Der Tatumschreibung "nicht so weit rechts gefahren, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war" ist nicht zu entnehmen, durch welches konkrete Verhalten der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug nicht so weit als möglich rechts gefahren ist und wie weit (mehr) ihm ein Rechtsfahren zumutbar und möglich war.
Dem Konkretisierungserfordernis wäre z.B. durch die Umschreibung "weil Sie ohne zwingenden Grund den zweiten Fahrstreifen benützt haben" entsprochen.