Gemäß § 3b Abs 3 StLSG sind Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres sichergestellt ist. Der rückwärtige Teil und Kofferraum eines PKW, in dem sich zwei Hunde befinden, stellt auch bei Durchführung einer Fahrzeugkontrolle, bei der der Kofferraum geöffnet wird, noch keinen öffentlichen Ort im Sinne des § 3b Abs 3 StLSG dar. Somit kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden, dass Hunde, die in einem Fahrzeug mitgeführt werden, während der Durchführung einer Kontrolle angeleint oder mit einem Maulkorb versehen sein müssen.