Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums, der nach Art 5 StGG auch Eigentumsbeschränkungen umfasst, kommt auch natürlichen und juristischen Personen zu (VfSlg. 5513, 5531). Eine derartige Eigentumsbeschränkung ist anzunehmen, wenn eine Zufahrt zu einem Privatgrundstück durch eine Amtshandlung (in concreto eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle nach § 97 Abs 5 StVO, § 102 Abs 5 lit. b KFG und § 14 FSG) versperrt wird, auch wenn dieser Vorgang nur ca fünf Minuten in Anspruch nimmt. Gesetzliche Bestimmungen, die Eigentumsbeschränkungen vorsehen, dürfen von den Verwaltungsbehörden in Hinblick auf Art. 5 StGG und Art. 1 Abs 2 erstes ZPEMRK nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewendet werden, selbst wenn die Bestimmung im Wortlaut nicht ausdrücklich eine derartige Einschränkung enthält (VwGH vom 20.02.1997, 93/06/0230). Da keine Gefahr im Verzug gegeben war und die Amtshandlung in keiner wie immer gearteten Verbindung mit der Beschwerdeführerin stand, kann eine derartige Zu- und Abfahrtsbeschränkung, auch wenn sie jeweils nur eine kurze Zeitspanne von einigen Minuten in Anspruch nahm, als unverhältnismäßig angesehen werden. Die Beschwerdeführerin hatte die zuständige Polizeiinspektion im letzten Halbjahr bereits mehrmals ersucht, derartige Amtshandlungen bei der Einfahrt zu unterlassen und war auch das amtshandelnde Organ hierüber informiert. Die durchgeführte Verkehrskontrolle war daher rechtswidrig und der Maßnahmenbeschwerde stattzugeben. Hingegen war die Anwendung des in der Beschwerde (ebenfalls) herangezogenen § 87 SPG ausgeschlossen, da Amtshandlungen im Rahmen der Verkehrspolizei nicht der Sicherheitspolizei im Sinne des § 3 SPG unterstellt werden. Ebenso war die Freiheit der Erwerbsbetätigung der Beschwerdeführerin nach Art 6 StGG nicht verletzt, da die Amtshandlung ihre Erwerbsbetätigung nicht unmittelbar betraf, sondern deren Nebenwirkungen eine lediglich faktische Verhinderung bestimmter Erwerbstätigkeiten herbeiführten (VfGH 14.6.1978, VfSlg 8309, sowie 11705, 13403, 13704).