Zum Einwand, daß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nur vorgeworfen wurde, daß der Berufungswerber als Lenker - obgenannten Fahrzeuges- die Fahrbahn nicht vorschriftsmäßig weit rechts befahren habe, wird ausgeführt, daß es bei einer Übertretung nach § 7 Abs 1 StVO unerheblich ist, welches Fahrzeug mit welchem Kennzeichen vom Beschuldigten gelenkt wird. Es handelt sich dabei um kein wesentliches Sachverhaltselement, sodaß die unrichtige Bezeichnung des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges im Spruch des Straferkenntnisses die Rechte des Berufungswerbers nicht verletzen kann. (Vergleiche VwGH vom 20.01.1993, 92/02/0231 und 25.04.1988, 87/18/0124).