschlossen. Die Zeugin M bestätigte, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt die Beifahrerin in dem vom Berufungswerber gelenkten Pkw gewesen ist. Der Berufungswerber fuhr damals auf der
A in Richtung G und hat er in Annährung an den H einen Lkw, der langsamer geworden ist, überholt. Der Berufungswerber hat sich dann wieder vor dem Lkw eingeordnet und ist weiter auf den HTunnel zugefahren. Näheres konnte die Zeugin zu dem Lkw nicht sagen, wobei sie ausführte, dass man sie durchaus als passive Beifahrerin bezeichnen kann. Der Zeugin ist in weiterer Folge ein Straßenarbeiter aufgefallen, der rechts am Straßenrand stand und hat dieser Mann gewunken (er hat eine erhobene Hand links-rechts bewegt). In dieser Hand hat die Zeugin keinen erleuchteten Anhaltestab gesehen. Der Mann stand im Bereich vor dem Tunnelportal, wo genau konnte die Zeugin nicht sagen. Er stand, wie gesagt, am Straßenrand. Auf die Verkehrsampel vor dem Tunnelportal rechts hat die Zeugin nicht geachtet. Sie konnte auch nichts über eine Verkehrsampel in jenem Bereich aussagen, in welchem der Lkw überholt wurde. Nach dem Überholvorgang des Lkw´s konnte die Zeugin noch die Rücklichter der vor ihnen fahrenden Fahrzeuge sehen. Näheres konnte sie hiezu nicht angeben. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen L, ist dieser Bediensteter der Autobahnmeisterei U. Herr L ist als Straßenaufsichtsorgan beeidet worden und seit ca sieben Jahren als Straßenaufsichtsorgan tätig. Zum Tatzeitpunkt wurde der HTunnel gereinigt und war der Zeuge L zur Absicherung dieser Reinigungsarbeiten eingeteilt. Der Tunnel wies damals je eine Fahrbahn in Fahrtrichtung G bzw. K auf. Zum fraglichen Zeitpunkt wurden auf dem in Richtung K führenden Fahrstreifen Reinigungsarbeiten durchgeführt. Das heißt es war nur ein Fahrstreifen für den Verkehr frei, wobei dieser wechselseitig angehalten wurde. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen hatte er auch die Aufgabe, die beiden Verkehrsampeln, welche sich in Fahrtrichtung des Berufungswerbers gesehen rechts seitlich vor dem Portal des HTunnels (sogenannte Hauptampel) bzw. 200 m davor rechts am Brückgeländer (sogenannte Vorampel) befanden, händisch zu bedienen. Eine diesbezügliche Schaltvorrichtung befand sich bei der Hauptampel und waren die beiden Ampeln so geschaltet, dass, wenn der Zeuge die Hauptampel auf rot schaltete, auch die Vorampel automatisch auf rot geschalten wurde. Die Aufgabe des Zeugen L war es weiters, sich das Kennzeichen des letzten Fahrzeuges, welches in den Tunnel einfährt, zu merken, und dieses per Funk dem Kollegen auf der anderen Seite bekannt zu geben. Erst wenn dieses Fahrzeug den HTunnel zur Gänze durchfahren hatte und der Kollege von Herrn L per Funk durchgab, dass das zuletzt genannte Fahrzeug durchgefahren war, schaltete Herr L die Verkehrsampel auf der Gegenseite des Tunnels auf grün. Diesbezüglich führte der Zeuge weiters aus, dass er hinsichtlich des Umschaltens auf Grünlicht nur die Ampel auf der anderen Seite des HTunnel bedienen konnte (seine Kollege wiederum umgekehrt). Wie der Zeuge L weiters ausführte, ist es deshalb üblich, zwei Verkehrsampeln vor dem Tunnel aufzustellen, damit, falls jemand das Rotlicht der ersten Ampel übersieht, dieser vor der zweiten Ampel anhält. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen bleiben zwar fast alle Fahrzeuglenker bereits bei der Vorampel stehen, wenn diese Rotlicht ausstrahlt, manchmal fährt jedoch dennoch ein Fahrzeug weiter. Die Aufgabe des Zeugen L war es dann, dieses Fahrzeug vor der Einfahrt in den Tunnel aufzuhalten. Dies deshalb, da es auch schon vorgekommen ist, dass, obwohl die Vorampel als auch die Hauptampel Rotlicht ausstrahlen, Fahrzeuge in den Tunnel eingefahren sind. Um dies zu verhindern stand der Zeuge damals am rechten Straßenrand vor dem HTunnel (in Fahrtrichtung G gesehen) mit einem Anhaltestab. Wie der Zeuge weiters ausführte, dauert das Durchfahren des Tunnels ca. zwei Minuten und wurde alle acht bis zehn Minuten der Verkehr jeweils in einer Fahrtrichtung angehalten. Im tatgegenständlichen Fall hat der Zeuge vorerst darauf gewartet, dass sich der ursprünglich vor der Vorampel angestaute Verkehr aufgelöst hatte, ist sodann zur Hauptampel gegangen und hat diese auf Rotlicht geschaltet, wobei auch die Vorampel gleichzeitig auf Rotlicht geschaltet wurde. Er hat dann in weiterer Folge seinem Kollegen das letzte Fahrzeug, das in den Tunnel eingefahren ist, per Kennzeichen bekannt gegeben, wobei zwischen diesem Fahrzeug und dem nächsten heranfahrenden Fahrzeug eine größere Lücke von vielleicht 500 m war. Dieses nächste Fahrzeug war ein Lkw und hielt dieser bei der Rotlicht ausstrahlenden Vorampel an. Wie der Zeuge L weiters ausführte hatte er damals auch die Aufgabe den Richtung K fahrenden Verkehr mittels aufzustellender Haberkornhütchen (ebenso einen Richtungspfeil) wieder vom linken auf den rechten Fahrstreifen zu leiten. Der Zeuge trug zum damaligen Zeitpunkt eine Schutzbekleidung, wobei hiezu Hose und Warnweste gehören, die jeweils mit reflektierenden Streifen versehen sind. Ebenso hatte der Zeuge einen ca. 40 cm langen Anhaltestab, wobei dieser damals eingeschalten war und Rotlicht ausstrahlte. Der Zeuge befand sich damals auf dem Weg von der sogenannten Hauptampel in Richtung der aufzustellenden Haberkornhütchen, wobei er erkennen konnte, dass ca. 200 m entfernt an der Vorampel ein Lkw stand. In weiterer Folge nahm der Zeuge wahr, dass plötzlich hinter diesem stehenden Lkw ein Fahrzeug ausgeschert ist, wobei der Lenker dieses Fahrzeuges den Lkw überholt hat. Dabei musste er auch eine doppelte Sperrlinie überfahren (die A wies damals in Fahrtrichtung G nur einen Fahrstreifen auf). Nach dem Überholvorgang hat das genannte Fahrzeug sich vor dem Lkw eingeordnet und ist ungehindert mit relativ hoher Geschwindigkeit weitergefahren. Nunmehr ist der Zeuge in die Mitte des Richtung G führenden Fahrstreifens getreten. Er hat in Richtung des Fahrzeuges geschaut und den leuchtenden Anhaltestab mit der ausgestreckten rechten Hand über seinen Kopf deutlich nach links und rechts geschwenkt. Er wollte den Lenker des Fahrzeuges durch dieses Zeichen auffordern, dass er vor ihm stehen bleibt. Der Pkw fuhr jedoch weiter auf den Zeugen zu, ist dann über die doppelte Sperrlinie auf die Gegenfahrbahn gefahren, worauf der Zeuge sich Richtung Fahrbahnmitte begab und weiter den Anhaltestab hin und her geschwenkt hat. Knapp vor dem Zeugen hat der Lenker des Pkw plötzlich eine Vollbremsung hingelegt, wobei dieses Bremsmanöver sicherlich noch bis zu 10 oder 15 m nach dem Standort des Zeugen andauerte. Der Pkw ist jedoch nicht stehen geblieben, sondern langsam weitergefahren und hat, als der Zeuge auf den Pkw zugehen wollte, wiederum voll beschleunigt und ist in den Tunnel eingefahren. Seinen Standort zu diesem Zeitpunkt gab der Zeuge mit ca. 30 m vor dem HTunnel an (zuletzt in der Fahrbahnmitte). Im HTunnel ist der genannte Pkw dann wiederum auf den rechten Fahrstreifen gefahren. Es ist damals alles sehr schnell gegangen und hat sich der Zeuge nur gemerkt, dass es sich um einen schwarzen Audi mit G Kennzeichen handelte, wobei er dies auch über Funk seinem Kollegen auf der anderen Seite mitgeteilt hat. Er hat seinem Kollegen kurz den Vorfall geschildert und zu diesem gesagt, dass er sich das Kennzeichen des schwarzen Audis aufschreiben soll. Etwas später hat sein Kollege zurückgefunkt, dass der Audi durchgefahren sei und er sich das Kennzeichen aufgeschrieben habe. Nunmehr hat der Zeuge die Ampel auf der anderen Seite des HTunnels auf Grünlicht geschalten. In weiterer Folge hat Herr L mit dem Lenker des an der Vorampel stehenden Lkw´s Kontakt aufgenommen und ihn gefragt, ob er als Zeuge zur Verfügung stehe. Er hat sich dann auch seinen Namen und die Anschrift notiert und in weiterer Folge die Anzeige gelegt. Ob dem Berufungswerber ein Fahrzeug der Straßenmeisterei auf dem Fahrstreifen Richtung K entgegen gekommen ist, konnte der Zeuge nicht mit Sicherheit sagen. Der Zeuge F gab an, dass er damals im Tunnel mit Reinigungsarbeiten beschäftigt war. Sein Kollege F war mit der Tunnelabsicherung betraut. Zu dem gegenständlichen Vorfall konnte der Zeuge F keine Angaben machen. Der Zeuge K gab an, dass er zum fraglichen Zeitpunkt als Lenker eines Lkw auf der A Richtung H gefahren ist. Vor ihm ist damals kein anderes Fahrzeug gefahren, hinter ihm hatte sich eine Kolonne gebildet. Er hat sodann rechts eine Ampel gesehen, wobei diese bei seiner Annäherung Rotlicht ausstrahlte und ist der Zeuge vor dieser Ampel stehen geblieben. Es war dies ein Stück vor dem Hauptportal des HTunnels. Auch die hinter dem Zeugen fahrenden Fahrzeuge blieben stehen. Die Rotlicht ausstrahlende Ampel befand sich rechts vom Zeugen beim Brückengeländer. Zu der Ampel, welche sich beim Hauptportal des HTunnels befand, konnte der Zeuge keine näheren Angaben machen. Er konnte damals ein Straßenaufsichtsorgan sehen, welches auf der Fahrbahn sogenannte Haberkornhütchen umstellen wollte. Das Fahrzeug K ist kurz gestanden als der Zeuge im Seitenspiegel gesehen hat, dass plötzlich von hinten ein Auto kommt, welches an dem Lkw vorbeigefahren ist. Zu diesem Zeitpunkt war das genannte Straßenaufsichtsorgan ca. 30 m vor dem Lkw damit beschäftigt, die auf dem Fahrstreifen Richtung G gesehen befindlichen Haberkornhütchen umzustellen. Das Fahrzeug, welches den Lkw überholte (ein Audi), ist kurz vor diesem wieder rechts hineingeschnitten bzw. sodann zwischen den Haberkornhütchen durchgefahren. Das Straßenaufsichtorgan ist zur Seite gesprungen, sonst wäre er vielleicht überfahren worden. Bremslichter hat der Zeuge keine gesehen. Im Bereich der Tunneleinfahrt ist damals ein Fahrzeug der Straßenmeisterei entgegen gekommen, welches dort Reinigungsarbeiten durchführte. Der Audi ist auch, nachdem er zwischen den Haberkornhütchen durchgefahren war, auf dem Fahrstreifen Richtung G gesehen weitergefahren. Auf die Ampel beim Tunnelportal (Hauptampel) hat der Zeuge zu diesem Zeitpunkt nicht geachtet. Wie der Zeuge weiters ausführte, hat er nicht gesehen, dass das Straßenaufsichtsorgan etwas in der Hand hielt. So hat er auch nicht gesehen, dass dieses Organ einen Anhaltestab, der Rotlicht ausstrahlte, gehalten hat bzw. mit diesem hin und her gewunken hat. Dieses Straßenaufsichtsorgan war ja mit dem Wegstellen bzw. mit dem Herstellen der Haberkornhütchen beschäftigt. Wie der Zeuge K weiters angab, ist in weiterer Folge das Straßenaufsichtsorgan zu ihm gekommen und hat ihn gefragt, ob er den Vorfall gesehen habe bzw. ob er sich die Nummerntafel des Audi gemerkt habe. Dies hat der Zeuge verneint, allerdings hat er zugestimmt, dass er als Zeuge für den Vorfall genannt wird. Im gegenständlichen Fall ist nunmehr vorerst festzuhalten, dass es unbestritten, dass der Berufungswerber am 30.09.2004 um ca. 20.40 Uhr das tatgegenständliche Teilstück der A im Bereich der Gemeinde
M in Fahrtrichtung G als Lenker des Pkw´s mit dem Kennzeichen (Marke Audi) befahren hat. Unbestritten ist weiter, dass der Berufungswerber auf Höhe des StrKm die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie im Zuge des Überholmanövers eines Lkw überfahren hat. Ebenso, dass der Berufungswerber trotz Rotlicht der sich rechts im Bereich des Brückengeländers befindlichen Verkehrssignalanlage nicht vor dem Lichtzeichen angehalten hat, sondern weitergefahren ist. Die diesbezüglich dem Berufungswerber unter Punkt 1.) und 2.) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen (§ 9 Abs 1 StVO bzw. § 38 Abs 5 StVO i.V.m. § 38 Abs 1 lit. d StVO) wurden vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Zu Punkt
3.) des angefochtenen Straferkenntnisses: Gemäß § 97 Abs 5 StVO sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- und Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie zB Verkehrszählung und dergleichen) zum Anzuhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßname gilt § 44b Abs 2 bis 4. Im gegenständlichen Fall hatte nunmehr der Zeuge L laut seinen Ausführungen die Aufgabe dafür zu sorgen, dass kein Lenker bei Rotlicht in den HTunnel einfährt. So führte der Meldungsleger glaubhaft aus, dass es vorkommt, dass ein Fahrzeug weiterfährt, obwohl die Vorampel Rotlicht ausstrahlt. Ebenso kommt es vor, dass Fahrzeuge in den Tunnel einfahren, obwohl ebenso die Hauptampel Rotlicht ausstrahlt. Die Aufgabe des Meldungslegers war es daher, damals unter anderem zu verhindern, dass ein Lenker trotz Rotlicht in den HTunnel einfällt, wobei ihm als Hilfsmittel hierfür ein Anhaltestab, mit welchem Rotlicht ausgestrahlt werden konnte, zur Verfügung stand. Der Zeuge L stand somit in dem Bereich vor der Hauptampel und verwies einen etwaigen das Rotlicht der Vorampel missachtenden Lenker mit Hilfe seines Anhaltestabes nur auf das Rotlicht der gleich geschaltenen Verkehrsampeln. Dass der Zeuge L damals eine Lenker- oder Fahrzeugkontrolle bei dem Berufungswerber durchführen wollte bzw. eine andere Amtshandlung im Sinne des § 97 Abs 5 StVO ist aus den Ausführungen des Zeugen nicht erkennbar. Vielmehr verwies dieser wie ausgeführt nur auf das Rotlicht der Verkehrsampeln und setzte gegenüber dem Berufungswerber damals keinesfalls ein individuelles Haltezeichen im Sinne des § 97 Abs 5 StVO. Schon aus diesem Grund war die Einstellung zu Punkt 3.) des angeforderten Straferkenntnisses zu verfügen. Ergänzend sei auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens verwiesen, wonach widersprüchliche Zeugenaussagen dahingehend vorliegen, ob der Zeuge L damals tatsächlich einen Rotlicht ausstrahlenden Anhaltestab in der Hand gehalten hat bzw. diesen über dem Kopf links-rechts hin und her geschwungen hat. Zu Punkt 4.) des angeforderten Straferkenntnisses: Gemäß § 9 Abs 1 StVO dürfen Sperrlinien (§ 55 Abs 2) nicht überfahren, Sperrflächen (§ 55 Abs 4) nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt. Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Im gegenständlichen Fall hat sich der Berufungswerber laut seinen eigenen Ausführungen, aber auch den Angaben seiner Beifahrerin der Zeugin
M nach dem Überholvorgang des bei der Vorampel stehenden Lkw K wiederum auf den rechten Fahrstreifen eingeordnet und ist auf diesem Fahrstreifen verbleibend weitergefahren bzw. in den Tunnel eingefahren. Diese Angaben wurden vom Zeugen K insofern bestätigt, als dieser ausführte, das der Lenker des überholenden Fahrzeuges kurz vor dem Lkw wieder nach rechts gefahren ist bzw. zwischen den Haberkornhütchen hindurch gefahren ist und in weiterer Folge auf dem Fahrstreifen Richtung G weitergefahren bzw. in den Tunnel eingefahren ist. Dem gegenüber steht die Aussage des Zeugen L, wonach der Berufungswerber, nachdem er sich nach dem Überholvorgang des Lkw wiederum auf den rechten Fahrstreifen eingeordnet hatte, erneut sein Fahrzeug über die doppelte Sperrlinie auf die Gegenfahrbahn gelenkt hat. Auch wenn die Ausführungen des Zeugen L als durchaus glaubwürdig und logisch nachvollziehbar erscheinen, so sind sie dennoch nicht geeignet, die Angaben des Zeugen K, aber auch der Zeugin M als völlig unglaubwürdig darzustellen. Ebenso hat der Zeuge K keinerlei Wahrnehmungen dahingehend gemacht, wonach sich Herr L in weiterer Folge in die Fahrbahnmitte begeben hat, wobei er den Rotlicht ausstrahlenden Anhaltestab mit ausgestreckter Hand weiter über dem Kopf hin und her geschwenkt hat bzw. auch keine Wahrnehmungen, wonach der Berufungswerber eine Vollbremsung durchführte und erst in weiterer Folge sein Fahrzeug wiederum beschleunigend in den Tunnel einfuhr. Weitere Beweismittel dafür, dass der Berufungswerber ein zweites Mal die doppelte Sperrlinie im tatgegenständlichen Bereich überfahren hat, gibt es keine. Zusammenfassend war somit die dem Berufungswerber unter Punkt 4.) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 9 Abs 1 StVO nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit nachweisbar und war trotz des Vorliegens von gewissen Verdachtsmomenten diesbezüglich die Einstellung zu verfügen. Zu Punkt 5.) des angefochtenen Straferkenntnisses: Gemäß § 38 Abs 5 StVO gilt rotes Licht als Zeichen für Halt. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs 7 und des § 53 Z 10a an den im Abs 1 bezeichneten Stellen anzuhalten. Die entscheidende Behörde folgt diesbezüglich im Zuge ihrer freien Beweiswürdigung vollinhaltlich den Ausführungen des Zeugen L, wobei dieser bei seinen Angaben unter Wahrheitspflicht bei sonstiger strafgerichtlicher Sanktion stand, währenddessen den Berufungswerber in seiner Funktion als Beschuldigter keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen trafen und überdies keine Veranlassung gesehen werden kann, weshalb der Zeuge L eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen. Der Zeuge
L gab durchaus glaubwürdig und logisch nachvollziehbar an, dass er damals die Hauptampel neben dem Portal des HTunnels auf Rotlicht geschaltet hat. Hiedurch schaltete automatisch neben der Hauptampel auch die sogenannte Vorampel auf Rotlicht. Diesbezüglich gab wiederum der Zeuge K an, dass der Berufungswerber damals den Überholvorgang des Lkw setzte, als die Vorampel bereits Rotlicht ausstrahlte, wobei dies, wie ausgeführt, unbestritten ist. Ergänzend ist auszuführen, dass die entscheidende Behörde davon ausgeht, dass die Vor- bzw. die Hauptampel damals gleich geschaltet waren, wobei es keine anders lautenden Beweismittel gibt. In weiterer Folge ist der Berufungswerber dann, wie das Beweisergebnis ergab, an dem Straßenaufsichtsorgan L vorbeigefahren, wobei der Zeuge L sich sicher gewesen ist, dass zu dem Zeitpunkt, als der Berufungswerber in den HTunnel einfuhr, die Hauptampel Rotlicht (noch immer) ausstrahlte. Beweismittel für das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach die Hauptampel, als dieser in den Tunnel einfuhr, Grünlicht ausstrahlte, gibt es keine und erscheinen diese als Schutzbehauptung, wobei der Berufungswerber ein Interesse daran hat, schuld- und straffrei zu bleiben. Festzuhalten ist weiters, dass die sogenannte Hauptampel eine selbstständige Anhaltepflicht begründete. Es war zwar durch die Vorampel bereits ein Anhaltegebot gegeben, jedoch hat es für etwaige weiterfahrende (das Rotlicht der Vorampel missachtende) Autofahrer durch die seitlich des Tunnelportals des HTunnels befindliche Hauptampel eine weitere Anhaltepflicht unmittelbar vor der Einfahrt in den HTunnel gegeben. Die Lenker sollten somit spätestens dort stehen bleiben bzw. nach einem entsprechenden Zeichen durch das Organ der Straßenaufsicht an den Fahrbahnrand fahren (dort stehen bleiben). Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 38 Abs 5 StVO, wonach rotes Licht als Zeichen für Halt gilt, zählt zu den schwersten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung. Diese Vorschrift dient im hohen Maße der Verkehrssicherheit, da die Straßenverkehrsteilnehmer darauf vertrauen dürfen, dass das Rotlicht einer Verkehrssignalanlage beachtet wird, und die Kraftfahrzeuglenker ihre Kraftfahrzeuge anhalten. Als mildernd war nichts zu werten, als erschwerend wurden von der Behörde erster Instanz vier Vormerkungen der StVO gewertet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt keine einschlägigen Vormerkungen aufgewiesen hat, wobei nur solche einen Erschwerungsgrund darstellen. Allerdings war die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe dennoch als gerechtfertigt anzusehen, da durch das Verhalten des Berufungswerbers eine große potenzielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestand. Die verhängte Strafe entspricht auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Einkommen netto ? 2.000,00, keine Sorgepflichten, kein Vermögen, Belastungen in Form eines Firmenkredites von ? 200.000,00), wobei sich die verhängte Strafe ohnedies im untersten Strafbereich bewegt. Weiters soll die Strafe den Berufungswerber wirksam vor weiteren Übertretungen der gleichen Art abhalten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.