Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 5.11.1999 um 18.15 Uhr in Badendorf auf der Gemeindestraße "Torwartlweg" auf Höhe der ersten Rechtskurve nach der Firma Frühwald als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen 1.) das Fahrzeug gelenkt und sei mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt. 2.) Habe er es unterlass... mehr lesen...
Rechtssatz: § 7 Abs 1 und Abs 2 StVO erfordern ein verschiedenes Verhalten des Fahrzeuglenkers. Abs 1 enthält die Grundregel, soweit als möglich rechts zu fahren, wobei der Abstand vom Fahrbahnrand je nach den Umständen verschieden groß einzuhalten ist (und damit ein Sicherheitsabstand vom rechten Fahrbahnrand eingehalten werden darf). Abs 2 hingegen verpflichtet den Lenker, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, am rechten Fahrbahnrand zu fahren, und wenn dies aus besonderem Anlass nic... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 09.04.1999 um 11.25 Uhr in Graz, Kärntner Straße in Richtung Norden, in Höhe des Hauses Kärntner Straße 235, als Lenker des LKW, Anhänger, 1.) den durch das Hinweiszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" und durch Bodenmarkierung deutlich gekennzeichneten Fahrstreifen mit einem nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Fahrzeug benützt, 2.) er sei als Lenker eines KFZ nicht so ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nach § 7 Abs 1 StVO ist nicht ausreichend umschrieben, wenn er bloß dahingehend konkretisiert wird, dass der Beschuldigte als Kombi-Lenker "entgegen einer Busspur gefahren sei" (das sollte heißen "auf der Busspur, und entgegen deren Fahrtrichtung"). So ist bekannt, dass Busspuren gerade dann von nicht legitimierten Fahrzeugen frequentiert werden, wenn die übrigen Fahrstreifen blockiert sind, also wenn ein Fahren rechts von einer freien Buss... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit einem plötzlichen Auftauchen des Gegenverkehrs über der Fahrbahnmitte konnte und musste der Berufungswerber nicht rechnen (§ 3 StVO). Der Berufungswerber vermochte auch mit seinem Vorbringen nach Auffassung der Berufungsinstanz sehr wohl darzutun, dass ihn mit Blick auf den Vorwurf nicht weiter rechts gefahren zu sein - aus einer ex-ante-Sicht - kein Verschulden trifft. Der Bestimmung des § 7 StVO könnte im Übrigen nur entnommen werden, sich bei Benützung der Fahrbahn entsp... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 28.11.1997, um 14.47 Uhr, im Bezirk Weiz, auf der L 409, von Stubenberg kommend in Fahrtrichtung Anger als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen 1.) dieses gelenkt und im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten. Tatort: Ortsgebiet von Lebing, auf Höhe des Strkm. 1,4 2.) die für Kraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulä... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbeschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs 2 StVO, wonach in einer Linkskurve nicht der rechte Fahrbahnrand eingehalten wurde, sondern die Kurve geschnitten worden sei, fehlt das wesentliche Tatbestandsmerkmal, dass die Kurve unübersichtlich war. Eine Auswechslung dieses Tatvorwurfes mit jenem einer Übertretung des § 7 Abs 1 StVO (allgemeines Rechtsfahrgebot) wäre eine nicht mehr zulässige Abänderung des Tatvorwurfes, nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren zu sein. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte ist nicht so weit rechts gefahren ist, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer möglich gewesen wäre. Anhaltspunkte für eine besondere Rücksichtslosigkeit im Sinne der Bestimmung des §99 Abs2 litc StVO liegen im konkreten Fall nach Auffassung des Verwaltungssenates aber nicht vor. Eine besondere Rücksichtslosigkeit im Verhalten des Täters gegenüber anderen Straßen... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 17.6.1998, GZ.: III/S-14.412/98, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei am 10.4.1998 um 23.20 Uhr in Graz 5, Kreuzung Karlauergürtel - Triester Straße auf Höhe Fa. Pugl, als Lenker eines Fahrrades, 1.) nicht soweit rechts gefahren, wie es unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung und Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne B... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Rechtsfahrgebot nach § 7 Abs 1 StVO wird durch ein ohne zwingenden Grund erfolgendes Benutzen des linken Fahrstreifens verletzt, wenn ein Radfahrer zum Zwecke des Linkseinbiegens bereits 50 m vor der Kreuzung auf den linken Fahrstreifen wechselt, obwohl dies mangels anderer Fahrzeuge (kein naher Nachfolgeverkehr) nicht notwendig war. So richtet sich die Beantwortung der Frage, wann sich der Fahrzeuglenker nach § 12 Abs 1 StVO einzuordnen hat und demnach den linken Fahrstrei... mehr lesen...
Rechtssatz: Führt der Beschuldigte in seiner Berufung unter Anführung der Zahl des bekämpften Straferkenntnisses lediglich aus, er erhebe Einspruch gegen die ihm angelasteten Delikte, so ist diese Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Wer mit seinem PKW nicht so weit rechts fährt, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, etwa durch Überfahren der Fahrbahnmitte, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Begründung: Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben am 19.07.1996 als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen W-14 1.) um 15.20 Uhr in Wien, E-straße 126 - 154 das Kfz ohne zwingenden Grund langsam gelenkt und dadurch den übrigen Verkehr behindert, 2.) bis 4.) um 15.21 Uhr 2.) und 3.) in Wien, E-straße 146 nicht soweit rechts gefahren, wie dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich war, da Sie mit Ihrem Fa... mehr lesen...
Rechtssatz: § 7 Abs 1 StVO und § 8 Abs 4 StVO stellen einander ausschließende Tatbilder unter Strafe. Zwar liegt der Schutzzweck beider Bestimmungen in der der Verhinderung einer Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. § 7 Abs 1 StVO normiert jedoch das Gebot, grundsätzlich möglichst weit rechts zu fahren, und konkretisiert daher nur die Art des Befahrens einer Fahrbahn. Durch diese Bestimmung wird daher nicht das Befahren eines Gehsteiges pönalisiert. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 20 Abs.1 letzter Satz StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert. Laut Anzeige des Meldungslegers fuhr der Bw im tatgegenständlichen Bereich eine Geschwindigkeit von etwa 40-45 km/h, dies wurde als extrem langsame Geschwindigkeit bezeichnet. Es sei für andere Fahrzeuglenker notwendig gewesen, ihre Fahrzeuge hinter dem PKW des Bw abzubremsen. Im gegenständlichen Bereich der Salzburgerstra... mehr lesen...
Rechtssatz: § 7 Abs 1 Straßenverkehrsordnung normiert das generelle Rechtsfahrgebot, wobei den Straßenbenützern die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand zugebilligt wird. Die Tatumschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs 1 erfordert einerseits die Konkretisierung wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich war. Der Vorhalt, "daß der Beschuldigte nicht so weit rechts gefahren sei, wi... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Tatumschreibung einer Übertretung nach §7 Abs1 StVO ist einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts der Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich war, erforderlich (vgl. VwGH 22.11.1985, Zl. 85/18/0101). Da dem Beschuldigten lediglich zur Last gelegt wurde, die Rechtsfahrordnung nicht eingehalten zu haben, indem er durch Tschagguns in der Fahrbahnmitte gefahren sei, enthielt diese Anschuldigung nicht sä... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 07 01 1995 um 21 25 Uhr in einem bestimmten Bereich der A 2 mit einem bestimmten Fahrzeug nicht so weit rechts gefahren zu sein, wie dies zumutbar war, da er den zweiten Fahrstreifen befahren habe, obwohl der erste Fahrstreifen völlig frei gewesen sei. Es wurde eine Geldstrafe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden) verhängt. In der dagegen eingebrachten Berufung widersprach der Beschuldigte nich... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber Übertretungen des § 98 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 58 Abs 1 Z 2 lit. e KDV sowie gemäß §§ 7 Abs 1 und 9 Abs 1 StVO zur Last gelegt und hiefür Geldstrafen von insgesamt S 2.000,-- (102 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 200,-- vorgeschrieben. In der rechtzeitigen Berufung machte der Berufungswerber als Berufungsgrund unr... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Rechtsfahrgebot nach § 7 Abs 1 StVO schließt eine Übertretung nach § 9 Abs 1 StVO nicht zwingend ein. Daher sind beide Übertretungen nach § 22 Abs 1 VStG nebeneinander zu bestrafen. Schlagworte Rechtsfahrgebot Sperrlinie Kumulation mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 22.02.1994, um 00.15 Uhr, in Kraubath, Gemeindegebiet Groß St. Florian, auf der Gemeindestraße auf Höhe des Anwesens H., Kraubath, in Fahrtrichtung Mettersdorf als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen DL.. (PKW) 1.) dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie ihm dies unter die Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinder... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bestimmung des § 7 Abs 1 StVO kann nur das Gebot entnommen werden, sich bei Benützung der Fahrbahn so weit als hier umschrieben (Sicherheitsabstand) rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen. Auch die Wendung - ohne Beschädigung von Sachen - bezieht sich im gegebenen Zusammenhang auf den vom rechten Fahrbahnrand einzuhaltenden Abstand. Das Verbot der Beschädigung von Sachen auf einem rechts von der Fahrbahn gelegenen Zaun läßt sich... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1.) am 15.06.1993, um 19.35 Uhr, bei Strkm 36,2, im Gemeindegebiet von Rosental, dem Lenker des Pkws mit dem polizeilichen Kennzeichen VO.. den ausgestreckten nach oben gerichteten Mittelfinger gezeigt und durch dieses Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit i... mehr lesen...
Rechtssatz: Zum Einwand, daß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nur vorgeworfen wurde, daß der Berufungswerber als Lenker - obgenannten Fahrzeuges- die Fahrbahn nicht vorschriftsmäßig weit rechts befahren habe, wird ausgeführt, daß es bei einer Übertretung nach § 7 Abs 1 StVO unerheblich ist, welches Fahrzeug mit welchem Kennzeichen vom Beschuldigten gelenkt wird. Es handelt sich dabei um kein wesentliches Sachverhaltselement, sodaß die unrichtige Bezeichnung des vom Berufungswerber... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 17 Abs 1 StVO und nicht nach § 7 Abs 1 StVO liegt vor, wenn ein PKW im Vorbeifahren beschädigt wird, der gemäß § 2 Abs 1 Z 30 StVO, also auf der Fahrbahn (am Fahrbahnrand) abgestellt ist (vgl. VwGH 29.6.1983, 82/03/0154-9). Schlagworte Straßenverkehrsordnung Rechtsfahrgebot vorbeifahren Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 29. Juli 1993, Zl 3-****-93, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Mödling den nunmehrigen Berufungswerber schuldig, am 28. November 1992, um 14.35 Uhr, auf der A **, D********autobahn, von W*** kommend in Fahrtrichtung S********, von km 13,0 bis km 15,5, als Lenker des Fahrzeuges PKW ** **HC, nicht so weit rechts gefahren zu sein, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästig... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Tatvorwurf nach § 7 Abs 1 StVO ist dem Konkretisierungsgebot nur dann entsprochen, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist in Tatortkonkretisierung dem Beschuldigten entweder die Hausnummer der benachbarten Häuser angeführt, oder dem Berufungswerber vorgehalten wurde, "im Bereich unmittelbar nach den Schwellen in der X-Straße" den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten zu haben (teilweise Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatumschreibung "nicht so weit rechts gefahren, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war" ist nicht zu entnehmen, durch welches konkrete Verhalten der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug nicht so weit als möglich rechts gefahren ist und wie weit (mehr) ihm ein Rechtsfahren zumutbar und möglich w... mehr lesen...
Rechtssatz: Außerordentliche Strafmilderung, wenn kein Erschwerungsgrund vorliegt, die nicht einschlägige Vormerkung in Kürze getilgt ist und beim Unfall eine körperliche Ausnahmesituation (Einnahme schwerer Schmerzmittel nach Operation) sowie eine subjektive Fehleinschätzung der Situation (die Berufungswerberin wollte aus der Unfallkurve herausfahren, um wieder auf die rechte Fahrbahnseite zurückzugelangen, obwohl objektiv keine Verkehrsbehinderung gegeben war) als mildernd überwiegen. Te... mehr lesen...
Rechtssatz: §7 Abs.1 StVO gebietet eine bestimmte Handlung, nämlich so weit rechts zu fahren, wie dies zumutbar und möglich ist. §7 Abs.1 StVO sanktioniert nicht die Verursachung eines bestimmten Erfolges, sondern Verhaltensweisen, die gegen das Gebot verstoßen. Die Feststellung, daß ein Fahrzeuglenker z.B. am rechten Fahrbahnrand die Leitschiene touchiert oder auch ein abgestelltes Fahrzeug beschädigt hat, ist für eine Bestrafung daher nicht ausreichend.Es wäre notwendig, zusätzlich fest... mehr lesen...