Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn K.H., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Werner Diebald, 8580 Köflach, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 02.12.1993, GZ.: 15.1 1993/3017, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 21.11.1994, wie folgt entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ÖS 140,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Der Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz wird dahingehend korrigiert, daß es hinsichtlich Punkt 2.) zu lauten hat wie folgt:
Sie haben am 15.6.1993, um 19.35 Uhr, bei Strkm. 36,2, im Gemeindegebiet von Rosental, als Lenker eines Fahrzeuges die Fahrbahn nicht vorschriftsmäßig weit rechts befahren, weil sie ohne ein anderes Fahrzeug zu überholen auf dem 2. Fahrstreifen gefahren sind.
Im übrigen bleibt der Spruch des Straferkenntnisses unberührt.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1.) am 15.06.1993, um 19.35 Uhr, bei Strkm 36,2, im Gemeindegebiet von Rosental, dem Lenker des Pkws
mit dem polizeilichen Kennzeichen VO.. den ausgestreckten nach oben gerichteten Mittelfinger gezeigt und durch dieses Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt.
2.) Desweiteren habe er als Lenker obgenannten Fahrzeuges die Fahrbahn nicht vorschriftsmäßig weit rechts befahren, weil er ohne ein anderes Fahrzeug zu überholen auf dem zweiten Fahrstreifen fuhr.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung, worin der Berufungswerber nicht bestreitet, daß er am 15.06.1993, gegen ca. 9.35 Uhr, nicht ordnungsgemäß rechts gefahren sei, doch sei er nicht als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen VO.. gefahren,
sondern tatsächlich mit seinem Klein LKW D.. Das Strafverfahren sei daher einzustellen. Weiters wurde dann noch eingewandt, daß im es im Ortsgebiet gemäß § 7 Abs 3 a StVO erlaubt sei, den linken Fahrstreifen zu benutzen.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens insbesondere der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 21.11.1994 kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden:
Am 15.06.1993, um ca. 19.30, fuhr GI. F.O. mit seinem Privat-PKW, polizeiliches Kennzeichen VO.., auf der B 70 von Rosental a.d.K. in Richtung Köflach. Die B 70 ist in dieser Fahrtrichtung zweispurig ausgeführt. Der Zeuge fuhr mit seinem Pkw hinter einem Klein LKW, gelenkt vom Berufungswerber, durch das Ortsgebiet von Rosental. Nach der Ortstafel Rosental Ende wollte der Zeuge den Klein LKW überholen und setzte daher den linken Blinker in Betrieb und wechselte den Fahrstreifen. In diesem Moment wechselte auch der Berufungswerber ohne ersichtlichen Grund den Fahrstreifen und fuhr dann auf dem linken Fahrstreifen, obwohl kein weiteres Fahrzeug vor dem Berufungswerber fuhr, ca. 1 km in Richtung Köflach.
Dieser Sachverhalt konnte aufgrund der Zeugenaussage F.O.s getroffen werden und hat auch der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand dem Grunde nach nie bestritten, zumal er einerseits anläßlich seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg am 12.10.1993 die Verwaltungsübertretung zugegeben
hat und andererseits in der Berufung ausgeführt wird, daß es richtig sei, daß der Beschuldigte anläßlich seiner Einvernahme zugegeben hatte, am 15.06.1993, gegen
ca. 19.35 Uhr nicht ordnungsgemäß rechts gefahren zu sein.
Zum rechtlichen Einwand in der Berufung, daß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nur vorgeworfen wurde, daß der Berufungswerber als Lenker obgenannten Fahrzeuges die Fahrbahn nicht vorschriftsmäßig weit rechts befahren habe wird ausgeführt, daß es bei einer Übertretung nach § 7 Abs 1 StVO unerheblich ist, welches Fahrzeug mit welchem Kennzeichen vom Beschuldigten gelenkt wird. Es handelt sich dabei um kein wesentliches Sachverhaltselement, sodaß die unrichtige Bezeichnung des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges im Spruch des Straferkenntnisses die Rechte des Berufungswerbers nicht verletzen kann. (Vergleiche VwGH vom 20.01.1993, 92/02/0231 und 25.04.1988, 87/18/0124). Zum in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwurf, daß auch Tatzeit und Tatort nicht entsprechend vorgeworfen seien, wird ausgeführt, daß der Berufungswerber anläßlich seiner Einvernahme am 12.10.1993 den zu Punkt 2.) des Ladungsbescheides vom 02.09.1993 zur Last gelegten Tatbestand zugegeben hat. Daraus ergibt sich, daß für den Berufungswerber vollkommen klar war, welcher Tatbestand ihm zur Last gelegt war, zumal aufgrund des Ladungsbescheides sich ergibt, daß sowohl die zur Last gelegte Tat nach Landesgesetzblatt 158/1959 in zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Fahrt des Berufungswerbers zum selben Zeitpunkt und am selben Ort von Rosental in Richtung Köflach erfolgte. Die erkennende Behörde sieht keine Gefahr für den Berufungswerber einer Doppelbestrafung oder seinen Verteidigungsrechten. Zum Einwand, daß das Befahren des linken Fahrstreifen im Ortsgebiet durchaus erlaubt wird, wird ausgeführt, daß sich der Tatort km 36,2 im Gemeindegebiet Rosental befindet. Dies ist jedoch außerhalb des Ortsgebietes von Rosental, sodaß die Bestimmung des § 7 Abs 3 lit a StVO nicht zutrifft (Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 20.09.1994). Es bleibt daher noch zu prüfen, ob die über den Berufungswerber verhängte Strafe schuld- und tatangemessen ist.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Indem der Berufungswerber ohne ersichtlichen Grund den zweiten Fahrstreifen benutzt hat, handelte er gegen das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs 1 StVO eindeutig verstoßen. Schutzzweck der übertretenen Norm ist es durch zu weites Linksfahren Gefahren bei der Begegnung zweier entgegenkommender Fahrzeuge zu unterbinden, insbesondere aber auch das Vertrauen aller Straßenverkehrsteilnehmer in diese allgemeine Regel, daß sich alle Straßenverkehrsteilnehmer an die Rechtsregel halten.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß
anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als mildernd mußte die absolute Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet werden, Erschwerungsgründe liegen keine vor. Das Verschulden des Berufungswerbers erscheint jedoch gravierend, zumal auf der völlig übersichtlichen Strecke - Sicht etwa 1 km - und Vorhandensein lediglich eines einzigen weiteren Fahrzeuges einerseits die Beobachtung des übrigen Verkehrs durch den Berufungswerber derart stark vernachlässigt wurde, daß er ohne ersichtlichen Grund auf dem linken Fahrstreifen fuhr oder andererseits der Berufungswerber ganz bewußt und absichtlich das ihm zu Überholen beabsichtigende Fahrzeug behindern wollte. Aufgrund der im erstinstanzlichen Akt bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatl. Nettoeinkommen S 14.000,--, kein Vermögen, Sorgepflichten für ein Kind) erscheint daher die von der Erstbehörde verhängte Strafe sowohl schuld- als auch tatangemessen.
Gemäß § 64 Abs 2 VStG sind die Kosten für das Strafverfahren erster Instanz mit 10 Prozent der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit S 20,-- zu bemessen.