Der Tatbeschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs 2 StVO, wonach in einer Linkskurve nicht der rechte Fahrbahnrand eingehalten wurde, sondern die Kurve geschnitten worden sei, fehlt das wesentliche Tatbestandsmerkmal, dass die Kurve unübersichtlich war. Eine Auswechslung dieses Tatvorwurfes mit jenem einer Übertretung des § 7 Abs 1 StVO (allgemeines Rechtsfahrgebot) wäre eine nicht mehr zulässige Abänderung des Tatvorwurfes, nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren zu sein.