Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn M P, vertreten durch Dr. E H, Dr. R L, Rechtsanwälte, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 05.01.2000, GZ.: III/S-12723/99, wie folgt entschieden:
I.
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Strafberufung zu Punkt 1.) abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 160,-- (EUR 11,63) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
II.
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich der Punkte 2.) und 4.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG (Punkt 2.) bzw. gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG (Punkt 4.) eingestellt.
III.
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich der Punkte 3.) und 5.) abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 320,-- (EUR 23,26) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
IV.
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich Punkt 6.) dem Grunde nach abgewiesen.
Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass gemäß § 19 VStG die Strafe mit S 500,-- (EUR 36,34), im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu bemessen wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 50,-- (EUR 3,63); dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird weiters dahingehend präzisiert,
a)
als der Einleitungssatz zu den Punkten 3.) bis 5.) wie folgt zu lauten hat: Sie haben am 09.04.1999 um 11.38 Uhr in Graz, vom Objekt Kärntner Straße 235
in Richtung Süden, als Lenker des Kombi (Marke VW-Golf TDI) das KFZ verwendet
... b)
Der Spruch zu Punkt 6.) hat zu lauten:
Weiters konnte festgestellt werden, dass die laut Eintragung im Zulassungsschein
für den vom Berufungswerber gelenkten LKW mit
dem behördlichen Kennzeichen
vorgeschriebene kreisrunde gelbe
Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser,
schwarzem Rand und mit
dem lateinischen Buchstaben E" in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift, welche neben der hinteren und vorderen Kennzeichentafel anzubringen ist, hinten fehlte." c) Vor den verletzten Verwaltungsvorschriften zu den Punkten 3.), 5.) und
6.) ist jeweils die Wortfolge "§ 102 Abs 1 KFG in Verbindung mit ..." zu setzen, wobei zu Punkt 6.) darüber hinaus beim Zitat "§ 39 lit. b" das Wort "lit." zu entfallen hat. Im Übrigen bleibt der Spruch unverändert.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 09.04.1999 um
11.25 Uhr in Graz, Kärntner Straße in Richtung Norden, in Höhe des Hauses Kärntner Straße 235, als Lenker des LKW, Anhänger,
1.)
den durch das Hinweiszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" und durch Bodenmarkierung deutlich gekennzeichneten Fahrstreifen mit einem nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Fahrzeug benützt,
2.)
er sei als Lenker eines KFZ nicht so weit rechts gefahren, wie es unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da er entgegen einer Busspur gefahren sei, 3.)
er habe am 09.04.1999 um 11.38 Uhr in Graz, Kärntner Straße, als Lenker des Kombi (Marke VW-Golf TDI) das KFZ verwendet, obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen gewesen wäre,
4.)
er habe das KFZ verwendet, obwohl es nicht das behördliche Kennzeichen geführt habe,
5.)
er habe das KFZ verwendet, obwohl die vorgeschriebene KFZ-Haftpflichtversicherung nicht bestanden habe und
6.)
weiters konnte festgestellt werden, dass die laut Eintragung im Zulassungsschein für den LKW vorgeschriebene kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und mit dem lateinischen Buchstaben "E" in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift, welche neben der hinteren und vorderen Kennzeichentafel anzubringen ist, hinten gefehlt habe.
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 1.) 53 Abs. 1 Zif. 25 StVO, 2.) 7 Abs. 1 iVm 53 Zif. 25 StVO,
3.) 36 lit. a KFG, 4.) 36 lit. b KFG, 5.) 36 lit. d KFG und 6.) 39 lit. b iVm 25 lit. b KDV.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn nachstehende Strafen verhängt:
Zu Punkt 1.) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO S 800,-- ( 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) Zu Punkt 2.) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO S 800,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) Zu Punkt 3.) gemäß § 134 Abs 1 KFG S 800,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) Zu Punkt 4.) gemäß § 134 Abs 1 KFG S 800,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) Zu Punkt 5.) gemäß § 134 Abs 1 KFG S 800,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) Zu Punkt 6.) gemäß § 134 Abs 1 KFG S 800,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zunächst ausgeführt, dass hinsichtlich Punkt 1.) nur die Strafhöhe bekämpft werde, da zu berücksichtigen sei, dass für die Zustellung von fabriksneuen Fahrzeugen die Dienstanweisungen bestünden, die Fahrzeuge unmittelbar beim Autohändler abzuladen, weshalb ein Druck auf den Berufungswerber gelastet hätte, was jedoch auch hinsichtlich der übrigen, diesem angelasteten Verwaltungsübertretungen zu gelten habe. Zu Punkt 2.) wurde eine nicht ausreichend präzisierte Verfolgungshandlung eingewendet, da es für eine Verurteilung nach § 7 StVO nicht ausreiche, dem Berufungswerber nur vorzuhalten "entgegen einer Busspur" gefahren zu sein. Auch hinsichtlich der Punkte 3.) bis 6.) wurde eine Verletzung der Vorschrift des § 44 a VStG behauptet, zumal es im Rahmen der stattgefundenen Verfolgungshandlung vor allem zu keinen konkreten Vorhalten bezüglich des Tatorts gekommen wäre. Hinsichtlich Punkt 6.) stehe nicht fest, um welchen LKW es sich tatsächlich handle, und wäre dem Berufungswerber darüber hinaus niemals angelastet worden, einen derartigen LKW gelenkt zu haben. Der vorliegende Vorhalt könne schließlich überhaupt nur den Fahrzeughalter treffen. Es werde daher beantragt, soferne das angefochtene Straferkenntnis nicht in den Punkten 2.) bis 6.) überhaupt ersatzlos behoben und das gegenständliche Strafverfahren eingestellt werde, zu Punkt 1.) das Strafausmaß herabzusetzen bzw. für den Fall, dass der Berufung in den übrigen Punkten Folge gegeben werde, lediglich mit dem Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 21 VStG vorzugehen. Schließlich werde in eventu beantragt, im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses die verhängten Strafen unter Berücksichtigung der aufgezeigten Milderungsgründe tat- und schuldangemessen herabzusetzen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte unter Hinweis auf § 51 e Abs 3 Z 3 VStG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine S 3.000,-- (pro Tatbestand) nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Aufgrund des dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes der Bundespolizeidirektion Graz ergibt sich folgender, für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt: Der Berufungswerber lenkte am 09.04.1999 um 11.25 Uhr den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen Anhänger in Graz auf der Kärntner Straße in Richtung Norden, wobei er dabei die dort eingerichtete Busspur bis auf Höhe des Hauses Kärntner Straße 235 benutzte und in der Folge anhielt. Von der Ladefläche des Anhängers befuhr der Berufungswerber sodann mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Kombi der Marke VW-Golf TDI - welcher auch kein Probekennzeichen führte - die Kärntner Straße unter Verwendung der Busspur auf eine Länge von ca. 10 bis 15 m in Richtung stadtauswärts in der Absicht, die Fahrbahn der Kärntner Straße in westlicher Richtung zu überqueren. Im Zuge einer in der Folge stattgefundenen Verkehrskontrolle wurde schließlich festgestellt, dass für den zitierten LKW die Verpflichtung zur Führung einer sogenannten E-Tafel, welche neben der hinteren und vorderen Kennzeichentafel anzubringen gewesen wäre, bestand, wobei eine derartige Tafel hinten fehlte. Diese Feststellungen ergeben sich aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Anzeige Nr. 2.428 der Bundespolizeidirektion Graz vom 09.04.1999, in der auf die dienstliche Wahrnehmung des RI N hingewiesen wird. Der Genannte hat im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.08.1999 seine in der erwähnten Anzeige angeführten Beobachtungen wiederholt und ausdrücklich zum Gegenstand seiner Zeugenaussage erhoben. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen gleichsam zugegeben hat und (nur) die bereits eingangs der Begründung erwähnten und seiner Meinung nach nicht sanierungsfähigen Spruchmängel zu den Punkten
2.) bis 6.) behauptete, auf die in der folgenden rechtlichen Beurteilung näher einzugehen sein wird: Zu Spruch I. (Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses): Da lediglich die Höhe der verhängten Strafe bekämpft wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen (VwGH 16.09.1971, 1268 u.a./70). Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gegen den Schutzzweck der übertretenen Verwaltungsvorschrift, der allein darin zu erblicken ist, dass durch die Einrichtung einer Busspur eine Beschleunigung des öffentlichen Verkehrs erreicht werden soll, hat der Berufungswerber zweifellos verstoßen, indem er die an der Tatörtlichkeit eingerichtete Busspur in Richtung Norden, welche deutlich sichtbar durch das Hinweiszeichen gemäß § 53 Z 25 d StVO mit der Zusatztafel "Ausgenommen Radfahrer" gekennzeichnet war, bewusst befahren hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Wenngleich der vom Berufungswerber angeführte Druck seines Auftraggebers, unter dem die gegenständliche Fahrt gestanden ist, nicht verkannt wird, war doch von einem nicht unbedeutenden Verschulden des Berufungswerbers auszugehen, der dadurch, dass er die Busspur befuhr, die Möglichkeit einer nicht unbeträchtlichen Verkehrsstörung bewusst in Kauf nahm. Dies war seitens der erkennenden Behörde auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (14 Mal S monatlich Nettoeinkommen, Sorgepflichten, Vermögen) Grund dafür, dass die seitens der belangten Behörde verhängte Geldstrafe nicht herabgesetzt werden konnte, obgleich als mildernd die Unbescholtenheit zu werten war, die seitens der Strafbehörde erster Instanz unberücksichtigt blieb. Als erschwerend war nichts in die gegenständlichen Erwägungen bezüglich der Strafbemessung miteinzubeziehen. Zu Spruch II. (Punkte 2. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses): a) Zu Punkt 2.:
Gemäß § 7 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, soferne sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Der Berufung zu diesem Punkt kommt insoferne Berechtigung zu, als durch den konkreten Tatvorwurf in Verbindung mit dem Fehlen einer tauglichen Verfolgungshandlung gegen das Konkretisierungsgebot des § 44 a Z 1 VStG verstoßen wurde. So erfordert die Tatbeschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs 1 StVO einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich war (VwGH 22.11.1985, 85/18/0101).
Wenngleich aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Anzeige zweifelsfrei hervorgeht, dass mit dem zu Punkt 2.) gelenkten Kraftfahrzeug nur der im folgenden Punkt 3.) genannte Kombi gemeint sein kann, so fehlt es doch sowohl an Feststellungen, aber auch an einem entsprechenden Vorhalt, inwieweit z.B. im Anlassfall weiter rechts gefahren hätte werden können. Der bloße Vorhalt "entgegen einer Busspur" gefahren zu sein, lässt nämlich nicht mit der vom Gesetz geforderten Deutlichkeit erkennen, ob ein Fahren weiter rechts überhaupt möglich gewesen ist, zumal es als bekannt vorausgesetzt werden kann, dass gerade dann, wenn z.B. die übrigen Fahrstreifen blockiert sind, Busspuren auch von zu deren Benützung nicht legitimierten Fahrzeugen frequentiert werden. Da infolge Ablaufs der Frist des § 31 Abs 2 VStG, innerhalb der eine taugliche Verfolgungshandlung hinsichtlich des Vorhalts zu Punkt
2.) erfolgen hätte müssen, der Berufungsbehörde eine Verbesserung des Spruchs verwehrt war, musste das Verfahren zu diesem Punkt gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt werden. b) Zu Punkt 4.:
Gemäß § 36 lit b KFG dürfen u.a. Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie das behördliche Kennzeichen führen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich in Verbindung mit § 36 lit a KFG, dass die Führung eines behördlichen Kennzeichens zur Voraussetzung hat, dass es sich um ein zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug handelt. Im konkreten Fall ist zufolge des Tatvorwurfs zu Punkt 3.) davon auszugehen, dass der Berufungswerber ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug gelenkt hat und in Ermangelung der hier nicht in Betracht kommenden Sonderfälle (Probe- oder Überstellungsfahrten) keine gesetzliche Regelung besteht, wonach nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge (auch) ein behördliches Kennzeichen führen müssen. So sieht § 48 Abs 1 KFG, auf den in der Bestimmung des § 36 lit b KFG ausdrücklich hingewiesen wird, vor, dass jedem Kraftfahrzeug bei der Zulassung ein eigenes Kennzeichen zuzuweisen ist. Da der Berufungswerber daher die ihm zu Punkt 4.) angelastete Verwaltungsübertretung aus den genannten Gründen nicht begangen hat, war das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Punkt, ohne auf das sonstige Berufungsvorbringen näher eingehen zu müssen, gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
Zu Spruch III. (Punkte 3. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses):
Gemäß § 36 lit a KFG dürfen, bezogen auf den konkreten Anlassfall, Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Unbestritten ist, dass der Berufungswerber einen nicht zum Verkehr zugelassenen Kombi (Marke VW-Golf TDI) zumindest ca. 10 bis 15 m auf der Busspur der Kärntner Straße, von der Höhe des Hauses Kärntner Straße 235 weg, in südliche Richtung gelenkt hat.
Ebenso unbestritten ist, dass für dieses Kraftfahrzeug die im § 36 lit d KFG vorgesehene KFZ-Haftpflichtversicherung nicht bestand. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass es sich bei dem in den Punkten 3.) und 5.) angeführten und vom Berufungswerber gelenkten Kraftfahrzeug um ein- und dasselbe Fahrzeug handelte und hat die erkennende Behörde aus ihrer Sicht den Spruch des Straferkenntnisses berechtigterweise präzisiert. Dem Berufungsvorbringen, wonach der Tatort "Graz, Kärntner Straße" nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44 a VStG entsprechen würde und das Verfahren mangels entsprechenden Vorhalts innerhalb der Verjährungsfrist daher einzustellen gewesen wäre, kommt keine Berechtigung zu. Einerseits ist der Vorschrift des § 44 a Z 1 VStG vor allem dann entsprochen, wenn der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden, woraus sich ergibt, dass das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt (VwGH 14.02.1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes sein wird. Im konkreten Fall geht unter Bezug auf den erhobenen Vorhalt, der diesbezüglich im Übrigen ohnedies nicht bestritten wurde, wohl zweifelsfrei hervor, dass es sich um Tatbestände handelt, die in unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Abfolge geschehen sind, weshalb von der Gefahr einer Doppelbestrafung nicht ausgegangen werden kann. Andererseits irrt der Berufungswerber, wenn er meint, dass keine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der für Verwaltungsübertretungen wie die gegenständliche normierten Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG erfolgt ist. So sind in der diesem Verfahren zugrunde liegenden, bereits zitierten Strafanzeige alle im nunmehr präzisierten Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufscheinenden, die konkreten Tatörtlichkeiten betreffenden Feststellungen enthalten. Die mit 09.04.1999 datierte Anzeige wurde der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers vom 19.08.1999 ebenso zugrunde gelegt wie dem Rechtshilfeersuchen der belangten Behörde vom 05.10.1999 und stellen beide innerhalb der erwähnten 6 Monate solcherart erfolgten behördlichen Schritte taugliche, den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs 2 VStG dar (vgl. VwGH 04.05.1988, 88/03/0024, 28.10.1988, 88/18/0314 u.v.a.). Zur Strafbemessung ist diesbezüglich ergänzend auszuführen: Die vom Berufungswerber übertretene Verwaltungsvorschrift (§ 36 lit a KFG) bestimmt, dass Kraftfahrzeuge (dazu gehören auch Motorradfahrzeuge) nur verwendet werden dürfen, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Mit der Erteilung der Zulassung wird der Zulassungsbesitzer als jene Person angesehen, welche die Behörde jederzeit hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr mit Erfolg zur Verantwortung ziehen kann. Mit der Zulassung übernimmt also der Zulassungsbesitzer der Behörde gegenüber die Verantwortung für die Verwendung des Fahrzeuges. Es gibt in der Straßenverkehrsordnung wie auch im KFG eine Reihe von Bestimmungen, die an die Haftung des Zulassungsbesitzers eines Fahrzeuges anknüpfen. Der Berufungswerber hat durch die Verwendung eines nicht zugelassenen Motorfahrzeuges den Schutzzweck der übertretenen Rechtsnorm gefährdet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die von ihm zurückgelegte Wegstrecke nicht mehr als 10 bis 15 m betrug. Eine Strafherabsetzung war auch unter Berücksichtigung der bereits erwähnten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht möglich, zumal von keinem geringen Verschulden ausgegangen werden kann, ist es doch als Folge einer mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Fahrzeug durchgeführten Fahrt, wie aus der Strafanzeige diesbezüglich hervorgeht, zu einer erheblichen Gefährdung des übrigen Fahrzeugverkehrs, insbesonders des auf der Busspur berechtigt unterwegs befindlichen Fahrzeugverkehrs, gekommen. Aus den dargestellten Gründen war daher eine Strafherabsetzung trotz des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit, der seitens der belangten Behörde außer Acht gelassen wurde, nicht möglich, sonstige erschwerende Gründe waren nicht gegeben. Zu Spruch IV. (Punkt 6. des angefochtenen Straferkenntnisses): Gemäß § 39 b KFG (das seitens der belangten Behörde offensichtlich falsch wiedergegebene Zitat - § 39 lit. b KFG - war deshalb richtig zu stellen) muss bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht gemäß § 28 Abs 3 KFG festgesetzt wurde - außer bei den hier nicht relevanten Ausnahmen - , neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde, gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben "E" in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein. Aus der Anzeige der Bundespolizeidirektion Graz vom 09.04.1999 gehen sämtliche den Vorhalt zu Punkt 6.) betreffenden relevanten Umstände deutlich hervor, insbesonders, dass die angeführte Tafel neben der hinteren Kennzeichentafel fehlte. Diesen Feststellungen ist der Berufungswerber in objektiver Hinsicht nicht entgegengetreten. Durch die zu Punkt III. dieser Berufungsentscheidung ausgeführten Feststellungen bezüglich des Vorliegens tauglicher Verfolgungshandlungen erübrigt sich unter nochmaligem Hinweis darauf eine weitere Erörterung zum diesbezüglichen Berufungsvorbringen und konnte daher der Spruch zulässigerweise präzisiert werden. Zur Rüge des Berufungswerbers, dass diese Übertretung nur den Fahrzeughalter treffen könnte, ist im Übrigen festzuhalten, dass es sich bei der Bestimmung des § 39 b KFG um eine allgemeine Ausrüstungsvorschrift handelt, für deren Einhaltung Lenker und Zulassungsbesitzer verantwortlich sind, weshalb die - ausschließlich zur Klarstellung - dennoch in dieser Hinsicht durchgeführte Präzisierung des Spruchs allein aus diesem Grund nicht notwendig gewesen wäre. Angesichts des Umstands, dass die erforderliche Tafel neben der vorderen Kennzeichentafel des vom Berufungswerber gelenkten LKW zur Tatzeit offensichtlich vorhanden war, konnte unter weiterer Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie des Umstands, dass als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen war, was seitens der belangten Behörde unterblieben ist - erschwerende Umstände lagen nicht vor -, die Strafe zu diesem Punkt auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabgesetzt werden und erscheint auch in der nunmehr festgesetzten Höhe ausreichend, um den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung einer gleichartigen Übertretung abhalten zu können. Bezüglich der Verfahrenskosten ist schließlich auszuführen: § 65 VStG ist darauf abgestellt, dass in einem Berufungsbescheid jeweils nur über eine einzige Verwaltungsübertretung und damit über "die Strafe" abgesprochen wird. Der Umstand, dass in einem Bescheid über mehrere Verwaltungsübertretungen entschieden wird, bedeutet daher nicht, dass ein teilweiser Erfolg eines Rechtsmittels im Fall einer von mehreren Übertretungen zu einer Anwendung des § 65 VStG auch in jenen Fällen führen muss, in welchen der Berufung hinsichtlich einer weiteren Verwaltungsübertretung keine Folge gegeben wird (VwGH 22.01.1982, 81/02/0315). Hierauf gründet sich die im Spruch vorgenommene Kostenentscheidung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.