Der Bestimmung des § 7 Abs 1 StVO kann nur das Gebot entnommen werden, sich bei Benützung der Fahrbahn so weit als hier umschrieben (Sicherheitsabstand) rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen. Auch die Wendung - ohne Beschädigung von Sachen - bezieht sich im gegebenen Zusammenhang auf den vom rechten Fahrbahnrand einzuhaltenden Abstand. Das Verbot der Beschädigung von Sachen auf einem rechts von der Fahrbahn gelegenen Zaun läßt sich daraus nicht ableiten (VwGH 10.10.1995, 95/02/0276). Somit stellte die Tatsache, daß der Berufungswerber (nach dem Abkommen von der Fahrbahn nach rechts) einen rechts neben der Fahrbahn liegenden Gartenzaun mit seinem PKW beschädigt hatte, keine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 StVO dar.