Eine Aufforderung zum Anhalten im Sinne des § 97 Abs 5 StVO liegt nicht vor, wenn das Straßenaufsichtsorgan einem PKW-Lenker, der sich einem nur einspurig befahrbaren Straßentunnel mit Gegenverkehr nähert, nur deshalb mittels Anhaltestab ein deutlich sichtbares Zeichen zum Anhalten gibt, weil der Lenker das Rotlicht der Vorampel missachtet hatte und durch das Zeichen daran gehindert werden sollte, auch an der auf Rotlicht geschalteten Hauptampel vorbei in den Tunnel einzufahren. Eine Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder eine andere Amtshandlung im Sinne des § 97 Abs 5 StVO war nämlich nicht beabsichtigt. Daher wurde trotz Missachtung dieses Anhaltezeichens keine Übertretung nach § 97 Abs 5 StVO begangen. Vielmehr begründeten die beiden auf Rotlicht geschalteten Ampeln zwei selbständige Anhalteverpflichtungen nach § 38 Abs 5 StVO, auch wenn die Vorampel automatisch mit der Hauptampel auf Rotlicht geschaltet wurde. So verfolgte das rote Licht der Hauptampel den Zweck, jene Lenker, die das Rotlicht der Vorampel übersehen hatten, vor der Hauptampel zum Anhalten zu bewegen, zumal Haltelinien oder Schutzwege nicht vorhanden waren. Fast alle Fahrzeuglenker blieben bei der auf Rotlicht geschalteten Vorampel stehen (was deren ausreichende Sichtbarkeit dokumentierte). Der Berufungswerber verantwortete somit durch das Vorbeifahren an beiden roten Ampeln und am Straßenaufsichtsorgan zwei Übertretungen nach § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit d StVO.