RS UVS Kärnten 2003/08/05 KUVS-1044/6/2003

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Veröffentlicht am 05.08.2003
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Rechtssatz

Wenn bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt wird, dass der Fahrzeuglenker durch Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes eine Verwaltungsübertretung gesetzt hat, ist diesem das Bezahlen einer Organstrafverfügung anzubieten. Bei Zahlungsverweigerung durch den Lenker ist Anzeige zu erstatten, womit das ordentliche Strafverfahren eingeleitet wird.

Entfällt - wie im gegenständlichen Fall - die Aufforderung zur Bezahlung einer Organstrafverfügung wegen Nichtverwenden des Sicherheitsgurtes durch den einschreitenden Beamten, ist die Bestrafung des Beschuldigten aus diesem Grunde ausgeschlossen (Einstellung des Verfahrens).

Schlagworte
Organstrafverfügung, Anhaltung, Aufforderung, Strafanzeige, Einleitung des Strafverfahrens, Verweigerung der Geldzahlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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