Werden von den Straßenaufsichtsorganen mehrfach unterschiedliche Anhaltezeichen auf einer Länge von nahezu 2 km (von BauKm 377,0 Gemeinde A bis zum Anhalteort bei BauKm 375,0 Gemeinde B) gegeben, ist eine Eingrenzung bzw Konkretisierung der Tatörtlichkeit in der Anzeige erforderlich und hat ebenso der Spruch des Straferkenntnisses als notwendigen Inhalt auszuführen, welches bestimmte (konkret gegebene) Zeichen des Straßenaufsichtsorganes vom Lenker nicht befolgt wurde. Wird diesem Erfordernis nicht entsprochen, ist eine Ergänzung durch die Berufungsinstanz bei einer bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr zulässig, da dem Berufungswerber ein entsprechender Vorhalt innerhalb von sechs Monaten ab Begehung bzw Abschluss der Tat nicht gemacht wurde und ist das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)