Wer mit seinem PKW nicht so weit rechts fährt, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, etwa durch Überfahren der Fahrbahnmitte, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.