Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nach § 7 Abs 1 StVO ist nicht ausreichend umschrieben, wenn er bloß dahingehend konkretisiert wird, dass der Beschuldigte als Kombi-Lenker "entgegen einer Busspur gefahren sei" (das sollte heißen "auf der Busspur, und entgegen deren Fahrtrichtung"). So ist bekannt, dass Busspuren gerade dann von nicht legitimierten Fahrzeugen frequentiert werden, wenn die übrigen Fahrstreifen blockiert sind, also wenn ein Fahren rechts von einer freien Busspur, gesehen aus der eingehaltenen Fahrtrichtung, gar nicht möglich ist. Daher hätte auch festgestellt bzw vorgehalten werden müssen, dass ein solches Fahren weiter rechts tatsächlich möglich gewesen wäre. Vgl VwGH 8.9.1998, 95/03/0185, wonach die erforderliche Konkretisierung, inwiefern gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen wurde, wenigstens den Hinweis erfordert, dass das diesbezüglich vorgeworfene Befahren des linken Fahrstreifens "ohne zwingenden Grund erfolgte" (mangels Blockierung des rechten Fahrstreifens etc).