Der Berufung hinsichtlich der Punkte 1, 3 und 5 wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis in diesen Bescheidpunkten aufgehoben.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Einstellung des Strafverfahrens in diesen Bescheidpunkten verfügt.
Der Berufung hinsichtlich Punkt 6 des vorliegenden Straferkenntnisses wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Verwaltungsstrafe von S 3.000,--/Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage auf S 1.000,--/Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag gemäß § 66 Abs 4 AVG herabgesetzt wird.
Die Berufungswerberin hat zu diesem Bescheidpunkt gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG statt S 300,-- als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Bezirkshauptmannschaft nunmehr S 100,-- binnen zwei Wochen zu zahlen.
Bescheidpunkt 1 (Rechtsfahrgebot):
Der Anzeige der Gendarmerie vom 21.10.1***, GZ P-***/**, ist keine konkrete Tatanlastung dazu zu entnehmen. Insbesondere ist entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festzuhalten, dass es nicht genügt, einfach den Gesetzeswortlaut widerzugeben, sondern die Umschreibung der näheren Umstände im Bescheidspruch von Nöten wäre, inwieferne das Rechtsfahrgebot verletzt wurde bzw in welcher Hinsicht die Beschuldigte nicht so weit rechts gefahren ist, wie das entsprechend dem Gesetz zumutbar und möglich gewesen wäre. Ganz abgesehen davon gilt im Ortsgebiet bei Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen die freie Fahrstreifenwahl, sodass in dieser Hinsicht die Benützung eines anderen als des rechten Fahrstreifens nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.
Zu 3. (Lenken ohne Führerschein):
Im Sinne des § 44a VStG ist festzustellen, dass es an der Konkretisierung von Tatzeit und Tatort zur Gänze fehlt, was deswegen von erheblicher Bedeutung ist, da die Beschuldigte ihr Fahrzeug zu anderer Zeit am anderen Ort noch durchaus berechtigt lenkte.
Zu 5. (Blaulicht, Folgetonhorn):
Entsprechend der Gesetzeslage stellen die Merkmale Blaulicht und Folgetonhorn an einem Dienstfahrzeug kein Anhaltezeichen als solches dar, sondern weisen das selbe als Einsatzfahrzeug aus. Einem Einsatzfahrzeug ist bei erkennen des selben Platz zu machen, welches Platzmachen nicht notwendig das Anhalten des Fahrzeuges bedeutet.
Die Beschuldigte hat diese Verwaltungsstraftat nicht begangen.
Zu 6. (Geschwindigkeitsbeschränkung):
Hier ist der Beschuldigten zuzugestehen, dass im Gegenstand eine Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und Ablesen der Geschwindigkeit vom nicht geeichten Fahrzeugtachometer erfolgte. ? Dies bedeutet, dass bei der Geschwindigkeitsbestimmung ein Toleranzabzug zu Gunsten der Beschuldigten vorzunehmen ist, um die wahre Fahrgeschwindigkeit zu ermitteln. In dieser Hinsicht ist zu Gunsten der Beschuldigten lediglich eine effektive Fahrgeschwindigkeit von ca 60 km/h als erweislich zu betrachten, in dem das 30 km/h-Tempolimit an Ort und Stelle um ca 30 km/h überschritten wurde.
Für die Strafbestimmung bedeutet dies, dass eine erheblich geringere Verletzung des Schutzzweckes der gegenständlichen Gesetzesbestimmung zu verzeichnen ist. Überdies ist die geständige und schuldeinsichtige Verantwortung als erheblicher Strafmilderungsgrund zu bewerten.