TE UVS Burgenland 1996/05/13 02/06/96115

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Veröffentlicht am 13.05.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Obrist über die Berufung des Herrn                 , geboren am

    , wohnhaft in                                    , vom 11 09

1995, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 24 08 1995, Zl 333-395/1-1995, wegen Bestrafung nach § 7 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 140,--, zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 07 01 1995 um 21 25 Uhr in einem bestimmten Bereich der A 2 mit einem bestimmten Fahrzeug nicht so weit rechts gefahren zu sein, wie dies zumutbar war, da er den zweiten Fahrstreifen befahren habe, obwohl der erste Fahrstreifen völlig frei gewesen sei.

Es wurde eine Geldstrafe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden) verhängt.

 

In der dagegen eingebrachten Berufung widersprach der Beschuldigte nicht, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben, er rechtfertigte sich jedoch damit, daß aufgrund der speziellen Straßenverhältnisse sein Fahrverhalten angepaßt gewesen sei. Dies zumal der Streuzustand des linken Fahrstreifens das Fahren ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen ermöglicht habe, was auf den rechten Fahrstreifen nicht zugetroffen habe.

 

Hierüber wurde folgendes erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

 

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Anzeige und der Zeugenaussage des Meldungslegers folgendes:

 

Der Berufungswerber befuhr zur Tatzeit mit seinem Fahrzeug die A 2 in

Richtung Graz, wobei er bei km 100,5 auf einer Strecke von ca einem Kilometer den zweiten (linken) Fahrsteifen benützte, obwohl der erste

(rechte) Fahrstreifen frei befahrbar war.

 

Die ursprüngliche Rechtfertigung des Beschuldigten hiezu war im Zuge des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wechselhaft. Zuerst behauptete er, im Fuhrpark der                fabrikGmbh (Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges) existiere kein Fahrzeug mit dem angegebenen Kennzeichen. Erst nach Vorlage der schriftlichen Zulassungsunterlagen, gab er zu, der Lenker des Fahrzeuges gewesen zu sein. Allerdings behauptete er dann, die Tatzeit stimme nicht, was aber in der Folge anläßlich einer Beschuldigteneinvernahme wieder revidiert wurde. Bei dieser Einvernahme gab der Beschuldigte zu, zur angegebenen Zeit das genannte Straßenstück befahren zu haben. Auch in der Berufung wird die Tatsache der Fahrt auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn in keiner Weise bestritten. Die Rechtfertigung seines Verhaltens bezieht

sich nur mehr auf den Umstand, daß die Straßenverhältnisse - es habe winterliche Fahrbahn geherrscht - das Befahren des linken Fahrstreifens erforderlich gemacht hätten.

 

Der Meldungsleger gab anläßlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme

an, der erste Fahrstreifen sei frei von Fahrzeugen und auch frei von jeglichen Hindernissen gewesen. Dieser sei genauso gut befahrbar gewesen, wie der zweite Fahrstreifen.

 

Die Berufungsbehörde folgt dieser Zeugenaussage. Der Zeuge stand bei seiner Aussage unter Wahrheitserinnerung und hat im Falle einer Falschaussage die Straffolgen des § 289 StGB zu gewärtigen. Demgegenüber steht es dem Berufungswerber frei, sich so zu verantworten, daß er straffrei geht. Es kommt daher den Angaben des Zeugen ein höherer Beweiswert als der Verantwortung des Beschuldigten

zu. Außerdem hat der Beschuldigte seine Angaben im Zuge des Verfahrens immer wieder geändert, sodaß seine Glaubwürdigkeit auch aus diesem Grund geringer ist. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, daß den Angaben des Berufungswerbers in seiner Stellungnahme vom 07 02 1996, daß es sich bei dem von ihm gelenkten Fahrzeug nicht um einen Kombi handelte - wie vom Meldungsleger angegeben, und womit offenbar dessen Glaubwürdigkeit in Frage gestellt werden soll - bei der Beurteilung keine Bedeutung zukommt. Der Meldungsleger hat das gegenständliche Fahrzeug - anhand des Kennzeichens - eindeutig identifiziert, zusätzliche Kriterien (Farbe, Marke, Type etc) sind daher nicht erforderlich. Der Umstand, ob es sich um einen Kombi handelte oder nicht - ist daher unbeachtlich und vermag dies die Glaubwürdigkeit der Angaben des Meldungslegers nicht zu erschüttern.

 

In rechtlicher Hinsicht wird zur Rechtfertigung des Berufungswerbers - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu - folgendes bemerkt:

 

Das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs 1 StVO gilt uneingeschränkt und ist insbesonders unabhängig von den jeweils herrschenden Witterungsverhältnissen zu beachten (VwGH vom 30 04 1980, Zl 429/78).

Der Lenker hat sein Fahrverhalten so einzurichten und erforderlichenfalls auch die Geschwindigkeit so zu wählen, daß er dieser Verpflichtung nachkommen kann. Im übrigen gehört zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr. Das Befahren des zweiten Streifens einer Autobahn ist grundsätzlich unzulässig, sofern

der erste Fahrstreifen von anderen Fahrzeugen nicht befahren wird (VwGH vom 12 09 1980, Zl 677/79). Daß diese Voraussetzung vorlag, hat

der Berufungswerber selbst zugegeben und kann er daher mit seiner Rechtfertigung nicht durchdringen.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann selbst bei Fehlen sonstiger

nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.

 

Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen

und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.

 

Bei der Strafbemessung war der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerend war kein Umstand zu werten.

 

Gleichzeitig  war auf  die  Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: ca S 20 000,--; Vermögen: Rohbau; Sorgepflichten: Gattin und zwei Kinder).

 

Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz (bis S 10 000,--), den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Strafe - die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt - als angemessen anzusehen.

 

Eine Strafe muß geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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