Außerordentliche Strafmilderung, wenn kein Erschwerungsgrund vorliegt, die nicht einschlägige Vormerkung in Kürze getilgt ist und beim Unfall eine körperliche Ausnahmesituation (Einnahme schwerer Schmerzmittel nach Operation) sowie eine subjektive Fehleinschätzung der Situation (die Berufungswerberin wollte aus der Unfallkurve herausfahren, um wieder auf die rechte Fahrbahnseite zurückzugelangen, obwohl objektiv keine Verkehrsbehinderung gegeben war) als mildernd überwiegen. Teilweise Stattgabe.