TE UVS Steiermark 1999/02/22 30.7-185/98

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erik Hanel über die Berufung des Eberhardt R, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 17.6.1998, GZ.: III/S-14.412/98, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung gegen Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe abgewiesen, als der Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

Sie sind am 10.4.1998 um 23.20 Uhr in Graz 5, Kreuzung Karlauergürtel - Triester Straße, auf Höhe der Fa. Pugl, als Lenker eines Fahrrades nicht so weit rechts gefahren, wie es unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung und Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, da Sie ohne zwingenden Grund den linken Fahrstreifen benutzten".

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Kosten des Verfahrens der zweiten Instanz mit

S 140,-- festgesetzt und bestimmt, dass der Berufungswerber die Strafe und die Kosten des Verfahrens der ersten und zweiten Instanz binnen vier Wochen bei sonstigem Zwang zu entrichten hat.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 17.6.1998, GZ.: III/S-14.412/98, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei am 10.4.1998 um 23.20 Uhr in Graz 5, Kreuzung Karlauergürtel - Triester Straße auf Höhe Fa. Pugl, als Lenker eines Fahrrades,

1.) nicht soweit rechts gefahren, wie es unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung und Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war;

2.) habe trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern sei er weitergefahren, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre;

3.) habe die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen hätten können; und

4.) habe es unterlassen, das Fahrzeug bei Dunkelheit zu beleuchten.

Über den Berufungswerber wurde wegen Verletzung der Rechtsvorschriften

1.) des § 7 Abs 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO verhängt; (Punkt 1.)

2.) des § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO verhängt; (Punkt 2.)

3.) des § 11 Abs 2 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO verhängt; (Punkt 3.)

4.) des § 60 Abs 3 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO verhängt; (Punkt 4.).

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen dieses Straferkenntnis verweist der Berufungswerber auf sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren erster Instanz und ergänzt es dahingehend, dass er in der Fahrschule gelernt habe, dass es immer Pflicht sei, sich entsprechend der Bodenmarkierung einzuordnen, egal ob man im Verkehr ist oder allein auf der Straße. Er sei schon zweimal wegen Nichtbeachtung der Bodenmarkierungen angehalten worden und sei ihm nicht klar, wie er sich im konkreten Fall richtig verhalten hätte sollen. Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Gemäß § 51e Abs 1 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind.

Diese hat am 20.1.1999 unter Teilnahme des Berufungswerbers sowie des Zeugen RI Thomas K von der Bundespolizeidirektion Graz stattgefunden.

Der Berufungswerber schilderte den Tathergang in der Weise, dass er am 10.4.1998 um ca. 23.20 Uhr mit seinem Fahrrad auf der Fahrbahn des Karlauergürtels in Richtung Westen gefahren sei und nach links in Richtung Süden in die Triester Straße einbiegen wollte. Er habe zuerst ordnungsgemäß den rechten Fahrstreifen in seiner Fahrtrichtung befahren und sei dann ca. auf Höhe des Autohauses Pugl auf den linken Fahrstreifen gewechselt. Diesen Fahrstreifenwechsel habe er ordnungsgemäß mit Handzeichen angezeigt und habe er jedenfalls die Kreuzung bei grünem Licht der Verkehrssignalanlage überquert; es könne höchstens sein, dass unmittelbar nach Überquerung der Kreuzung es grün zu blinken begonnen hätte. Er sei dann gleich nach der Kreuzung von der Polizei angehalten worden. Der Polizeibeamte habe die Funktionstüchtigkeit seiner Bremsen überprüft und die Lichtanlage beanstandet, die ein wenig flackerte, da der Dynamo sich gelockert gehabt hätte. Er habe dann die Stellschraube am Dynamo festgezogen. Befragt über das Verkehrsaufkommen zum Tatzeitpunkt gab der Berufungswerber an, dass in seiner Nähe doch einige Fahrzeuge vorhanden gewesen wäre. Die Lichtanlage seines Fahrrades habe sehr wohl funktioniert, es habe lediglich aufgrund der Tatsache, dass der Dynamo nicht richtig funktionierte, geflackert.

Ein anderes Bild des Tatherganges ergibt die Schilderung durch den Zeugen RI Thomas K, der damals der Lenker des Dienstkraftwagens der Bundespolizeidirektion Graz war. Der Zeuge gab an, dass er den Karlauergürtel in Richtung Westen befahren hätte und ca. 60 bis 70 m vor ihm einen Radfahrer erblickte, dessen Beleuchtung nicht richtig funktioniert hätte und der am äußerst linken Fahrbahnrand, praktisch neben der doppelte Sperrlinie den Karlauergürtel entlang gefahren sei; dies ca. 50 m vor der Kreuzung mit der Triester Straße. An der Kreuzung wäre dann der Berufungswerber, ohne seine Richtungsänderung anzuzeigen, nach links in die Triester Straße eingebogen und hätte zum Zeitpunkt der Überquerung der Haltelinie durch den Berufungswerber die Verkehrssignalanlage rotes Licht ausgestrahlt. Der Berufungswerber habe weder nach rechts oder nach hinten gesehen, sondern sei ohne anzuhalten über die Kreuzung gefahren. Es wären im Kreuzungsbereich beim Einbiegemanöver keine anderen Fahrzeuge in der Nähe gewesen und habe dann der Meldungsleger das Blaulicht des Dienstkraftwagens eingeschaltet und den Berufungswerber nach ca. 100 m weiterer Fahrt angehalten. Bei der Anhaltung habe er den Berufungswerber die in der Anzeige festgehaltenen Übertretungen vorgehalten. Befragt über die Funktionstüchtigkeit der Beleuchtungseinheiten des Fahrrades des Berufungswerbers, gab der Zeuge an, dass die Beleuchtungseinheit keinerlei Licht ausstrahlte und von einem "Flackern" überhaupt keine Rede gewesen wäre.

Nach Abschluss des Beweisverfahrens zog der Berufungswerber nach eingehender Rechtsbelehrung vor Schluss der Verhandlung seine Berufung hinsichtlich der Punkte 2.), 3.) und 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich zurück.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne

Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet (allgemeine Fahrordnung).

Das abgeführte Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Berufungswerber bereits 50 m vor der Kreuzung nicht mehr den rechten Fahrstreifen des Karlauergürtels in Richtung Westen befahren hat. Dies ergibt sich aus der klaren und widerspruchsfreien Aussage des Meldungslegers RI K und wird dies auch vom Berufungswerber grundsätzlich nicht bestritten, sondern damit erklärt, dass er sich bereits zum Linksabbiegen auf den linken Fahrstreifen des Karlauergürtels eingeordnet habe. Daraus lässt sich jedoch für den Berufungswerber nichts gewinnen:

Die Bestimmung des § 12 Abs 1 StVO normiert nämlich, dass der Lenker eines Fahrzeuges, der beabsichtigt nach links einzubiegen, das Fahrzeug, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass niemand zum Überholen angesetzt hat, auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung, auf Einbahnstraßen jedoch auf den linken Fahrstreifen der Fahrbahn zu lenken hat.

Dies bedeutet, dass ein nach links abbiegender Fahrzeuglenker vor allem zunächst den nachkommenden Verkehr zu beachten hat, dann die beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig, sodass sich die anderen Verkehrsteilnehmer darauf einstellen können, anzuzeigen hat und sich auf den linken Fahrstreifen einzuordnen hat, worauf er nunmehr mit dem Einbiegemanöver beginnen kann.

Die Beantwortung der Frage, wann sich der Fahrzeuglenker einzuordnen hat und demnach bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs 3 StVO den linken Fahrstreifen benutzen darf, ohne gegen das Rechtsfahrgebot zu verstoßen, richtet sich nach der Verkehrslage im Einzelfall (siehe hiezu OGH vom 31.5.1983, ZVR 1984/5). Bei starkem Verkehr oder mit Fahrzeugen, die einen größeren Teil der Fahrbahn benötigen, hat ein Fahrzeuglenker rechtzeitig mit dem Einordnen zu beginnen. Daraus erhellt, dass je stärker das Verkehrsaufkommen, desto früher ein rechtzeitiges Einordnen im Sinne des § 12 StVO durchgeführt werden muss. Im vorliegenden Fall war jedoch von einem starken Verkehrsaufkommen überhaupt keine Rede, sondern im Gegenteil, folgt man der Aussage des Meldungslegers, keinerlei andere Fahrzeuge vorhanden. Es bestand daher für den Berufungswerber keine Notwendigkeit, bereits 50 m vor der Kreuzung Karlauergürtel - Triester Straße den Fahrstreifen zu wechseln und hat er dadurch das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs 1 StVO in fahrlässiger Weise verletzt.

Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Bestimmung des § 7 Abs 1 StVO normiert die in Österreich geltende Rechtsfahrordnung, wonach der Lenker eines Fahrzeuges soweit rechts zu fahren hat, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Dieses Rechtsfahrgebot soll einerseits den Gegenverkehr schützen und andererseits auch jede Gefahr vom linken Fahrbahnteil her verhindern.

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als mildernd war ebenso wie als erschwerend nichts zu werten. Auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (mtl. Nettoeinkommen von S 6.000, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) sind nicht geeignet, die Strafhöhe herabzusetzen, zumal sie sich ohnehin schon im unteren Bereich des Strafrahmens befindet und die Strafe grundsätzlich einen spürbaren Nachteil darstellen soll, um der neuerlichen Begehung derartiger Übertretungen wirksam vorzubeugen.

Die Festsetzung des Kostenbeitrages des Verwaltungsstrafverfahrens zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Schlagworte
Rechtsfahrgebot Radfahrer einordnen Fahrstreifenwechsel linkseinbiegen Nachfolgeverkehr
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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